Die Aufgaben eines Betriebsrates sind vielfältig und im § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes festgelegt. Dazu zählen die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sowie Maßnahmen für Betrieb und Belegschaft zu starten und sich speziell um Jugendliche und Auszubildende, ältere Arbeitnehmer, Schwerbehinderte, Gleichstellung der Geschlechter und Integration ausländischer Arbeitnehmer zu kümmern, um nur einige Aufgaben zu nennen.
Wo es Aufgaben und Pflichten gibt, sind mit diesen auch immer Rechte verbunden. Die bedeutendsten für Betriebsräte befinden sich im § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Daneben geht es um Mitbestimmung bei Personalmaßnahmen und die Gestaltung von Arbeitsbedingungen.
Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Dabei ist aus DHV-Sicht § 2 des Betriebsverfassungsgesetzes der Leitfaden: Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zum Wohle der Mitarbeiter und des Betriebes!