Mitbestimmung bezeichnet die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen im Betrieb und Unternehmen. Die Unternehmensmitbestimmung erfolgt durch Mitglieder der Arbeitnehmer in den nach dem Gesellschaftsrecht vorgesehenen Organen (Vorstand, Aufsichtsrat). Gesetzliche Grundlagen sind u.a. das Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21.5.1951. Bei der betrieblichen Mitbestimmung wirken die Arbeitnehmer durch den Betriebsrat oder den Sprecherausschuss mit. Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz vom 25.9.2001.
Kündigungsschutz
Kündigungsschutz bezeichnet alle rechtlichen Regelungen, die die Möglichkeit des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu kündigen beschränken. Gesetzliche Regelungen enthalten insbesondere das Kündigungsschutzgesetz vom 25.8.1969, das Mutterschutzgesetz vom 206.2002, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5.12.2006 und das Arbeitsplatzschutzgesetz vom 14.2.2001.
Gesundheitsvorsorge
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jährlich durch einen unabhängigen Arbeitsmediziner untersuchen zu lassen. Weiterhin hat der Arbeitgeber die Arbeitsplätze so zu gestalten, dass sie im Rahmen des „Gesundheitsschutzes“ für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unbedenklich sind, z.B. Bildschirmarbeitsplätze.
Dienstplan
Der Dienstplan ist eine Urkunde, der zum Nachweis von geleisteten Arbeitszeiten dient, auch zur Vorlage beim Arbeitsgericht. Daher ist ein Dienstplan fälschungssicher zu erstellen, wobei grundsätzlich keine Streichung oder Ergänzung erlaubt ist.
Arbeitszeitkonten
Arbeitszeiten, die über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen, sowie der Ausgleich für Wochenfeiertage werden auf einem Konto gutgeschrieben und nach Urlaubsgrundsätzen dem Mitarbeiter wieder als Freitage zur Verfügung gestellt.