Heimarbeiter

Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Es gelten die besonderen gesetzlichen Regelungen des Heimarbeitsgesetzes vom 14.3.1951. Darüber hinaus sind arbeitsrechtliche Vorschriften nur vereinzelt anwendbar.

Haftung des Arbeitnehmers

Haftung des Arbeitnehmers bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis rechtlich einzustehen hat, also die Verantwortung übernehmen muss. Verursacht ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit einen Schaden zulasten des Arbeitgebers, so haftet er aber nur dann uneingeschränkt, wenn er grob fahrlässig ( Fahrlässigkeit) oder vorsätzlich ( Vorsatz) gehandelt hat.

Haftung des Arbeitgebers

Haftung des Arbeitgebers bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis rechtlich einzustehen hat. So haftet der Arbeitgeber dafür, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeit keinen Sachschaden erleidet. Eine Schadensersatzpflicht kann auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, etwa wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Arbeitszeugnis ausstellt und sich hierdurch die Aufnahme einer neuen Arbeit verzögert. Erleidet der Arbeitnehmer bei Ausübung seine Tätigkeit einen Personenschaden, hat er keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Tarifbindung

Tarifbindung bedeutet, dass die Mitglieder der Tarifvertragsparteien an die tariflichen Regelungen im Tarifvertrag gebunden sind. Grundsätzlich ist für eine Tarifgeltung die beiderseitige Tarifgebundenheit erforderlich, das heißt, der Arbeitgeber muss Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Mitglied in der Gewerkschaft sein.

Tarifvertrag

Der Tarifvertrag wird grundsätzlich nach dem Tarifvertragsgesetz zwischen dem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft geschlossen. Der Tarifvertrag findet nur Anwendung für Mitglieder einer tarifvertragschließenden Gewerkschaft. Nicht-Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Erfüllung des Tarifvertrages.