Infoblatt zu den neuen Corona-Regeln im Arbeitsplatz

Bis zum Schluss der Gesetzgebung blieb es spannend: Welche Corona-Regeln gelten seit dem 20.03.2022 im Arbeitsrecht? Was müssen Arbeitnehmer beachten? Welche Aufgaben haben Arbeitgeber? Was sollten Betriebs– und Personalräte jetzt tun?

Einen Überblick über die seit dem 20.03.2022 geltende Rechtslage erhalten Sie mit der im Anhang befindlichen Information.

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DHV-Information: Gefälschter Coronanachweis – was bedeutet das genau für Arbeitnehmer?

Unechter Impfpass oder gefälschter Negativ-Test?  Was kann Arbeitnehmern bei der Vorlage gefälschter Corona-Nachweise drohen?
Seit dem 24. November hat sich die Gesetzeslage in Bezug auf gefälschte Corona-Tests, Genesenen- oder Impfnachweise deutlich verschärft. Eine Kündigung, hohe Geldbuße oder sogar eine Freiheitsstrafe können drohen.
Unsere neue Information gibt Ihnen einen Überblick zu den Aspekten dieses Themas.

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Corona-Testpflicht auf Kosten der Arbeitnehmer?

Es erreichen uns Anfragen von Betriebs- und Personalräten, dass Arbeitgeber einen täglichen Corona-Test auf Kosten der Arbeitnehmer einführen wollen.Darf der Arbeitgeber das? Wie sind momentan die rechtlichen Regelungen?

Antworten hierzu finden Sie in unserer neuesten Information.

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DHV-Infoblatt_Corona-Testpflicht_aktualisiert_Oktober_2021.pdf

Kein Lohnersatz für Ungeimpfte in Quarantäne ist der falsche Ansatz

Die Berufsgewerkschaft DHV kritisiert den Beschluss der Gesundheitsminister, Ungeimpften ab dem 01. November 2021 keinen Lohnersatz für Quarantäne mehr zu zahlen, als den falschen Ansatz für die Lösung eines durchaus nachvollziehbaren Problems.

Der Gedankenansatz, nicht geimpften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Falle einer Quarantäne staatliche Unterstützungsleistungen zu verweigern. ist zwar nachvollziehbar: Würden sich die Arbeitnehmer/innen impfen, würden sie nicht in Quarantäne kommen und müssten auch nicht die Unterstützung der Solidargemeinschaft in Anspruch nehmen.

Andererseits hat sich die Politik gegen eine Impfpflicht der Bevölkerung entschieden. Sie muss damit auch die sich daraus ergebende Konsequenz berücksichtigen: Wer von der Freiheit der Nichtimpfung, die ihm der Staat einräumt, Gebrauch macht, hat ein Anrecht auf staatliche Hilfe in potentiell bzw. tatsächlich existenzbedrohenden Situationen, die infolgedessen entstehen. Die finanzielle Existenz kann schnell bedroht sein, wenn die von Quarantäne betroffenen nicht geimpften Arbeitnehmer/innen einen Verdienstausfall von einer Woche oder mehr haben, und das nicht nur einmal, sondern möglicherweise mehrmals im Jahr.

Der Beschluss der Gesundheitsminister bedeutet keine Lösung des Problems, sondern vielmehr eine Verlagerung hin zu den Unternehmen. Es ist davon auszugehen, dass die meisten von einer Quarantäne betroffenen Arbeitnehmer/innen sich krankschreiben lassen werden. Damit haben sie dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Es ist folglich absehbar, dass die Kosten nur von der linken (= Staat) Tasche in die rechte (= Unternehmen) Tasche verlagert werden.

Durch die finanziellen Sanktionen steigt auch der Anreiz, sich nicht mehr zu testen. Weniger Tests bedeuten aber auch, dass weniger Infektionen auffallen werden. Die Zahl unerkannter Infektionsträger wird steigen, und damit wird auch das Risiko von Mutationen steigen.

