Mitwirkungsrecht

Das Mitwirkungsrecht ist das dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz vom 25.9.2001 eingeräumte Recht in Form von Informations- und Beratungsrechten. Im Bereich der Mitwirkung können Betriebsräte im Gegensatz zur Mitbestimmung keine Gestaltungen einseitig gegen den Arbeitgeber durchsetzen.

Minderjährige

Minderjährige sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie bedürfen zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Andernfalls entsteht ein faktisches Arbeitsverhältnis. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.

Leitender Angestellter

Leitender Angestellter ist ein Arbeitnehmer. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 25.9.2001 ist Leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen und Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, wer über Generalvollmacht oder Prokura verfügt oder wer weisungsfrei Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebs von Bedeutung sind und die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen.

Kurzarbeit

Kurzarbeit liegt vor, wenn die vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen verkürzt wird. Kurzarbeit ist unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vom 25.8.1969 zulässig, Regelungen über die Kurzarbeit finden sich auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.

Kur

Kur dient der medizinischen Vorsorge und der Rehabilitation. Ist eine Kur notwendig, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Zu den medizinischen Vorsorgemaßnahmen gehören alle Heilmaßnahmen, die notwendig sind, um eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit sonst voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde.