Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am 30.11.2021 hierzu ein Grundsatzurteil gefällt.
Im Fall (9 AZR 225/11) einer Verkäuferin aus NRW wurde die Frage geklärt, ob bei vereinbarter Kurzarbeit Null und den damit verbundenen häufig langen Zeitphasen ohne Arbeitspflicht ein Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten anteilsweise kürzen dürfe. Diese höchst umstrittene Frage, wie die Richter empfanden, wurde bejaht.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht urteilte am 30.11.2021, was im Falle der Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht gelte. Durch die Corona-Pandemie könnten von diesem Urteil tausende Arbeitnehmer betroffen sein. Der gestrige Richterspruch schloss die Regelungslücke im Bundesurlaubsgesetz zur Kurzarbeit NULL. Bei Kurzarbeit Null beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent, richtet sich nach Auftragslage und Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ob dieser Arbeitsausfall Stunden, Tage oder Wochen beinhaltet.
Das BAG beantwortete die Frage jedoch mit Ja. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten, welche mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind, so das BAG. In einer weiteren Entscheidung (Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 234/21) hat der Neunte Senat außerdem erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.
Es ist davon auszugehen, dass unter der momentanen weiteren Corona-Welle noch mehr Arbeitnehmer die Auswirkungen dieses Urteils spüren werden.
Das BAG bleibt seiner seit 2019 verfolgten Linie treu, dass sich der Umfang des Urlaubs daran bemessen soll, wie viele Tage mit Arbeitspflicht vertraglich vereinbart wurden.
Das vorherige Urteil des LAG Düsseldorf im Fall der Verkäuferin wurde somit vom BAG bestätigt.