Mittlerweile haben alle drei Gewerkschaften den Tarifvertrag (TV) zur Kurzarbeit für die private Versicherungswirtschaft abgeschlossen.
Folgende Hintergrundinformationen hierzu:
- Was bedeutet Kurzarbeit?
Infolge Kurzarbeit kann (nur) vorübergehend die mit dem Beschäftigten vereinbarte Arbeitszeit anteilig oder vollständig reduziert werden. Dies erfordert die Zustimmung des Beschäftigten. Sie kann im Arbeitsvertrag bereits vereinbart worden sein oder sich z.B. aus einem TV ergeben. In der Versicherungswirtschaft sieht § 11 Ziffer 1 Abs. 5 Manteltarifvertrag (MTV) die einseitige Reduzierung der Arbeitszeit von 38 Wochenstunden auf bis zu 30 Wochenstunden vor. Die Regelung ist über 24 Jahre alt.
Durch den im April 2020 abgeschlossenen Tarifvertrag (TV) kann jetzt darüber hinaus die Arbeitszeit bis auf „Null“ abgesenkt werden.
- Kurzarbeit Null wird es selten in einem Versicherungsunternehmen geben
Dafür sprechen zwei Gründe:
Im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe bricht die Einnahmenseite bei den Versicherungen nicht komplett weg, weil die Versicherungsnehmer ihre Beiträge überwiegend zahlen werden. Es wird weiterhin Arbeitsbedarf in unterschiedlichem Umfang anfallen.
Freilich wird es Einbußen im Neugeschäft geben. Das alleine rechtfertigt aber nicht unbedingt Kurzarbeit einzuführen und somit erfolgreich Kurzarbeitergeld beantragen zu können.
Kurzarbeitergeld kann nämlich nur der Arbeitgeber beantragen, in dessen Betrieb mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
Außerdem müssen grundsätzlich zunächst Überstunden und Arbeitszeitguthaben abgebaut werden.
- Ohne Zustimmung der Betriebsräte keine Kurzarbeit
Nach dem TV kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nur einführen, wenn er zuvor die Einzelheiten mit dem Betriebsrat (BR) in einer Betriebsvereinbarung geregelt hat. Die Zustimmung des BR kann nicht erzwungen werden. Der BR kann auch bessere Konditionen vereinbaren als im TV bestimmt.
- Schwachpunkte des TV Kurzarbeit
Nach § 2 des TV ist ein Nettogehalt (einschließlich Kurzarbeitergeld) von 90% garantiert. Für bestimmte Personengruppen liegt es sogar bei 95%. Nach der Auffassung des Arbeitgeberverbandes ist bei der Berechnung des Nettoeinkommens aber nur der Tariflohn maßgeblich. Darüber hinaus gehende Gehaltsbestandteile wie freiwillige Zulagen fallen ebenso wenig darunter wie AT- oder ÜT-Gehälter. Die BR`s haben die Möglichkeit hier bessere Regelungen zu vereinbaren.
Dies gilt in gleicher Weise für die Höhe der Aufstockungssätze. So können bis zu 100% des Nettogehaltes vereinbart und vom BR auch mit guten Gründen gefordert werden. Denn im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe verfügen die Versicherer über eine stabile Einnahmenseite.
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