Vor Aufnahme der Betriebsratstätigkeit sind Betriebsratsmitglieder verpflichtet, sich abzumelden, bzw. sich nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit zur Arbeitsaufnahme zurückzumelden. Dies gilt für Betriebsratsmitglieder, die sich nicht in einer dauerhaften Freistellung befinden.
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