CGB unterstützt Forderung des Bundesrechnungshofs nach Mehrwertsteuerreform

Der Bundesrechnungshof hat in seinem Bericht vom 24.05.2024 nach § 88 Absatz 2 BHO Maßnahmen des Bundesministeriums der Finanzen zur Reform des ermäßigten Umsatzsteuersatzes – BMF beteiligt den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages nicht an der politischen Bewertung der Reform“ scharfe Kritik am Bundesfinanzministerium geübt und eine Reform des ermäßigten Umsatzsteuersatzes als lange überfällig bezeichnet.

Der CGB teilt die Kritik des Rechnungshofs am Durcheinander bei der Mehrwertsteuer, die keine Systematik bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze erkennen lässt. Er hat bereits auf seinem Bundeskongress am 1. und 2.12.2023 in Berlin auf Antrag des Landesverbandes Bremen den Bundesgesetzgeber aufgefordert, das Mehrwertsteuergesetz grundlegend zu reformieren und die Möglichkeiten der EU-Mehrwertsteuerrichtline für gänzliche Steuerbefreiungen oder die Anwendung ermäßigter Steuersätze gezielt zur Beschäftigungsförderung und finanziellen Entlastung insbesondere Einkommensschwacher zu nutzen.

Die Grundlagen für die Mehrwertsteuer in den EU-Staaten sind in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegt. Die Richtline gibt vor, dass der allgemeine Mehrwertsteuersatz mindestens 15 Prozent und ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz mindestens 5 Prozent betragen muss. Für welche Produktgruppen und Dienstleistungen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden darf, ist im Anhang III der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie detailliert aufgeführt. Die Richtlinie gibt auch vor, in welchen Bereichen gänzliche Mehrwertsteuerbefreiungen möglich sind. Seit der jüngsten Änderung der Richtlinie gilt dies auch für Lebensmittel.

Mit dem Mehrwertsteuergesetz wurde die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Das Mehrwertsteuergesetz sieht einen Normalsteuersatz von 19 Prozent und einen ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent vor. In Bezug auf die Möglichkeiten zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes wurde der Rahmen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht ausgeschöpft. Die Zuordnung von Produktgruppen und Dienstleistungen zum Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ist darüber hinaus vielfach unlogisch und widersprüchlich. So gilt für Genussmittel wie Kaffee und Tee der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, während gesunde Getränke wie Mineral- und Heilwasser mit 19 Prozent besteuert sind. Und während für Babynahrung 19 Prozent Mehrwertsteuer zu entrichten ist, sind es bei Tiernahrung nur 7 Prozent. Auch gesundheitliche Einschränkungen werden im Mehrwertsteuergesetz nicht gleichbehandelt. Schlecht hören können ist billiger als schlecht sehen können, denn der Kauf einer Brille schlägt mit 19 Prozent Mehrwertsteuer zu Buche, der Kauf eines Hörgerätes nur mit 7 Prozent. Es stellt sich auch die Frage, warum gesundheitsbewusste Ernährung nicht durch einen Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Obst und Gemüse gefördert wird, wie dies nunmehr möglich und 68 Prozent der Deutschen wie auch der Bundeslandwirtschaftsminister befürworten.

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