Kurzarbeit liegt vor, wenn die vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen verkürzt wird. Kurzarbeit ist unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vom 25.8.1969 zulässig, Regelungen über die Kurzarbeit finden sich auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
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