KAUM NETTO-ENTLASTUNG DURCH EINKOMMENSSTEUERREFORM CGB FORDERT VOLLSTÄNDIGEN ABBAU DER KALTEN PROGRSSION

Das Bundeskabinett hat sich in seiner heutigen Sitzung auf eine halbherzige Steuerreform mit einem Entlastungsvolumen von rund 10 Mrd. Euro verständigt. In der Diskussion war zuvor von Entlastungen von 20 bis 30 Mrd. Euro die Rede. Der CGB erachtet die vorgesehene Reform, die noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden muss, als mutlos und unzureichend. Er kritisiert insbesondere, dass mit dem Einkommenssteuerreformgesetz kein vollständiger Abbau der kalten Progression verbunden ist. Wenn es nicht noch zu Nachbesserungen im Gesetzgebungsverfahren kommt, wäre das Kabinett Merz die erste Bundesregierung seit 2015, die keinen vollständigen Abbau der kalten Progression veranlasst hätte. Notwendig wäre nach Auffassung des CGB statt zeitverzögerter steuerlicher Entlastungen für die inflationsbedingten heimlichen Steuererhöhungen ein automatisches Ausgleichsverfahren, wie es auch der Staatssekretär beim BMWE seinem Kollegen vom BMF vorgeschlagen hatte.

Die Steuerreform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und in zwei Schritten erfolgen und insbesondere kleinen und mittleren Einkommensbeziehern zugutekommen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Zahlen veröffentlicht, nach denen zum Beispiel eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro für 2028 gegenüber heute mit einer steuerlichen Entlastung von gut 600 Euro rechnen könnte. Die tatsächliche Netto-Entlastung wäre allerdings deutlich geringer. Darauf hat heute das DIW in seiner Konjunktur-Pressekonferenz hingewiesen, da insbesondere die Beitragssteigerungen in der gesetzlichen Sozialversicherung nebst weiteren Belastungen gegengerechnet werden müssten. Eine deutliche Steigerung des privaten Konsums, wie sie zur Ankurbelung der Konjunktur erforderlich sei, werde daher von der Steuerreform nicht ausgehen.

Dass sich die Koalitionäre nur auf ein steuerliches Entlastungsvolumen von 10 Mrd. Euro verständigen konnten, wird haushaltspolitisch mit der Notwendigkeit einer adäquaten Gegenfinanzie­rung begründet. Das DIW hätte hier durchaus noch Spielräume gesehen, zum Beispiel bei der Durchforstung von Subventionen und steuerlichen Privilegien. Der Präsident des DIW, Marcel Fratzscher, verwies in der Pressekonferenz weiter darauf, dass das Volumen an Erbschaften und Schenkungen in Deutschland jährlich bei rund 500 Mrd. Euro liegt. Das darauf entfallende Steueraufkommen jedoch nur bei 21,4 Mrd Euro lag. Obwohl es sich bereits um einen Höchstbetrag handelte, entsprach dieser lediglich einer Steuerbelastung von etwas mehr als 4 Prozent. Das hier noch Luft nach oben besteht, ist offensichtlich. Doch für den Gesetzgeber ist die Erbschaftssteuer ein heißes Eisen, von dem er lieber die Finger lässt. Gespannt wartet deshalb nicht nur der CGB auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die am 12. und 13 Oktober zur Verhandlung anstehen und in denen es um die Steuervorteile für Erben von Betriebsvermögen sowie die Möglichkeit der Schaffung landesrechtlicher Regelungen bei der Erbschaftssteuer geht. Sollte das Gericht geltende Regelungen kippen, wäre der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen.

Ansprechpartner für die Medien und v.i.S.d.P.:

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen.

Mobil +49 178 7195570

Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB)

Regionalsekretariat Nordwest, Mittelwendung 24, 28844 Weyhe.

