DHV-Infoblatt Corona-Testpflicht – Was gilt?

Im Rahmen des neuen Gesetzespakets zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie ändert sich auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Nun ist eine gesetzlich geregelte Testpflicht für Arbeitgeber vorgesehen. Was bedeutet das für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Antworten zu dieser Frage gibt unsere aktuelle Information, die Sie im Anhang erhalten.

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Gerne stehen wir für Ihre weiteren Fragen und Anliegen rund um COVID-19 zur Verfügung.

Handel: Eine differenzierte Sicht der Dinge bewahren

Der Handel in Deutschland stand und steht vor riesigen Problemen. Schon vor Corona waren einige Probleme verspätet oder gar nicht angegangen worden. Die Corona-Pandemie sorgt wie ein Katalysator dafür, die Risse und Fehler zu Tage treten zu lassen und für eine Kette von Insolvenzmeldungen, einhergehend mit Stellenabbau und Leerstand und sorgt auf der anderen Seite im Bereich Digitalisierung des Handels für eine Beschleunigung und Riesenschritte, was die letzten 15 Jahre nicht passierte. Der Handel hatte in einigen Bereichen großen Nachholungsbedarf.

Es gibt Bereiche, wie den Lebensmittelgroß- und -einzelhandel und Drogerien, die bis jetzt sogar relativ gut durch die Corona-Krise gekommen sind. Einige Unternehmen aus diesen Bereichen fahren die besten Umsätze seit Jahren bzw. Jahrzehnten. Sie befürchten nur Corona-bedingte Lieferengpässe und Rabattschlachten mit anderen Händlern. Das sind Sorgen, die die Unternehmen, welche sich in Insolvenz oder unter dem Insolvenzrettungsschirm befinden, gerne hätten. Hier geht der Kampf um die Arbeitsplätze und um das blanke Überleben erst richtig los.

Angst ist kein guter Geschäfts- und Vertragspartner. Und es gibt Personalabteilungen, welche hiermit spielen. Als Arbeitnehmer im Handel heißt es heute mehr denn je, einen kühlen Kopf zu bewahren und für alle Eventualitäten vorbereitet zu sein. Unsere DHV-Kolleginnen und Kollegen im Handel können sich sicher sein, dass wir solidarisch an Ihrer Seite stehen und mit Ihnen kämpfen, wenn es sein muss.

Im gesamten Handel versucht man Kurzarbeit durchzusetzen. Viele Unternehmen, auch jene, die zurzeit gut dastehen, versuchen hier die Gelegenheit zu nutzen und Personalkosten auf die eine oder andere Art einzusparen bzw. neue Verträge zu verhandeln.

Man muss hier eine differenzierte Sicht auf die Dinge bewahren. Nicht alles kann mit Corona begründet werden. Unternehmen, denen es gut geht, sollten sich hier ihrer sozialen Verantwortung und Vorbildfunktion bewusst sein.

Corona und deren Folgen werden bei uns in der Gesellschaft und vor allem im Handel tiefe Spuren hinterlassen und noch Jahre begleiten. Kunden ändern nachhaltig ihr Kaufverhalten. Bekannte Firmen und Ladenketten, aber auch kleine spezialisierte Einzelhändler werden in die Insolvenz gehen und vom Markt verschwinden. Man hat das Gefühl, das sich eine Depression breit macht in den Einkaufsstraßen und in der Gesellschaft.

Wohl gemerkt, das Sterben des Einzelhandels und der Innenstädte ist nichts Neues. Es wird in einer differenzierten Sichtweise durch Corona nur stark katalysiert. Die sozialen und gesellschaftlichen Veränderungen haben vor den Geschäften und dem Handel nicht Halt gemacht.

