Lohnpfändung ist zulässig, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts vorliegt und die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt werden, damit dem Arbeitnehmer ein Mindestbetrag seiner Arbeitsvergütung bleibt.
Lohnpfändung
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