Der am 27. Juni 1959 in Mainz gegründete Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands ist die gewerkschaftliche Spitzenorganisation der christlichen Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Er vertritt über 270.000 Mitglieder und hat seinen Sitz in Berlin. Bundesvorsitzender ist der Schweriner Henning Röders

 

 

CGB FORDERT GESETZLICHE AKZEPTANZPFLICHT FÜR BARGELDZAHLUNGEN

Der Euro ist in 21 Ländern der EU die offizielle Währung und auf Euro lautende Banknoten und Münzen sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, für das eine Annahmepflicht be­steht. Entsprechend sind Barzahlungen zumindest im Einzelhandel und in der Gastronomie weit­gehend noch die Regel. Digitale Bezahlsysteme wie Girocard, Kreditkarten, PayPal und E-Wallets wie Apple Pay oder Google Wallet gewinnen jedoch zunehmend an Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass Bargeldzahlungen längst nicht mehr überall akzeptiert werden. Zwar besteht eine gesetz­liche Annahmepflicht für Bargeld, die aber privatrechtlich im Rahmen der Vertragsfreiheit einge­schränkt werden kann. Dazu bedarf es keiner besonderen Vereinbarung. Der Kunde muss ledig­lich vor Kauf oder Bestellung (Vertragsabschluss) informiert werden, dass der Verkäufer bzw. Dienstleister keine Barzahlung akzeptiert. Hierzu reicht ein entsprechender Hinweis im Eingangs­bereich der Geschäftsräume. Entsprechende Hinweise werden aber häufig übersehen, so dass insbesondere in Gastrono­miebetrieben Gäste vielfach erst beim Bezahlwunsch feststellen müssen, dass ihr Bargeld nicht willkommen ist.

Die Ausschlussmöglichkeit von Barzahlungen ist für die christlichen Gewerkschaften allerdings keine Frage der Ausgestaltung der Informationspflicht. Der CGB hat grundsätzliche Bedenken, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit auch bei Kleinstbeträgen die Barzahlungsmöglichkeit ausge­schlossen werden kann. Er fordert daher eine gesetzliche Akzeptanzpflicht für Bargeldzahlungen im Rahmen einer festzulegenden Bargeldquote. Eine privatrechtliche Ausschlussmöglichkeit von Barzahlung hält der CGB für verfassungsrechtlich unzulässig und auch für unvereinbar mit EU-Recht.

Der CGB hält es für ein Unding, dass z.B. in Kultureinrichtungen wie dem Bremer Metropol-Thea­ter oder in der betriebenen ÖVB-Arena selbst die verpflichtende Abgabe der Garderobe nur noch per Kartenzahlung möglich ist.

Während in Städten die Menschen zumindest im Bereich des Handels und der Gastronomie in der Regel auf alternative Betriebe ausweichen können, wenn der gewählte Händler oder Gastronom kein Bargeld akzeptiert, sind in vielen ländlichen Gebieten diese Möglichkeiten nicht gegeben. Wenn in der letzten verbliebenen Dorfkneipe nur noch mit Karte bezahlt werden kann, muss der Dorfbewohner dies akzeptieren oder zuhause bleiben. Dies bedeutet eine Einschränkung wirt­schaftlicher und gesellschaftlicher Teilhabe. Insbesondere Kinder und Jugendliche, die in der Re­gel über kein Konto und keine Girocard oder Kreditkarte verfügen, Menschen in prekären Lebens­lagen sowie Ältere ohne Internet oder Smartphone sind auf die Möglichkeit zur Barzahlung ange­wiesen.

Nicht nur für das soziale Miteinander ist nach Auffassung des CGB Bargeld als Zahlungsmittel auch weiterhin unver­zichtbar. Bargeld bietet Kostentransparenz, erfordert keine technischen Vo­raussetzungen oder Vertragsbindungen und hinterlässt bei Zahlung keine nachvollziehbaren per­sonenbezogenen Da­ten.

EINZELHANDELSVERBAND STELLT SONNTAGSSCHUTZ DES GRUNDGESETZES IN FRAGE

Der Hauptgeschäftsführer des Handelsverband Deutschland (HDE), der Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels, Stefan Genth, hat sich gegenüber der BILD-Zeitung für allgemeine Sonntagsöffnungen des Einzelhandels ausgesprochen. Er hat damit den grundgesetzlich geschützten Sonntagsschutz in Frage gestellt und dies damit begründet, dass Einkaufen auch ein Freizeiterlebnis sei.

Der Christliche Gewerkschaftsbund und seine für den Handel zuständige Berufsgewerkschaft DHV weisen die HDE-Forderung als Missachtung des Grundgesetzes und der Bedeutung des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zurück.