Konsequente Lösung des Dilemmas, dass ungeimpften Menschen, die mit ihrem Verhalten eine genügende Eindämmung der Corona-Pandemie verhindern, im Falle einer Quarantäne staatliche Unterstützung gewährt werden muss, wäre die Einführung einer Impfpflicht. So lange sich die Politik vor dieser Entscheidung herumdrückt, darf sie Menschen, die von ihrer legitimen Freiheit Gebrauch machen, nicht in Existenzgefahr bringen oder sie zwingen, auf Unterstützung zu Lasten Dritter auszuweichen.                                                

Corona-Infektionen am Arbeitsplatz unverzüglich der gesetzlichen Unfallversicherung anzeigen

Die DHV empfiehlt allen Arbeitnehmern, die sich eine Corona-Infektion in ihrem beruflichen Umfeld zugezogen haben, dies unverzüglich ihrer gesetzlichen Unfallversicherung anzuzeigen. Der Versicherungsträger prüft dann, ob die Corona-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden kann.

Peter Rudolph, Vorstandsmitglied des DHV-Landesverbandes Niedersachsen-Bremen und Mitglied der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG): Insbesondere für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege sowie für Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen ausüben, die sich mit dem COVID-19-Virus infiziert haben, besteht eine gute Chance, eine Corona-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt zu bekommen. Von den ersten 83.398 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit durch COVID-19, die der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege angezeigt wurden, wurden 52.748 und damit 63,25 Prozent als Berufskrankheit anerkannt.

Zwischenzeitlich ist die Gesamtzahl der Verdachtsanzeigen bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf mehr als 135.000 gestiegen, aber immer noch niedrig im Verhältnis zu den vom Robert-Koch Institut bislang für Deutschland erfassten mehr als 3,7 Mio. Corona-Infektionen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahl der ursächlich beruflich bedingten Erkrankungen an COVID-19 weitaus höher ist als die Zahl der erfolgten  Verdachtsanzeigen. Corona ist mittlerweile die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit. Zum Vergleich: Im gesamten Jahr 2019 gab es für alle 80 anerkannten Berufskrankheiten nur rund 80.000 Verdachtsanzeigen, von denen ca. 35.000 anerkannt wurden. Die DHV rät daher dringend allen an Corona-Erkrankten, die davon ausgehen, sich ihre Infektion im beruflichen Umfeld zugezogen zu haben, unverzüglich bei ihrer Berufsgenossenschaft bzw. ihrer Unfallkasse eine Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit durch COVID-19 zu stellen. Dies gilt auch für Personen, die ihre akute Erkrankung bereits überstanden haben, aber unter Corona-Spätfolgen bzw. Post-Corona-Syndromen leiden. Die Schwere der Erkrankung ist dabei für eine Anerkennung als Berufskrankheit unerheblich.“

Für Corona-Erkrankte, die sich ihre Covid-19-Infektion nicht als Beschäftigte in körpernahen Dienstleistungen, im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege zugezogen haben, kann die Covid-19-Infektion unter Umständen auch von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Arbeitsunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit zurückgeführt werden kann und ein intensiver Kontakt zu einer infektiösen Person vorgelegt hat, was vielfach aber nur schwer nachzuweisen ist. Die Anerkennungsquote für Corona-Arbeitsunfälle liegt denn auch mit rund 30 Prozent deutlich niedriger als  bei Berufskrankheiten. Die Chance auf Anerkennung einer COVID-19 Infektion als Arbeitsunfall sollte dennoch nicht vertan werden, denn die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind umfassender als die der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die DHV verweist darauf, dass die Unfallversicherung nicht nur die Kosten von Heilbehandlung und Rehabilitation übernimmt wie auch die Krankenversicherung, sondern auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe aufkommt. Während der Arbeitsunfähigkeit zahlt sie ein Verletztengeld, das höher ist als das Krankengeld der Krankenkasse, und bei Bedarf übernimmt sie auch die Kosten für eine Haushaltshilfe. Sollte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bei Anerkennung der Corona-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall durch Langzeitfolgen den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können oder dauerhaft erwerbsgemindert sein, kommt die Unfallversicherung auch für eine Umschulung oder Rente auf. Wichtig insbesondere für Patienten mit Post-Corona-Syndromen: Die gesetzliche Unfallversicherung verfügt über eigene Fachkliniken, wie die BG Klinik Bad Reichenhall, die auch auf Post-Covid-Rehabilitationen spezialisiert ist.

DHV-Infoblatt Corona-Testpflicht – Was gilt nun?

Im Rahmen des neuen Gesetzespaket zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie hat es Änderungen in Bezug auf die Testpflicht und auf das Arbeiten im Homeoffice gegeben. Über die Änderungen möchten wir Sie in unseren überarbeiteten DHV-Informationen informieren.

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Gerne stehen wir für Ihre weiteren Fragen zur Verfügung.