Tarifabschluss Volks- und Raiffeisenbanken

Am 18.03.2025 wurde für die Beschäftigten der Volks- und Raiffeisenbanken ein Tarifabschluss mit einer Laufzeit bis Mai 2027 erzielt. Die wesentlichen Inhalte des Abschlusses:
 
Gehalt:

  • 6,0 % zum 01.04.2025
  • 3,5 % zum 01.05.2026
  • 1,5 % zum 01.04.2027

Ausbildungsvergütungen: Erhöhung um jeweils 130 Euro zum 01.08.2025 und zum 01.08.2026
 
Diese Erhöhungen sind ein erfreuliches Signal zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung bei den Volks- und Raiffeisenbanken. Gerade die 6,0 % in der ersten Erhöhungsstufe sind ein wichtiges psychologisches Signal. Leider stehen dieser guten Gehaltserhöhung drei Nullmonate entgegen. Eine Einmalzahlung für die Monate Januar bis März hätte den Abschluss noch abgerundet

 
Verbesserung der Tabellenstruktur:
Ein weiterer wesentlicher und positiver Bestandteil des Abschlusses ist die Verbesserung der Tabellenstruktur der seit 2020 geltenden Vergütungsgruppen A, B und C. Die im Vergleich zur alten Tabellenstruktur niedrigere Vergütung in den höheren Vergütungsstufen war ein Kritikpunkt, den wir schon 2019 in den Verhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht hatten. Damals lag aber der Fokus des Abschlusses vor allem auf die deutliche Anhebung der unteren Vergütungsstufen. Wegen der damaligen Prämisse einer aufkommensneutralen Gestaltung der neuen Vergütungsstruktur war der AVR damals nicht mehr zu weiteren Kompromissen bereit gewesen.

Es ist anerkennenswert, dass der AVR nun zu weiteren Anpassungen bereit gewesen ist. Damit wird die Attraktivität der Vergütung deutlich gesteigert.

 

Weitere Punkte:

  • Änderungen im Kündigungsschutz für ältere Beschäftigte: Heraufsetzung der Grenze für den Kündigungsschutz von bisher 50 Jahren auf 10 Jahre vor der Regelaltersrente (= zukünftig ab 57 Jahre) sowie Vereinbarung einer höheren Abfindung nach dem Rationalisierungsschutzabkommen
  • Verlängerung der rentennahe Teilzeit (renaTe), des Langzeitkontentarifvertrages und des Altersteilzeitabkommens bis zum 31.12.2027
  • Erweiterung Mitarbeitergewinnungszulage (= bis zu 20 % des Gehaltes) um eine Mitgliederbindungszulage
  • Entfall des Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für Arbeit nach 20.00 Uhr und am Samstag entfallen, wenn Mitarbeiter/innen mit entsprechender Arbeitsflexibilität eigenverantwortlich und ohne arbeitgeberseitige Veranlassung zuschlagspflichtige Zeiten nutzen, um persönlichen Belangen, wie der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Rechnung zu tragen. Diese Regelung sieht die DHV-Tarifkommission kritisch. Damit haben DBV und AVR einen Schritt in Richtung Samstagsarbeit als Regelarbeitstag getan. Rechtlich ist dieser Punkt problematisch. Denn Samstagszuschläge fallen laut Tarifvertrag für Mehrarbeit an Samstagen an, die aber vom Arbeitgeber angeordnet und vom Betriebsrat genehmigt werden müssen.

 

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