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen und stellvertretender Bundes-Vorsitzender der CDA/CGB-Arbeitsgemeinschaft: „Ich weiß nicht, für wen Herr Genth spricht. Die Mehrzahl der Einzelhandelsgeschäftsstelle nutzt bereits die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zu Ladenöffnungen nicht aus. Der HDE sollte sich lieber mal Gedanken machen, wie die Insolvenzwelle im Einzelhandel und die damit verbundene Verödung der Innenstädte gestoppt werden kann. Wenn sich Filialisten wie DEPOT gezwungen sehen, 66 Filialen zu schließen und auch GALERIA als letzter großer Warenhauskonzern erneut in der Krise steckt, ist dies sicherlich nicht fehlender Möglichkeiten zu Sonntagsöffnungen geschuldet.“

Ladenöffnungen am Sonntag sind nach Auffassung von DHV und CGB auch kein Mittel zur Eindämmung des boomenden Online-Shopping. Wer seine Einkäufe lieber bequem am PC erledigt, wird auch am Sonntag nicht das „Einkaufserlebnis“ in der City suchen.

In der Abwägung zwischen den Forderungen des HDE nach Sonntagsöffnungen des Einzelhandel und dem Anspruch der Einzelhandelsbeschäftigten auf Sonntagsruhe haben für die christlichen Gewerkschaften die Belange der Einzelhandelsbeschäftigten eindeutig Vorrang vor Wirtschafts- oder Verbraucherinteresseninteressen. DHV und CGB erinnern daran, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits 2014 in einer Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit deutlich gemacht hat, dass es keinen erheblichen Schaden i.S. des Gesetzes darstellt, „wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter dem Wunsch zurücktreten muss, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen.“

Ansprechpartner für die Medien und v.i.S.d.P.:

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen.

CGB WARNT CDU VOR VEREINNAHMUNG DURCH WIRTSCHAFTSLOBBY WIRTSCHAFTSRAT IST KEINE TEILORGANISATION DER CDU

Mit großer Sorge betrachtet der CGB die zunehmenden Versuche der Wirtschaft, die CDU für ihre Interessen zu instrumentalisieren. War es in der letzten Woche die Mittelstands- und Wirtschaftsunion der CDU, die mit ihrem Parteitagsantrag „Kein Rechtsanspruch auf Lifestyle-Teilzeit“ geltendes Arbeitsrecht infrage stellte, hat nun der CDU-Wirtschaftsrat mit einer „Agenda für Arbeitnehmer“ nachgesetzt, in dem u.a. die Abschaffung der Mütterrente und die Streichung der Zahnarztbehandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert wird.

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen und stellvertreten­der Bundesvorsitzender der CDA/CGB-Bundesarbeitsgemeinschaft: „Nach dem die FDP nicht mehr im Bundestag vertreten ist und ihre Rolle als politische Arbeitgeberlobby nicht mehr wahrnehmen kann, versucht die Wirtschaft verstärkt, ihre Interessen über die CDU durchzusetzen. Wenn die CDU als Volkspartei und Vertreterin der Sozialen Marktwirtschaft glaubwürdig bleiben will, darf sie sich nicht zum Anwalt von Verfechtern eines Manchester-Kapitalismus machen lassen. Die Rezession ist nicht von der Arbeitnehmerschaft zu verantworten und hat ihre Ursachen nicht in Krankfeiern und fehlender Arbeitsbereitschaft von Beschäftigten. Der CGB erwartet, dass die notwendige Sozialstaatsdebatte sachlich und faktenbasiert geführt wird. Dies muss auch die CDU-Führung gewährleisten. Dazu gehört, dass sie deutlich macht, dass der CDU-Wirtschaftsrat keine Teilorganisation der CDU ist und nicht für die CDU spricht. Deshalb sollte dem Wirtschaftsrat auch untersagt werden, weiterhin die Bezeichnung CDU im Namen zu führen.

Der CGB verwahrt sich darüber hinaus dagegen, dass sich der Wirtschaftsrat erdreistet, seinen Forderungskatalog zum Sozialabbau auch noch als „Agenda für Arbeitnehmer“ zu bezeichnen.

 

 

 

 

 

 

 

CGB befürchtet parteipolitische Einflussnahme auf die Betriebsratswahlen im Superwahljahr 2026

Zwischen dem 1.März und dem 31.Mai finden in Deutschland turnusmäßig die nächsten Betriebsratswahlen statt. Bei diesen Wahlen geht es um die Vergabe von ca. 180.000 Mandaten in betrieblichen Interessenvertretungen. Der CGB befürchtet stärkere Einflussnahme politischer Parteien auf die Betriebsratswahl, insbesondere auch von der vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuften AfD – Alternative für Deutschland. Vor dem Hintergrund der in diesem Jahr anstehenden fünf Landtagswahlen und Kommunalwahlen in Bayern, Hessen und Niedersachsen steht zu befürchten, dass gerade die AfD versuchen wird, sich über Mandate in Betriebsräten als Interessenvertretung der Arbeiterschaft darzustellen und Stimmung zu machen gegen die Regierenden und deren Parteien. 

