Regelmäßig verfallen am 31. Dezember die restlichen nicht genommen Urlaubstage. Bei Überstunden muss das nicht unbedingt so sein.
Im neuen „verschärften Lockdown light“ könnte man auf die Idee kommen, dass sich der Urlaub, der der Erholung dienen soll, gar nicht richtig lohnt. Denn selbst wenn man (gezwungenermaßen) zu Hause bleibt, kann man nichts unternehmen. Die Freizeit- Einrichtungen, welche der Erholung dienen, sind geschlossen.
Man könnte auf die Idee kommen, man verschiebt einfach den Urlaub ins nächste Kalenderjahr!
Das Bundesurlaubsgesetz legt fest: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
Der Grundsatz, dass der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist, ist allgemein bekannt. Nur wenn der Urlaub aus (dringenden) betrieblichen Gründen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers (wie Krankheit) nicht im Kalenderjahr genommen werden kann, besteht die Möglichkeit, diesen in das erste Quartal oder nach Absprache mit dem Arbeitgeber ins nächste Kalenderjahr zu verschieben. Hier sollte auf jeden Fall zusätzlich beachtet werden, ob es hierzu noch Betriebsvereinbarungen oder individuelle arbeitsvertragliche Regelungen gibt. Wenn man den Urlaub ins nächste Jahr verschieben darf, muss dieser im Regelfall im 1. Quartal des Kalenderjahres genommen werden.
Nur zur Warnung: Sollte man im „Shutdown“ oder „verschärften Lockdown light“ lieber arbeiten gehen wollen, weil man nirgendwo hinkann, zählt dies nicht als Argument, den Urlaub ins nächste Kalenderjahr zu verschieben. Hier gilt das Motto „Erholen können Sie sich auch zu Hause!“
Überstunden müssen hingegen etwas differenzierter betrachtet werden.
Grundsätzlich kann man Überstunden mit ins nächste Kalenderjahr nehmen. Für Überstunden besteht eine dreijährige Verjährungsfrist. Im Regelfall ist eine pauschale Regelung, bei der Überstunden mit dem normalen Gehalt abgegolten sind, unwirksam. Außerdem kann es individualvertragliche Regelungen oder Übereinkünfte geben, dass man Freizeit- oder Geldausgleich für geleistete Überstunden erhält. Hier sollte man prüfen, ob es Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder tarifvertragliche Regelungen gibt.
Bei einem Jahresarbeitszeitkonto oder Lebensarbeitszeitkonto, falls solche Regelungen bestehen, sollte darauf geachtet werden, ob Überstunden auch hier nach einer gewissen Zeit verfallen.
Vorsicht ist geboten, wenn bei den Überstundenregelungen z.B. vereinbart ist, dass diese in einer gewissen Zeit bzw. Frist abgebaut werden müssen. Diese Frist sollte im Regelfall drei Monate betragen. Sollte kein Abbau der Überstunden innerhalb dieser Frist erfolgen, verfallen diese Stunden ersatzlos. Also aufpassen!
Kommen Sie gut ins nächste Jahr und bleiben Sie gesund!