Stellungnahme des DHV-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen zur Corona-Impfpflicht in Gesundheitsberufen

Am 10. Dezember 2021 wurde vom Bundesrat und Bundestag beschlossen, in Deutschland zum 15./16. März 2022 eine Corona-Impfpflicht in den Gesundheitsberufen einzuführen. Es ist mit vielen Kündigungen und arbeitsrechtlichen Sanktionen und Konsequenzen in diesen Bereichen zu rechnen. Dem ohnehin bereits überlasteten Sektor droht ein schwer zu verkraftender Aderlass. Es ist anzunehmen, dass sich der Pflegenotstand hierdurch verschärfen wird.

Betroffen sind 15 Berufe/Berufsfelder im Gesundheitswesen: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Hebammentätigkeit, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Rettungsdienste, Zentren nach §119 und nach §119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Pflege, Betreuung und Pflege.

Wer sich aufgrund gesundheitlicher Probleme oder Kontraindikationen nicht impfen lassen kann, braucht hierüber einen ärztlichen Nachweis.  Die Nachweispflicht gilt ausnahmslos für alle Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtungen. Die Weigerung, den Nachweis beizubringen oder gar der Impfung selbst, kann zu Bußgeldern oder einem Berufsverbot führen.

Der DHV-Landesverband Nordrhein-Westfalen rechnet mit mehreren hunderten Kündigungen im Bereich der Pflegekräfte allein in Nordrhein-Westfalen. Es ist anzunehmen, dass eine Weiterbeschäftigung von Impfverweigerern oder Nachweisverweigerern nach dem 15. respektive 16. März 2022 in diesen 15 gesundheitsberuflichen Bereichen wahrscheinlich unmöglich sein wird.

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