Angesichts anhaltender Rezession, Massenabbau von Industriearbeitsplätzen und drohendem Sozialabbau wächst bei vielen Menschen die Zukunftsangst und sie werden empfänglicher für die Parolen extremistischer Stimmenfänger, die schnelle Lösungen versprechen, die in einer komplexen und komplizierten globalen Welt jedoch nicht existieren. Das gilt selbstverständlich auch bei den kommenden Betriebsratswahlen, bei denen sich die AfD gerne der Unterstützung des, im Jahr 2009 im Stammwerk der ehemaligen Daimler AG gegründeten und ihr nahestehenden, Vereins „Zentrum“ bedient, der sich selbst als „Die alternative Gewerkschaft“ bezeichnet. Eine sogenannte Alternative, die ebenso wenig wie alle anderen weder den Arbeitsplatzabbau verhindern, noch irgendwelche Lösungen anbieten konnte.

Wir als CGB sehen in der innerbetrieblichen Demokratie durch die Betriebsräte die konsequente Anwendung unserer demokratischen und verfassungsmäßigen Grundsätze auf der innerbetrieblichen Ebene. Diese Werte müssen wir aktiv schützen, um unsere Demokratie zu verteidigen und zu erhalten. Problematisch kann bei den Betriebsratswahlen werden, wenn verfassungsfeindliches Gedankengut unabhängig von welchem politischen Rand in die Betriebsratsstrukturen eindringt und die betriebliche Demokratie erodiert. Das Betriebsverfassungsgesetz macht dies leicht, da eine Betriebsratskandidatur weder eine Gewerkschaftszugehörigkeit voraussetzt noch eine Parteimitgliedschaft offenbart werden muss. Wer etwa auf einer Gewerkschaftsliste keine Berücksichtigung findet, kann ohne großen Aufwand auf einer eigenen Liste kandidieren. Zwar bedarf es zur Kandidatur einer Anzahl von Stützunterschriften, die Quote ist aber mit grundsätzlich einem zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten (5 Prozent) und maximal 50 Beschäftigten abhängig von der Betriebsgröße eine eher niedrige Hürde.

Wir als CGB stehen gemeinsam mit allen demokratischen Kräften für den Erhalt unserer freiheitlichen Demokratischen Grundordnung und werden auch bei den Betriebsratswahlen dafür eintreten, dass unsere Demokratie erhalten bleibt.

Der CGB ruft im Sinne unserer Demokratie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf, ihre betrieblichen Mitbestimmungsrechte verantwortungsvoll wahrzunehmen, sich an den Betriebsratswahlen zu beteiligen und aktiv daran mitzuarbeiten, das Feld nicht den Extremisten zu überlassen.

 

CGB BREMEN FORDERT NEUES KONZEPT FÜR SONNTAGSÖFFNUNGEN DES EINZELHANDELS

Am 2. Dezember berät die städtische Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz über einen Verordnungsentwurf über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadtgemeinde Bremen für das Jahr 2026. Der Verordnungsentwurf auf Grundlage eines Konzepts aus dem Jahre 2008 sieht für 2026 für 12 Veranstaltungen an 9 Sonntagen Ausnahmeregelungen von den gesetzlichen Ladenschlussregelungen vor.

Der Bremer CGB und seine für den Handel zuständigen Berufsgewerkschaft DHV lehnen den vorliegenden Verordnungsentwurf ab und fordern vom Senat ein neues Konzept für Sonntagsöffnungen des stadtbremischen Einzelhandels. Sie hoffen dabei auf die Unterstützung der Bremischen Evangelischen Kirche und des Katholischen Gemeindeverbandes, die beide am Konzept von 2008 mitgewirkt haben.

