Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für die Anrufung des Arbeitsgerichts mit einer Kündigungsschutzklage gilt eine Ausschlussfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
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