DHV-Information zum Mutterschutzrecht

Das Mutterschutzgesetz schützt neben Arbeitnehmerinnen auch Schülerinnen, Praktikantinnen, Studentinnen, Frauen mit Behinderungen, die in einer entsprechenden Werkstatt arbeiten und Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen gelten. Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber den mutmaßlichen Termin der Entbindung mitteilen. Der Arbeitgeber hat dann die zuständige Behörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Dritten gegenüber hat er eine Schweigepflicht.

Mit der jüngsten Gesetzesänderung ist das Mutterschutzrecht gestärkt worden. Nach wesentlichen Neuregelungen, die zum 01. Januar 2018 in Kraft getreten waren, wurde nun eine Regelung eingeführt, die Müttern bei Fehlgeburten einen gewissen Mutterschutz gewähren. Diese Neuerung ist zum 01. Juni 2025 in Kraft getreten.

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