Kurzzeit-Arbeitszeitkonten sind seit langem unverzichtbarer Bestandteil flexibler Arbeitszeitmodelle. Ihre quantitative Bedeutung hat nun erstmalig das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung – IAB mit repräsentativen gesamtwirtschaftlichen Daten nachgewiesen. Danach waren 473 Millionen Stunden im vierten Quartal auf Kurzzeitkonten verbucht, rund 150 Millionen Stunden mehr als zehn Jahre zuvor. Dies entspricht nach Schätzung des IAB einer Nettolohnsumme von 9,45 Milliarden Euro, die Beschäftigte ihren Unternehmen als Kredit zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zur Langzeitarbeitskonten, auf denen Zeitguthaben über Jahre angespart werden können, besteht bei Kurzzeit-Arbeitskonten keine gesetzliche Pflicht für Unternehmen, ihre Beschäftigten vor einem Verlust ihres Zeitguthabens bei einer Unternehmensinsolvenz abzusichern. Daher fordert der CGB auch für Kurzzeit-Arbeitskonten eine solche gesetzliche Pflicht zur Insolvenzabsicherung.
CGB-Sprecher Peter Rudolph: Kurzzeitarbeitskonten bieten prinzipiell Arbeitgebern wie Arbeitnehmern viele Vorteile. Arbeitszeiten können ohne großen Verwaltungsaufwand flexibel gestaltet werden. Betriebe können so leichter auf schwankenden Arbeitskräftebedarf reagieren und Beschäftigte erhalten die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit unkompliziert individuellen Bedürfnissen anpassen zu können. Die Risiken dieses Modells flexibler Arbeitszeitgestaltungen dürfen jedoch nicht einseitig den Arbeitnehmern überlassen bleiben. Deshalb ist es nach Auffassung der christlichen Gewerkschaften geboten, dass das Risiko der Beschäftigten, ihr angespartes Zeitguthaben bei einer Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu verlieren, durch einen verpflichtenden Insolvenzschutz abgedeckt wird.
Damit Kurzzeit-Arbeitszeitkonten nicht nur von Vorteil für die Unternehmen sind, ist es für den CGB darüber hinaus wichtig, dass für die Entkoppelung von Betriebszeit und individueller Arbeitszeit klare Regelungen unter Einbeziehung der Beschäftigten geschaffen werden. Dies gelingt am besten in Betrieben und Verwaltungen, die über einen Betriebs- bzw. Personalrat verfügen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass Betriebe und Verwaltungen mit Betriebs- bzw. Personalrat bereits zu 70 Prozent mit Kurzzeit-Arbeitszeitkonten arbeiten, Betriebe und Verwaltungen ohne betriebliche Interessenvertretung hingegen nur zu 39 Prozent. Die Tarifbindung ist von ähnlicher Bedeutung, insbesondere dann, wenn die Verträge Vorgaben zur Gestaltung und Steuerung von Arbeitszeitkonten enthalten. Gesetzliche Vorgaben bestehen hingegen nur im Betriebsverfassungs- sowie im Arbeitszeitgesetz. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt die Einführung und Gestaltung von Arbeitszeitkonten der betrieblichen Mitbestimmung. Und das Arbeitszeitgesetz stellt sicher, dass auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen die Höchstarbeitszeitgrenze sowie vorgeschriebene Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden müssen.