Das Urlaubsgeld ist das vom Arbeitgeber neben der Arbeitsvergütung zusätzlich gezahlte Entgelt. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Urlaubsgeldes kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung der Arbeitsvergütung während des Erholungsurlaubs. Es bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn der Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Gesetzliche Regelungen enthält das Bundesurlaubsgesetz 8.1.1963.
Unfall – Arbeitsunfall
Ein Unfall / Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei Ausübung einer gesetzlich versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der zu einem Körperschaden führt. In diesem Fall bietet die gesetzliche Unfallversicherung dem Arbeitnehmer und seiner Familie sozialen Schutz.
Überstunden
Überstunden werden erbracht, wenn der Arbeitnehmer über die im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinaus weitere Arbeitszeiten leistet. Begrenzt wird die Möglichkeit, Überstunden zu leisten, durch die im Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 festgelegte Höchstarbeitszeit. Umgruppierung ist die Überführung des Arbeitnehmers in eine andere Lohn- oder Gehaltsgruppe.
Überlassung von Arbeitnehmern
Die Überlassung eines Arbeitnehmers (Arbeitnehmerüberlassung) bedarf der Erlaubnis. Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber (Verleiher) Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen will.
Zwischenzeugnis
Ein Zwischenzeugnis kann vom Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt (z.B. Vorgesetztenwechsel, Umorganisation, Versetzung).
Zivildienst
Der Zivildienst führt zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Der Zivildienstleistende genießt Kündigungsschutz nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz vom 14.2.2001.
Zeugnis
Zeugnis ist dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zu erteilen. Es muss zur Art der ausgeübten Tätigkeit und zur Dauer des Arbeitsverhältnisses Stellung nehmen (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist das Zeugnis darüber hinaus auf Angaben zur Leistung und Führung zu erstrecken (qualifiziertes Zeugnis).
Weihnachtsgeld
Das sog. Weihnachtsgeld ist ein Monatsgehalt, das vom Arbeitgeber vor Weihnachten gezahlt wird. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung besteht nicht. Ein Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus dem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung ergeben.
Wehrdienst
Der Wehrdienst (Bundesfreiwilligendienst) führt zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Der Wehrdienstleistende genießt Kündigungsschutz nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz vom 14.2.2001.