In der Abwägung zwischen den Wünschen des Einzelhandels nach zusätzlichen Ladenöffnungszeiten und dem Anspruch der Einzelhandelsbeschäftigten auf Sonntagsruhe haben für die christlichen Gewerkschaften die Belange der Einzelhandelsbeschäftigten eindeutig Vorrang vor Verbraucher- und Wirtschaftsinteressen. DHV und CGB erinnern daran, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits 2014 in einer Entscheidung (69/2014) über Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit deutlich gemacht hat, dass es keinen erheblichen Schaden i.S. des Gesetzes darstellt, „wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter dem Wunsch zurücktreten muss, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen.“

In seiner Stellungnahme zum Verordnungsentwurf verweist der CGB darauf, dass vom Handel bereits die nach dem Bremischen Ladenschlussgesetz gebotenen großzügigen Möglichkeiten zu Ladenöffnungen nicht vollumfänglich wahrgenommen werden. In der Bremer City sind die Mehrzahl der Geschäfte werktags lediglich zwischen 10 und 19 Uhr geöffnet. In den Stadtteilen schließen viele Läden schon um 18 Uhr und samstags sogar bereits mittags. Dass die Attraktivität von orts- oder stadtteilbezogenen Veranstaltungen nicht von der Möglichkeit zu einem Sonntags-Shopping abhängt, beweist der Verein Die Wachmannstraße e.V., der mitseinem jährlichen Wachmannstraßenfest und Candellight-Shopping über Schwachhausen hinaus Anziehungskraft entwickelt hat und damit auch Handel und Gastronomie vor Ort fördert. Ähnliches sollte auch den Organisatoren örtlicher Events anderer Orts- und Stadtteile möglich sein. Für die Mehrzahl der im Verordnungsentwurf genannten Anlässe sieht der CGB daher keine Notwendigkeit zur Gewährung von Ausnahmenregelungen  vom Bremischen Ladenschlussgesetz. Im Übrigen verweist der Gewerkschaftsbund darauf, dass bereits nach dem seit 2009 geltenden Konzept Ausnahmeregelungen nur für Events von überregionaler Bedeutung zur Anwendung kommen sollen. Veranstaltungen wie der Gröpelinger Sommer, das Borfelder Sommerfest, das Sommerfest Habenhausen oder der Findorffer Genussmarkt erfüllen dies Kriterium mit Sicherheit nicht.

Überregionale Veranstaltungen von wirtschaftlicher oder touristischer Bedeutung, die nach Auffassung von DHV und CGB aufgrund hoher Besucherzahlen die Öffnung von Läden an Sonntagen gerechtfertigt erscheinen lassen, sind die Osterwiese, die Gewerbeschau Osterholz, das Straßenkunstfestival La Strada, das Vegefest, der Bremer Freimarkt sowie die Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit, der 2026 von Bremen ausgerichtet wird. Bei einer Sonntagsöffnung anlässlich des Bremer Freimarkt könnte nach Auffassung des CGB aufgrund der unstrittig besonderen Bedeutung dieses Volksfestes auch auf eine räumliche Begrenzung der Ausnahmeregelung verzichtet werden.

CGB FORDERT SOZIALREFORMEN MIT AUGENMASS STATT POLITISCHER PANIKMACHE DROHENDER KOLLAPS DER SOZIALVERSICHERUNG DURCH FAKTEN NICHT BELEGBAR

„Ich werde mich durch Worte wie Sozialabbau und Kahlschlag und was da alles kommt, nicht irritieren lassen“, so Bundeskanzler Friedrich März am 23.August auf dem Landesparteitag der niedersächsischen CDU in Osnabrück. Das erwartet auch niemand vom Regierungschef, meint der CGB. Es würde schon reichen, wenn er zumindest die für die im Koalitionsvertrag angekündigten Sozialstaatsreformen relevanten Fakten zur Kenntnis nehmen würde.