Wir wollen hier nicht nur alles schwarzmalen, auch wenn viele Nachrichten zurzeit negativ sind, gerade was den Handel betrifft, sondern einer Diskussion Anstoß geben. Lassen Sie uns in einen differenzierten Diskurs treten und die Chance nutzen, die Krise durch Corona zum Positiven zu verändern. Wir sollten hier die Chancen nutzen und die Herausforderungen in der modernen Arbeitswelt neu wahrnehmen. Corona schweißt uns im gemeinsamen Kampf zusammen, wir können diese Herausforderungen und Krise nur gemeinsam bestehen. Die sich durch Corona stellende Herausforderung, unser Zusammengehörigkeitsgefühl und unsere Kollegialität weiter zu wahren, werden wir erfolgreich meistern. Wir haben in diesen Zeiten auch die Möglichkeiten, die Beziehungen in der Arbeitswelt und andere Anliegen neu zu ordnen. Wir werden wie ein Fels in der Brandung stehen, wie ein Leuchtturm auf der dunklen See oder der sichere Hafen in stürmischer Nacht sein.

Wie können wir alle gemeinsam die Zukunft des Handels mitgestalten? Wie können wir gemeinsam die Herausforderungen bewältigen? Wir sollten nicht warten und den Kopf in den Sand stecken, sondern die Ärmel hochkrempeln und zusammenstehen! Nicht verzagen – DHV fragen!

Pressemitteilung DHV-Landesverband Niedersachsen Bremen: DHV Unternehmen in Bremen und Niedersachsen großzügige Home-Office-Regelungen und vom Gesetzgeber schnelle Anpassung der Arbeitsschutzvorschriften

Die Bundeskanzlerin hat in ihrer Videoschaltkonferenz mit den Regierungschefs der Bundesländer am 19.01.20 u.a. eine weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Bereich beschlossen. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine bis zum 15.März 2021 befristete Verordnung erlassen, nach der Betriebe ihren Beschäftigten überall dort, wo es möglich ist, Beschäftigung im Home-Office ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch sollen Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden.

Der DHV-Landesverband Niedersachsen-Bremen begrüßt die Verordnung und fordert die Arbeitgeber in beiden Bundesländern zu großzügigen Home-Office-Regelungen für ihre Beschäftigten auf. Er erwartet, dass die Verordnung so ausgelegt und umgesetzt wird, dass Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, nicht einfach pauschal unter Hinweis auf betriebswirtschaftliche Belange verweigern können.

DHV-Landesvorstandsmitglied Peter Rudolph: „Die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office kann wesentlich dazu beitragen, Kontakte zu beschränken und damit das Corona-Infektionsrisiko einzudämmen. Der Arbeitsplatz steht als Infektionsherd an dritter Stelle, wie das Robert-Koch-Institut ermittelt hat. Dem muss Rechnung getragen werden. Dass mehr Home-Office möglich ist, belegt die Statistik: Nur gut einen Monat nach dem ersten Corona-Lockdown, der am 22.März 2020 in Kraft trat, lag die Homme-Office-Quote in Deutschland bereits bei 27 Prozent – gegen Jahresende waren es nur noch 14 Prozent.“

Zur Förderung von Home-Office-Beschäftigung ist nach Auffassung der DHV aber auch der Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten, bewegen sich zum Teil in einer rechtlichen Grauzone. Dies gilt zum Beispiel für den Unfallversicherungsschutz. Peter Rudolph, der die DHV in der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) vertritt, der größten gesetzlichen Berufsgenossenschaft, mit 1,2 Millionen Mitgliedsunternehmen und rund zehn Millionen Versicherten:
„Bei Unfällen auf dem Weg zur Toilette oder zur Küche besteht im Home-Office kein Unfallversicherungsschutz. Wer seine Kinder zur Schule oder in die Kita bringt, um in Ruhe im Home-Office arbeiten zu können, ist bei Wege-Unfällen ebenfalls nicht versichert. Auch die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften ist im Home-Office noch nicht ausreichend gewährleistet. Es muss sichergestellt werden, dass auch im Home-Office die Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben eingehalten werden. Wir treten in diesem Zusammenhang dafür ein, dass in Bezug auf Home-Office-Beschäftigung die Betriebs- und Personalräte mehr Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erhalten. Es reicht deshalb nicht, wenn der Gesetzgeber die Arbeitgeber zur Ermöglichung von Home-Office-Beschäftigung verpflichtet. Er muss auch die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen und dies schnellstens.“

