Allgemeinverbindlichkeitserklärung bedeutet, dass durch eine entsprechende Anordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung unter bestimmten Voraussetzungen ein Tarifvertrag auch auf nichttarifgebundene, das heißt bisher nicht an diesen Tarifvertrag gebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden kann.
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