Der Bremer CGB-Landesvorsitzende und stellvertretende Bundesvorsitzende der CDA/CGB-Arbeitsgemeinschaft Peter Rudolph hat gestern auf einer Funktionsträgersitzung seines Verbandes ein Positionspapier zur Diskussion um die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherung vorgestellt, dass dieser Pressemitteilung beigefügt ist. Das Positionspapier soll deutlich machen, dass keinerlei Veranlassung besteht, vor einem „Kollaps von Renten- und Pflegesystem zu warnen“, wie kürzlich durch die Chef-Wirtschaftsweise der alten wie der neuen Bundesregierung, Frau Prof. Dr. Dr. h.c. Monika Schnitzer, geschehen. Nominell wachsende Staatsausgaben für die Sozialversicherung begründen noch keinen Sparzwang. Entscheidend ist vielmehr ihre Entwicklung im Verhältnis zur Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP), des Gesamtwertes aller Waren und Dienstleistungen. Bei diesem Vergleich zeigt sich, dass z.B. die Aufwendungen des Bundes für die Rentenversicherung in den letzten 20 Jahren sogar gesunken sind. Bei der Rentenversicherung ist darüber hinaus zu beachten, dass es sich bei dem Bundeszuschuss um keine Subventionierung handelt, sondern neben Beitragszahlungen im Wesentlichen um Erstattungsleistungen für vom Bund veranlasste versicherungsfremde Aufwendungen der Rentenversicherung. Die Wahrnehmung nicht beitragsfinanzierter Aufgaben, für die der Bund keine oder nicht kostendeckende Ausgleichszahlungen leistet, hat auch maßgeblichen Anteil am Defizit der Pflegeversicherung. Diesen Fakten ist auch bei allen beabsichtigten Reformen der Sozialversicherung Rechnung zu tragen. Entscheidend ist für den CGB die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung und nicht die von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände geforderte Begrenzung der Sozialversicherungsbeiträge bei unter 40 Prozent. Dies schließt auch Leistungskürzungen, wie mit der Umgestaltung des Bürgergeldes beabsichtigt, sowie Beitragserhöhungen nicht aus. Der CGB hat in seinen Forderungen zur Bundestagswahl z.B. selbst auf eine Wiederherstellung des Lohnabstandsgebots bei Lohnersatzleistungen gedrängt und gefordert, dass Ansprüche auf sozial- und familienpolitische Leistungen stärker vom Einkommen und der Bedürftigkeit abhängig gemacht werden. Im Hinblick auf den demografischen Wandel teilt der CGB die im Positionspapier wiedergegebene Auffassung der OECD, dass sich die finanziellen Probleme für die Sozialversicherung durch eine Steigerung des Produktivitätswachstums und die Mobilisierung ungenutztem Arbeitskräftepotenzial minimieren lassen.

Zum Herunterladen des Positionspapier-Sozialversicherung

473 Millionen Arbeitsstunden auf Kurzzeitkonten – CGB fordert verpflichtenden Insolvenzschutz

Kurzzeit-Arbeitszeitkonten sind seit langem unverzichtbarer Bestandteil flexibler Arbeitszeitmodelle. Ihre quantitative Bedeutung hat nun erstmalig das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung – IAB mit repräsentativen gesamtwirtschaftlichen Daten nachgewiesen. Danach waren 473 Millionen Stunden im vierten Quartal auf Kurzzeitkonten verbucht, rund 150 Millionen Stunden mehr als zehn Jahre zuvor. Dies entspricht nach Schätzung des IAB einer Nettolohnsumme von 9,45 Milliarden Euro, die Beschäftigte ihren Unternehmen als Kredit zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zur Langzeitarbeitskonten, auf denen Zeitguthaben über Jahre angespart werden können, besteht bei Kurzzeit-Arbeitskonten keine gesetzliche Pflicht für Unternehmen, ihre Beschäftigten vor einem Verlust ihres Zeitguthabens bei einer Unternehmensinsolvenz abzusichern. Daher fordert der CGB auch für Kurzzeit-Arbeitskonten eine solche gesetzliche Pflicht zur Insolvenzabsicherung.

CGB-Sprecher Peter Rudolph: Kurzzeitarbeitskonten bieten prinzipiell Arbeitgebern wie Arbeitneh­mern viele Vorteile. Arbeitszeiten können ohne großen Verwaltungsaufwand flexibel gestaltet wer­den. Betriebe können so leichter auf schwankenden Arbeitskräftebedarf reagieren und Beschäf­tigte erhalten die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit unkompliziert individuellen Bedürfnissen anpassen zu können. Die Risiken dieses Modells flexibler Arbeitszeitgestaltungen dürfen jedoch nicht einsei­tig den Arbeitnehmern überlassen bleiben. Deshalb ist es nach Auffassung der christlichen Ge­werkschaften geboten, dass das Risiko der Beschäftigten, ihr angespartes Zeitguthaben bei einer Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu verlieren, durch einen verpflichtenden Insolvenzschutz abgedeckt wird.

