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Am 27.01.2015 nahm Landesgeschäftsführer Alexander Henf an einer Veranstaltung zum aktuellen Arbeitsrecht in Frankfurt am Main teil. Neben anderen Referenten hielt Malte Creutzfeld, Richter und stellvertretender Vorsitzender des 4. Senats am Bundesarbeits-gericht, einen wichtigen und aufschlussreichen Vortrag. Schwerpunkt seines Vortrages war die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifeinheit.
Herr Creutzfeld stellte die Situation vor und nach dem wichtigen Urteil vom 7.Juli 2010 dar. Ihm zufolge war das System der Einheitsgewerkschaft aufgrund politischer und ökonomischer Veränderungen schon vorher am Bröckeln und wurde nicht von diesem Urteil ausgelöst. Im Kern ging es in dem Urteil um die Anwendung eines Tarifvertrages auf die jeweiligen Mitglieder einer Gewerkschaft, wenn mehrere Tarifverträge für einen Betrieb galten. Dieser scheinbar selbstverständliche Grundsatz galt früher als unpraktisch, ist heute mittels EDV kein Problem mehr. Allerdings gibt es keinen ´tonangebenden´ Tarifvertrag mehr, eine Ordnungsfunktion des Tarifvertrages ist nicht mehr zu erkennen. Aus juristischer Sicht, so Herr Creutzfeld, ist so eine Ordnungsfunktion auch nicht mehr zu halten, da es auf das individuelle Arbeitsverhältnis ankomme, und nicht auf die Situation im Betrieb. Zudem werde ansonsten das Grundrecht des einzelnen Arbeitnehmers auf Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz, also auch der Wahlmöglichkeit unter mehreren Gewerkschaften verletzt. Daher wurde der Grundsatz der Tarifeinheit aufgehoben.
Zum Abschluss beschäftigte sich Herr Creutzfeld mit dem Entwurf zum Tarifeinheitsgesetz, auch als politische Reaktion auf dieses Urteil. In politischer Hinsicht wurde im letzten Jahr von einigen Kreisen der Unmut der Bevölkerung über den GDL-Streik mit der Forderung nach Einführung und Umsetzung eines Tarifeinheitsgesetzes verbunden. Diese haben nach Einschätzung von Herrn Creutzfeld nichts miteinander zu tun, da im aktuellen Gesetzesentwurf zur Tarifeinheit nichts zum Streikrecht gesagt wird. Stattdessen wird auch dieses Gesetz an die Kriterien des Bundesarbeitsgerichts zu messen sein. Ohne ausdrückliches Fazit von Herrn Creutzfeld wurde deutlich, dass das politische Ziel, dem Tarifvertrag eine betriebliche Ordnungsfunktion zu geben, sich juristisch nicht (mehr) umsetzen lässt, wenn die Kriterien des Urteils aus dem Jahr 2010 beachtet werden. Leider werden die politisch Verantwortlichen diese Hinweise wohl nicht berücksichtigen – die DHV-Berufsgewerkschaft wird daher weiter gegen diesen Entwurf kämpfen!
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