In seiner Stellungnahme zum Verordnungsentwurf über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadtgemeine Bremen für das Jahr 2023 hat sich der CGB für restriktive Ausnahmeregelungen vom Sonntagsverkaufsverbot sowie für eine gesetzliche Einschränkung der werktäglich möglichen Ladenöffnungszeiten für die Dauer der Energiekrise ausgesprochen. In Betracht käme hierfür eine zeitliche Aussetzung der landesrechtlichen Ladenschlussgesetze, so dass wieder das Bundes-Ladenschlussgesetz zur Anwendung käme, das die Ladenöffnungszeiten auf den Zeitraum 6 bis 20 Uhr begrenzt. Aktuell ist Bayern das einzige Bundesland, in der das Bundes-Ladenschlussgesetz noch Anwendung findet und damit zeigt, dass begrenzte Ladenöffnungszeiten selbst in einem Flächenstaat und Tourismusland durchsetzbar sind und Akzeptanz finden.
Der CGB kritisiert, dass der Bremer Senat ungeachtet der Energiekrise und der von Bürgern und Wirtschaft geforderten Energiesparmaßnahmen auch für 2023 wieder großzügige Ausnahmeregelungen vom Sonntagsverkaufsverbot erlassen will. Vorgesehen sind Sonntagsöffnungen zu folgenden Terminen und Anlässen:
02. April | Osterwiese | ||
07. Mai | Vegesacker Kindertag | Gewerbeschau Osterholz | |
11. Juni | La Strada | ||
26. Juni | Erdbeerfest Habenhausen | Huchtinger Familientag | |
02. Juli | Gröpelinger Sommer | ||
24. September | Savahri | ||
08. Oktober | Messe WeserArt | Kartoffelfest/Herbstmarkt | Vegefest |
29. Oktober | Freimarkt | ||
05. November | Erzählfestival Feuerspuren | Huchtinger Messetage |
Der CGB sieht lediglich in der Osterwiese, dem Straßenkunstfestival La Strada, dem Vegefest sowie dem Bremer Freimarkt als dem größten norddeutschen Volksfest Anlässe von überregionaler touristischer und wirtschaftlicher Bedeutung, die auch während der Energiekrise die Öffnung von Läden an Sonntagen gerechtfertigt erscheinen lassen.
Der CGB hält es für unverantwortlich, dass der Senat auch in Zeiten der Energiekrise unverändert an seinem 2008 mit einigen Organisationen vereinbarten Konzept festhalten will, alljährlich eine weitgehend gleichbleibende Zahl von Sonntagsöffnungen mittels Ausnahmeregelung zu ermöglichen, für die jeweils nach Anlässen gesucht wird, mit denen sich die Ausnahmeregelungen so begründen lassen dass es möglichst zu keiner Aufhebung der Genehmigung zur Sonntagsöffnung durch die Gerichte kommt. Dabei wird großzügig mit geschätzten Besucherzahlen operiert, die vielfach nicht nachprüfbar belegt werden können.
Bei der Mehrzahl der vom Handelsverband Nordwest e.V. für 2023 vorgeschlagenen Anlässe für Ausnahmeregelungen handelt es sich um Veranstaltungen von lediglich orts- oder statteilbezogener Be-deutung, die nach Auffassung des CGB keine Ausnahmegenehmigungen zur Sonntagsöffnung rechtfertigen.
Eine Reduzierung der Ladenöffnungszeiten statt einer Ausweitung durch zusätzliche Sonntagsöffnungen würde nicht nur helfen, Energie zu sparen, sondern auch Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Bereits die regulär möglichen Ladenöffnungszeiten, werden nur von wenigen Einzelhandelsbetrieben vollumfänglich wahrgenommen. In Bremens Haupteinkaufsmeile, der Obernstrasse, haben Filialisten wie die Modekette AppelrathCüpper ihre werktäglichen Ladenöffnungszeiten bereits von sich auf den Zeitraum 10 bis 18:30 Uhr beschränkt.
V.i.S.d.P.:
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