Neue Infoblätter zur Kinderbetreuung in Corona-Zeiten

Das Thema Kinderbetreuung in Corona-Zeiten stellt Beschäftigte mit Kindern vor die große Herausfoderung, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. Wir haben eine zweiteilige DHV-Information erstellt mit der wir Sie über die Beschlüsse zur Verlängerung und Ausweitung der Kinderkrankengeldzahlung sowie über die Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz informieren möchten.

DHV-Infoblatt_Kinderbetreuung_und_Corona_Teil_1.pdf

DHV-Infoblatt_Kinderbetreuung_und_Corona_Teil_2.pdf

Harter Lockdown: Politik muss bis zum Ende der Pandemie gesetzliche Vorgaben zum Homeoffice an die Realität anpassen!

Die DHV appelliert an die Bundesregierung und an die Länder, bei dem Beschluss über einen verschärften Lockdown die gesetzlichen Vorschriften zur Homeofficearbeit zumindest für die Dauer der Pandemie von bürokratischen Hemmnissen zu befreien und die geplanten Verbesserungen beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz schnellstmöglich umzusetzen! Die Unternehmen sind gefordert, unter den Pandemiebedingungen Homeofficearbeit zu ermöglichen!

Die Homeofficearbeit unter Pandemiebedingungen sollte im Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern erfolgen, weil es dem beiderseitigen Interesse entspricht. Derzeit bewegen sich viele Beschäftigte und Unternehmen mit der praktizierten Homeofficearbeit in einer rechtlichen Grauzone. Es geschehen zahlreiche Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen, die zwar nicht sanktioniert werden, weil Homeoffice von der Politik, von den Beschäftigten und von den Unternehmen in dieser außergewöhnlichen Pandemiesituation ausdrücklich erwünscht ist, die aber im Falle einer Ahndung von Verstößen durchaus Konfliktpotential bieten könnten! Das gilt auch hinsichtlich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes: Das Bringen und Abholen der Kinder zur/von der Kita/Schule sind derzeit nicht gesetzlich unfallversichert. Sogar Unfälle auf dem Gang zur Toilette und zur Küche sind derzeit nicht abgesichert. Die Bundesregierung hat diese Lücke erkannt und will mit dem beabsichtigten Gesetz für diese Fälle den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zur Anwendung bringen.

Die DHV fordert die Politik auf, schnellstmöglich die bestehenden gesetzlichen Regelungen für die Arbeit im Homeoffice auf den Prüfstand zu stellen! Schnellstmöglich, d.h. in den nächsten Tagen müssen die vorgesehenen Verbesserungen beim gesetzlichen Unfallschutz beschlossen werden! Ebenso ist erforderlich, für die Zeit der Pandemie, d.h. bis Mitte des Jahres, die zum Teil strikten Anforderungen des Arbeitsschutzrechts so zu gestalten, dass Homeofficearbeit unter Pandemiebedingungen möglichst schnell und unbürokratisch realisiert werden kann und nicht in einer rechtlichen Grauzone stattfindet!

DHV begrüßt verlängerte Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes

Die Berufsgewerkschaft DHV sieht in der Entscheidung des Bundestages zur verlängerten Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes ein richtiges Signal an berufstätige Eltern.

Es ist richtig und gut, in dieser außergewöhnlichen Pandemiesituation Eltern in ihrer Sorge zu entlasten, den oft nicht möglichen Spagat zwischen Berufstätigkeit und Betreuung der Kinder zu Hause zu leisten. Auch unter dem Aspekt, so wenige Kinder wie möglich in Kitas und Schulen zu betreuen, ist diese Unterstützung von berufstätigen Eltern, die zu Hause bleiben, zu begrüßen. Die Dauer der Unterstützungsleistung – bis zu 20 Tage pro Elternteil und bis zu 40 Tage für Alleinerziehende – ist auch der besonderen Situation angemessen.

