Bundesweite Regeln:
Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten in bestimmten Bereichen Schutzmaßnahmen:
- Im ÖPNV gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Ausgenommen: Kinder und Jugendliche von sechs bis 13 Jahren und das Personal. Für sie reicht eine medizinische Maske.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern-gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.
Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
Weitergehende Maßnahmen der Länder:
Weitergehende Maßnahmen der Bundesländer sind in 2 Stufen möglich:
1.Um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der kritischen Infrastruktur zu gewährleisten: z.B. Maskenpflicht im ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Ausnahme: neuer Test-, Impf– oder Genesenennachweis.
2.Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage: z. B. Masken– und Abstandspflicht in Außenbereichen und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen in Innenräumen.
Quarantänepflicht ist Ländersache:
Die 5-tägige Isolationspflicht für Corona-Infizierte galt bisher bundesweit. In den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern gilt jetzt neu: Wer positiv getestet ist, soll künftig für fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske in Innenräumen tragen müssen. Außer im medizinischen Bereich: infiziert arbeiten ist möglich!
Neues zum Impfstatus:
Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion: Hier reichen zwei Impfungen. Der Impfstatus spielt bei Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr und entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten .
Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung:
Sie gilt vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023. Arbeitgeber können danach bei Bedarf auf bewährte Maßnahmen wie z. B. Abstandsregel, Handhygiene oder Kontaktreduzierung zurückgreifen. Im Rahmen der Erstellung des Hygienekonzepts muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und über Corona aufklären. Wird eine Maskenpflicht festgelegt, muss der Arbeitgeber die benötigten Masken zur Verfügung stellen. Impfungen sind weiter während der Arbeitszeit möglich. Es gibt keine Verpflichtung, Homeoffice anzubieten.
Kinderkrankengeld:
Bis zum 07. April 2023 haben gesetzlich kran-kenversicherte Eltern pro Kind Anspruch auf bis zu 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld, Alleinerziehende auf bis zu 60 Arbeitstage infolge von Corona-Auswirkungen, auch wenn das Kind nicht erkrankt ist.
Telefonische Krankschreibung:
Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Diese Regelung wurde bis zum 31. März 2023 verlängert .