Für Streitigkeiten über die Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig

Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Klage einer Arbeitnehmerin, die ihren Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale in Anspruch nehmen wollte an das Finanzgericht verwiesen (ArbG Lübeck 1 Ca 1849/22). Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass Arbeitsgerichte ausschließlich für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, es sich hier aber um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt. Für den Anspruch ist zwar ein Arbeitsverhältnis Voraussetzung, der Arbeitgeber ist allerdings lediglich die Zahlstelle und nicht der Anspruchsgegner. Der Arbeitgeber erfüllt bei der Auszahlung der Pauschale eine öffentlich-rechtliche Pflicht aus § 115 Abs. 2 i.V.m. § 117 EStG.  Für öffentlich-rechtlich begründete Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO das Finanzgericht zuständig. Gegen den Verweisungsbeschluss wurde sofortige Beschwerde eingelegt.

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