Sozialauswahl

Sozialauswahl erfolgt bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen. Eine solche Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigt hat. Einzelheiten regelt das Kündigungsschutzgesetz vom 25.8.1969.

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet , wer Dienst- oder Werksleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei u.a. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt oder als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Einzelheiten regelt das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23.7.2004.

Saisonarbeit

Saisonarbeit liegt vor, wenn Aushilfskräfte in bestimmten Bereichen für nur einen Teil des Jahres beschäftigt werden. In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis befristet werden ( Befristeter Arbeitsvertrag). Saisonarbeiter sind Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

Ruhezeit

Ruhezeit ist der Zeitraum, der zwischen der Beendigung der täglichen Arbeitszeit und der Wideraufnahme der Arbeit liegt. Die Arbeitnehmer müssen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Einzelheiten regelt das Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994.

Ruhepausen

Ruhepausen sind Arbeitsunterbrechungen, die zu einem im voraus feststehenden Zeitpunkt in einem bestimmten zeitlichen Rahmen erfolgen. Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Einzelheiten regelt das Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994.

Probezeit

Probezeit soll Arbeitgebern die Möglichkeit geben, vor Abschluss eines Arbeitsvertrags die Geeignetheit des Arbeitnehmers zu prüfen. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.