Die Berufsgewerkschaft DHV hat gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.06.2021 zur Aberkennung der Tariffähigkeit und der Nichtannahme durch das BVerfGE Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingelegt.
Die DHV rügt mit ihrer Beschwerde eine Verletzung des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dieser Artikel schützt u.a. das Recht, Gewerkschaften zu gründen und als solche ihre Arbeit zu gestalten. Dazu gehört insbesondere das Recht, Tarifverträge zu verhandeln und abzuschließen.
Die Aberkennung der Tariffähigkeit war unverhältnismäßig. Weder die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Deutschland noch der Schutz der Arbeitnehmer/innen waren in den über 70 Jahren, in der die DHV die Tariflandschaft in Deutschland entscheidend mitgestaltet hatte, zu irgendeinem Zeitpunkt in Gefahr. Sie beschneidet rechtswidrig die gewerkschaftliche Arbeit der DHV und verwehrt ihr rechtswidrig die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen. Insbesondere moniert die DHV, dass das BAG ihre über 70-jährige Tarifarbeit vollkommen unbeachtet gelassen hatte.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlich bedeutenden Fragen ist die ablehnende Begründung des Bundesverfassungsgerichts, dass die DHV-Verfassungsbeschwerde keine grundlegende rechtliche Bedeutung gehabt habe und dass das BAG sehr grundrechtsfreundlich die Frage der DHV-Tariffähigkeit geprüft habe, nicht nachvollziehbar und nicht mit europäischem Recht vereinbar.