Es ist zwar ordnungspolitisch nicht korrekt, die Unterstützungsleistung in Form einer verlängerten Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes zu gewähren. Denn: Eltern, die wegen geschlossener Schulen oder Kindergärten die Kinder betreuen müssen, leisten keine Betreuung für kranke Kinder. Eigentlich müsste die finanzielle Kompensation der Betreuung von Kindern zu Hause aus Steuermitteln und nicht durch die Krankenkassen geleistet werden. Aber angesichts der Notwendigkeit eines schnellen und möglichst einfachen Handelns ist der Weg einer verlängerten Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes akzeptabel.

Allerdings muss die Bundesregierung gewährleisten, dass die Kosten dieser zusätzlichen sozialpolitischen Leistung auch vollständig vom Staat getragen werden. Es ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung einen zusätzlichen Zuschuss von 300 Mio. Euro für die Refinanzierung der verlängerten Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes in den Gesundheitsfonds einzahlen wird. Abgerechnet wird aber am Ende des Tages, und da steht die Bundesregierung in der Pflicht, den Krankenkassen die tatsächlich aufgelaufenen Kosten zu erstatten, sollten mehr berufstätige Eltern als ursprünglich gerechnet von der verlängerten Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes Gebrauch machen! Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes darf nicht dazu führen, dass letztendlich die Versicherten in Form eines höheren Krankenkassenbeitragssatzes und die Beschäftigten in Form von geringeren Leistungen ihres Arbeitgebers mit die Zeche zahlen müssen!

Darf mich der Arbeitgeber zum Impfen gegen Corona zwingen?

Klare Antwort: Nein! Solange es keine allgemeine Impfpflicht zum Schutz gegen das Corona-Virus gibt, darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht zu einer Impfung verpflichten. Gleiches gilt für Einstellungen: auch hier darf der Arbeitgeber keine Impfung verlangen. Auch der Betriebsrat bzw. Personalrat darf nicht über eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Impfzwang herbeiführen. Die Entscheidung bleibt Privatsache des Arbeitnehmers.
Denn der Arbeitgeber müsste beweisen, dass er Arbeitnehmer ohne eine Impfung und aufgrund gesundheitlicher Folgen nicht länger beschäftigen könne. Daher gilt der Grundsatz nicht ohne weiteres in Berufen, in denen Menschen mit gefährdeten Personen arbeiten – wie z.B. in Krankenhäusern und Pflegeheimen.
Wenn Geimpfte tatsächlich nicht mehr infektiös sind, kann der Arbeitgeber entscheiden, dass die Corona-Impfung eine Voraussetzung für die Einstellung ist. Die bereits Eingestellten können in diesem Fall nicht zu einer Impfung gezwungen werden. Den Arbeitnehmern darf dann aber gekündigt werden.

Telefonische Krankschreibung: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab heute erneut via Telefon möglich

Aufgrund der steigenden Infektionsgefahr hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag (15. Oktober 2020) beschlossen, die Regelung der telefonischen Krankschreibung erneut einzuführen. Bereits im Frühjahr, als die Infektionszahlen mit dem Coronavirus zu steigen begannen, wurde die telefonische Krankschreibung temporär eingeführt. Die Möglichkeit einer Krankschreibung via Telefon gab es im Sommer mit Ende der Erkältungszeit dann nicht mehr, die entsprechende Regelung wurde wieder aufgehoben.

Folgendes gilt für die telefonische Krankschreibung zu beachten: Ein Anruf allein reicht nicht aus! Die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen müssen sich persönlich – am Telefon – vom Zustand des Patienten durch eine eingehende Befragung überzeugen. Nur dann ist die telefonische Krankschreibung möglich. Die Krankschreibung kann laut Gemeinsamem Bundesausschuss einmalige für weitere sieben Tage verlängert werden Die Regelung ist zunächst bis Jahresende (31. Dezember 2020) befristet.

Hier finden Sie unser aktualisiertes Infoblatt.