Derzeit kann unsere Gewerkschaft aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Tarifverträge wirksam abschließen. Wir gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht diese – aus unserer Sicht fehlerhafte Entscheidung – korrigieren wird. Das hindert uns allerdings nicht, im Dialog mit dem Arbeitgeberverband (AGV) unsere Positionen zu der anstehenden Gehaltstarifrunde 2022 deutlich zu machen! Der AGV hat seine Bereitschaft erklärt, in Gesprächen mit uns die gegenseitigen Positionen zu den laufenden Tarifverhandlungen auszutauschen.
Mit Blick auf die pandemische Lage und die dramatisch gestiegenen Energiepreise plädieren wir für einen „Blitzabschluss“ mit folgenden Regelungen:
Zahlung eines einmaligen Coronabonus in Höhe von mindestens 1.000 €
Die Inflation nebst den gestiegenen Energiepreisen stellen eine erhebliche finanzielle Belastung der Beschäftigten dar. Die Einmalzahlung drängt sich auch deshalb auf, weil der steuerbegünstigte Coronabonus noch bis zum 31.03.2022 gezahlt werden kann.
Blitzabschluss bis Ende Februar 2022
Angesichts der sich wieder zuspitzenden Coronapandemie sollten die Verhandlungen virtuell in einem zweiwöchigen Rhythmus erfolgen. So können die auf drei „Runden“ angelegten Tarifverhandlungen Ende Februar 2022 abgeschlos-sen und der steuerbegünstigte Coronabonus rechtzeitig gezahlt werden
Laufzeit: 18 Monate
Der weitere Verlauf der Pandemie und der Inflation ist derzeit nicht kalkulierbar. Ein Reallohnverlust für die Beschäftigten muss verhindert werden, daher die relativ kurze Laufzeit.
Faire Gehaltssteigerungen in Form einer zweistufigen Gehaltserhöhung:
4 % für eine Dauer von 8 Monaten
3 % für eine Dauer von 10 Monaten
Eine solche Gehaltserhöhung haben sich die Beschäftigten verdient. Sie sichert zudem das Einkommensniveau der Beschäftigten bei einer zu erwartenden Inflation von 4 – 5 %.
Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass auch Teilzeitkräfte ab der ersten geleisteten Überstunde Anspruch auf tarifliche Überstundenzuschläge haben. Das wird teilweise in den Versicherungsunternehmen und seitens des AGV anders gesehen. Daher bedarf es einer klaren und unmissverständlichen tariflichen Rege-lung zur besseren Orientierung.
Verlängerung des Altersteilzeitabkommens bis zum 31.12.2024
Das Altersteilzeitabkommen endet am 31.12.2022. Es sollte mindestens bis Ende 2024 verlängert werden.
Abschaffung der Niedriglohngruppen A und B sowie Reintegration der Tätigkeiten in den Tarifvertrag
Nach der geplanten Einführung des Mindestlohns auf 12 Euro wird die erste Stufe der Niedriglohngruppe A unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen und die weiteren Stufen nur knapp darüber. Das ist nicht akzeptabel! Die Versicherungen sind keine Niedriglöhner! Außerdem haben sich die Gehaltsgruppen A und B nicht bewährt, denn die Reintegration von ausgelagerten Tätigkeiten ist nicht in dem erhofften Umfang erfolgt.