Damit Kurzzeit-Arbeitszeitkonten nicht nur von Vorteil für die Unternehmen sind, ist es für den CGB darüber hinaus wichtig, dass für die Entkoppelung von Betriebszeit und individueller Arbeitszeit klare Regelungen unter Einbeziehung der Beschäftigten geschaffen werden. Dies gelingt am besten in Betrieben und Verwaltungen, die über einen Betriebs- bzw. Personalrat verfügen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass Betriebe und Verwaltungen mit Betriebs- bzw. Personalrat bereits zu 70 Prozent mit Kurzzeit-Arbeitszeitkonten arbeiten, Betriebe und Verwaltungen ohne betriebliche Interessenvertretung hingegen nur zu 39 Prozent. Die Tarifbindung ist von ähnlicher Bedeutung, insbesondere dann, wenn die Verträge Vorgaben zur Gestaltung und Steuerung von Arbeitszeitkonten enthalten. Gesetzliche Vorgaben bestehen hingegen nur im Betriebsverfassungs- sowie im Arbeitszeitgesetz. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt die Einführung und Gestaltung von Arbeitszeitkonten der betrieblichen Mitbestimmung. Und das Arbeitszeitgesetz stellt sicher, dass auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen die Höchstarbeitszeitgrenze sowie vorgeschriebene Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden müssen.

DAS GIBT ES AUCH: EINZELHÄNDLER GEGEN SONNTAGSÖFFNUNG

Die Aushöhlung der Ladenschlussgesetze durch Ausnahmeregelungen vom Sonntagsverkaufsver­bot wird von der DHV seit Jahren regelmäßig angeprangert. Dass auch einmal der Einzelhandel selbst gegen die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung protestiert, wie kürzlich in Bremerhaven, ist hin­gegen selten. Anlass für das Aufbegehren innerstädtischer Bremerhavener Einzelhändler ist die für den 17.August vorgesehene Sonntagsöffnung anlässlich der vom 3.–17.August stattfindenden SAIL Bremerhaven, einem der größten Windjammertreffen Europas. Zwar ist die SAIL ein Publi­kumsmagnet, das als maritimes Großereignis mit mehr als einer Million Besucher rechnen kann, jedoch nicht unbedingt in der Bremerhavener Innenstadt. Die innerstädti­schen Einzelhändler hät­ten daher gerne an der üblichen umsatzstarken Sonntagsöffnung im Okto­ber festgehalten. Dies wurde ihnen jedoch verwehrt, weil in Bremerhaven mit Ausnahme festgeleg­ter touristischer Berei­che nur vier Sonntagsöffnungen im Jahr zulässig sind und die Stadt für die SAIL keine zusätzliche Sonntagsöffnung für erforderlich hielt.

Die Sorge vieler Bremerhavener Einzelhändler vor den Kosten einer zwangsverordneten Sonn­tagsöffnung, der keine entsprechenden Einnahmen gegenüberstehen, ist für die DHV verständlich. Auch in der Stadtgemeinde Bremen werden jährlich für lokale Kleinstereignisse Ausnahmeregelun­gen für Sonntagsöffnungen erlassen, nur weil sich der Bremer Senat bereits im Jahre 2008 mit ei­nigen Institutionen auf eine alljährlich weitgehend gleichbleibende Zahl von Sonntagsöffnungen verständigt hat, für die zum Teil krampfhaft neue regionale Anlässe gesucht werden müssen, mit de­nen sich die Ausnahmeregelungen begründen lassen. Das Aufbegehren Bremer Einzelhändler hält sich allerdings in Grenzen. Wie sie den Bedarf an Ladenöffnungszeiten einschätzen, haben sie allerdings bereits die Bremer City deutlich gemacht, in der die Mehrzahl der Geschäfte werk­tags lediglich zwischen 10 und 19 Uhr geöffnet hat und damit kürzer als bereits nach dem Bun­desladenschlussgesetz mög­lich.

