Vor Aufnahme der Betriebsratstätigkeit sind Betriebsratsmitglieder verpflichtet, sich abzumelden, bzw. sich nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit zur Arbeitsaufnahme zurückzumelden. Dies gilt für Betriebsratsmitglieder, die sich nicht in einer dauerhaften Freistellung befinden.
Meldepflicht für Betriebsräte
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