Job-Sharing

Job-Sharing bedeutet, dass sich mehrere Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen und Teilzeitarbeit erbringen. Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist. Einzelheiten regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.12.2000.

Gratifikation

Gratifikation wird zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung gezahlt (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszahlungen. Häufig werden solche Zahlungen durch den Arbeitgeber freiwillig gewährt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung kann sich ergeben aufgrund des Arbeitsvertrags, des Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Aufgrund betrieblicher Übung entsteht für die Zukunft ein Anspruch auf Gratifikation, wenn der Arbeitgeber mindestens dreimal ohne Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt hat.

Gleichbehandlung der Arbeitnehmer

Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ist eine wichtige arbeitsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die sich gruppenmäßig in einer vergleichbaren Lage befinden, nicht willkürlich schlechter stellen. Die Gleichbehandlungspflicht ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen, u.a. nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14.8.2006.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst einerseits den Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers und wird in diesem Zusammenhang durch die gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz konkretisiert. Daneben besteht für den Arbeitgeber auch eine allgemeine Fürsorgepflicht, die ihn konkret verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren, Mobbing zu unterlassen, den Arbeitnehmer zu belehren (z.B. über die Altersvorsorge) oder ihm beim Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere herauszugeben.

Fragerecht des Arbeitgebers

Fragerecht des Arbeitgebers besteht beim Einstellungsgespräch. Der Arbeitgeber darf dem Bewerber solche Fragen stellen, die mit dem künftigen Arbeitsverhältnis und mit den Leistungspflichten des Arbeitnehmers im Zusammenhang stehen. Solche zulässigen Fragen muss der Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Auf unzulässige Fragen darf der Bewerber lügen, ohne dass es für ihn nachteilige rechtliche Konsequenzen hat.