 

CGB: BREMER AUSBILDUNGSUNTERSTÜTZUNGSFONDS EIN FLOP

Bürokratische Zwangsabgabe schafft keine zusätzlichen Ausbildungsplätze

Der vom Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen am 16.Dezember gegen verfassungsrechtliche Bedenken von dreien seiner Mitglieder für zulässig erklärte Bremer Ausbildungsunterstützungsfonds erweist sich bereits jetzt als Flop. Nach dem die Betriebe zur Festsetzung der Ausbildungsabgabe bereits bis zum 28.Februar ihre Arbeitnehmerbruttolohnsumme des Meldejahres sowie die Zahl ihrer Azubis melden muss­ten, steht fest, mit welchem Fondsaufkommen zu rechnen ist. Wie der CGB erfahren hat, wird mit Einnah­men von 30 Millionen Euro gerechnet, von denen allein 26 Millionen als Rückerstattung an ausbildende Be­triebe zurückfließen werden. Für das in Paragraf 3 des Ausbildungsfondsunterstützungsgesetzes formulierte Ziel des Fonds, einen Beitrag zur besseren Versorgung der Arbeitgeber im Lande Bremen mit gut ausgebil­deten Fachkräften zu leisten, verbleiben voraussichtlich nur 1,4 Millionen Euro. Nach Paragraf 10 des Geset­zes ist allerdings für konkrete Maßnahmen jedoch eine Untergrenze von 7 Millionen Euro vorgesehen, die nicht un­terschritten werden soll.

Wie die für Fördermaßnahmen zur Verfügung stehenden 1,4 Millionen Euro genutzt werden sollen, steht noch nicht abschließend fest. Das Vorschlagsrecht liegt beim siebenköpfigen Verwaltungsrat des Fonds, in dem neben IHK und Handwerksammer auch DGB und Arbeitnehmerkammer vertreten sind. Das Gesetz be­sagt in Paragraf 4, dass mit den Fondsmitteln nur zusätzlich zu den bereits vorhandenen staatlichen und kommuna­len Angeboten Maßnahmen durchgeführt und finanziert werden sollen. Der CGB hat jedoch be­gründete Zweifel und rechtliche Bedenken, dass diese gesetzliche Vorgabe eingehalten wird. Nach Informa­tion des CGB stehen auf der Prioritätenliste des Verwaltungsrats mehrere Maßnahmen, die zwar auch aus CGB-Sicht sinnvoll jedoch bereits vorhanden sind. Dies gilt u.a. für die erwogenen Finanzierung von Trans­mission Guides, die junge Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf beim Übergang von der Sekundar­stufe I in berufsbildende Schulen begleiten sollen. Die Bremer Senatorin für Bildung und Kinder hat drei Stel­len aller­dings bereits im März 2023 im Rahmen eines Modellprojektes ausgeschrieben, Die Stellen sind je­doch bis zum 31.12.2026 befristet, so dass jetzt eine Anschlussfinanzierung gesucht wird. Ähnliches gilt für die vom Verwaltungsrat erwogene Finanzierung von Ausbildungsbetriebsbegleitern, die es unter anderem Namen bereits bei der IHK für Bremen und Bremerhaven gibt. Der CGB befürchtet, dass hier lediglich An­schlussfi­nanzierungen geplant werden für Maßnahmen, die dann vermutlich unter neuem Namen und leicht modifi­ziert als neu und zusätzlich verkauft werden.

Eines steht für den CGB in jedem Fall bereits jetzt fest, zusätzliche Ausbildungsplätze werden mit den aktu­ell verfügbaren 1,4 Millionen Euro nicht geschaffen. Mit hohem bürokratischem Aufwand für alle bremischen Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten werden lediglich Mittel frei nach der Redensart linke Tasche, rechte Tasche zwischen den Betrieben umverteilt. Verständlich, dass bereits rund 50 Betriebe Widersprüche und Klagen gegen die Abgabebescheide zum Ausbildungsunterstützungs­fonds, die ab Ende Juni ohne Einzelfallprüfung postalisch an die Unternehmen versandt werden sollen, an­gekündigt haben, darunter auch Betriebe, die finanziell von der Zwangsabgabe profitieren dürften.

Den klagenden Unternehmen steht der Instanzenweg bis zum Bundesverfassungsgericht offen, da der bre­mische Staatsgerichtshof nur über die Vereinbarkeit des Ausbildungsfondsunterstützungsgesetzes mit der Bremer Landesverfassung entschieden hat.

Der CGB hofft, dass nach dem abschreckenden Bremer Beispiel andere Bundesländer davon absehen wer­den, ihre Unternehmen ebenfalls mit einer Ausbildungszwangsabgabe zu belasten. Er würde es begrüßen, wenn der Bund durch die Wahrnehmung seiner vorrangigen Gesetzgebungskompetenz die Errichtung von Lan­desausbildungsfonds generell unterbinden würde.