Sozialauswahl erfolgt bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen. Eine solche Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigt hat. Einzelheiten regelt das Kündigungsschutzgesetz vom 25.8.1969.
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