Corona: Was gilt ab Oktober 2022

Bundesweite Regeln:

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten in bestimmten Bereichen Schutzmaßnahmen:

  • Im ÖPNV gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Ausge­nommen: Kinder und Jugendliche von sechs bis 13 Jahren und das Personal. Für sie reicht eine medizinische Maske.
  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflege­einrichtungen und Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern-gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.

Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherin­nen und Besucher in Arztpraxen und weiteren Ein­richtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Weitergehende Maßnahmen der Länder:

Weitergehende Maßnahmen der Bundesländer sind in 2 Stufen möglich:

1.Um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys­tems oder der kritischen Infrastruktur zu gewährleisten: z.B.  Maskenpflicht im ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Ausnah­me: neuer Test-, Impf– oder Genesenennachweis.

2.Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage: z. B. Masken– und Abstands­pflicht in Außenbereichen und Personenobergren­zen bei Veranstaltungen in Innenräumen.

Quarantänepflicht ist Ländersache:

Die 5-tägige Isolationspflicht für Corona-Infizierte galt bisher bundesweit. In den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz, Ba­den-Württemberg und Bayern gilt jetzt neu: Wer positiv getestet ist, soll künftig für fünf Tage au­ßerhalb der eigenen Wohnung eine Maske in In­nenräumen tragen müssen. Außer im medizini­schen Bereich: infiziert arbeiten ist möglich!

Neues zum Impfstatus:

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen gibt es nach durchgemachter Infektion: Hier rei­chen zwei Impfungen. Der Impfstatus spielt bei Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr und entscheidet nicht mehr über Zugangsmög­lichkeiten .

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung:

Sie gilt vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023. Arbeitgeber können danach bei Bedarf auf bewährte Maßnahmen wie z. B. Ab­standsregel, Handhygiene oder Kontaktreduzie­rung zurückgreifen. Im Rahmen der Erstellung des Hygienekonzepts muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und über Corona aufklären. Wird eine Maskenpflicht fest­gelegt, muss der Arbeitgeber die benötigten Masken zur Verfügung stellen. Impfungen sind weiter während der Arbeitszeit möglich. Es gibt keine Verpflichtung, Homeoffice anzubieten.

Kinderkrankengeld:

Bis zum 07. April 2023 haben gesetzlich kran-kenversicherte Eltern pro Kind Anspruch auf bis zu 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld, Alleiner­ziehende auf bis zu 60 Arbeitstage infolge von Corona-Auswirkungen, auch wenn das Kind nicht erkrankt ist.

Telefonische Krankschreibung:

Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Diese Regelung wurde bis zum 31. März 2023 verlängert .

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