Finger weg vom Arbeitszeitgesetz!

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) kritisiert die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz anlässlich eines Neujahrsempfangs, dass er wahrscheinlich das Arbeitszeitgesetz streichen würde als Ausdruck einer eklatanten mangelnden Wertschätzung eines Grundpfeilers des deutschen Arbeitsrechts.

Das Arbeitszeitgesetz ist ein grundlegendes arbeitsrechtliches Schutzgesetz, das die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitgeberwillkür schützt. Es begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, es setzt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest. Mit diesen Regelungen gibt das Arbeitszeitgesetz klare Grenzen vor, deren arbeitgeberseitiges Überschreiten ordnungsgeld- und strafbewehrt ist. Arbeitnehmern/innen, die mit übertriebenem Ehrgeiz meinen, ihre arbeits-/tarifvertraglichen Höchstarbeitszeiten überschreiten zu müssen, wird ebenfalls ein eindeutiges Stoppzeichen gesetzt.

Bundeskanzler Friedrich Merz geht fehl in der Annahme, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ebenso gut durch Tarifverträge und betriebliche Vereinbarungen getroffen werden können. Nur rund 49 Prozent der Beschäftigten in Deutschland unterliegen einer Tarifbindung, nur etwas mehr als ein Drittel von ihnen werden durch eine Arbeitnehmervertretung repräsentiert. Nur in weniger als acht Prozent der Kleinbetriebe (bis zu 20 Beschäftigten) gibt es einen Betriebsrat! Würde die unbedachte Äußerung von Bundeskanzler Merz umgesetzt und das Arbeitszeitgesetz abgeschafft werden, wären die Mehrzahl der Beschäftigten schutzlos der Arbeitgeberwillkür in Bezug auf tägliche Arbeitszeit, Ruhezeiten und Sonn-/Feiertagsruhe ausgesetzt! 

Dabei ist das Arbeitszeitgesetz kein allzu starres Korsett. Mit tariflichen Öffnungsklauseln ermöglicht das Arbeitszeitgesetz den Tarifvertrags- und Betriebsparteien die Vereinbarung von branchen- und betriebsbezogenen Abweichungen zu den gesetzlichen Arbeitszeitregelungen. Die Tarif- und Betriebsparteien können u.a. abweichende Ausgleichszeiträume für Mehrarbeit in Spitzenzeiten, flexible Regelungen zu Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten oder Abweichungen von der gesetzlichen Mindestruhezeit festlegen. Es gibt kaum ein Gesetz, das eine solche Flexibilität ermöglicht. Und da wo das Arbeitszeitgesetz die Betätigungsfreiheit der Unternehmen zu sehr beeinträchtigt und auf moderne Entwicklungen des Arbeitslebens noch keine Antworten bietet, kann man es durch maßvolle Reformen, wie beispielsweise eine stärkere Betrachtung der Wochenarbeitszeit sowie der Ausweitung von Ausgleichszeiträumen für die Zukunft ertüchtigen, ohne es insgesamt in Frage stellen zu müssen

Zudem regelt das Arbeitszeitgesetz Maßgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Eine Abschaffung des Arbeitszeitgesetzes würde zur Folge haben, dass die Bundesregierung entweder die EU-Arbeitszeitrichtlinie als unmittelbar geltendes Recht anerkennen oder eine neue gesetzliche Grundlage zur Umsetzung der EU-Richtlinie schaffen müsste. Bundeskanzler Merz würde mit seiner Forderung nichts gekonnt haben!

CGB-Bundesvorsitzender Henning Röders: „Der CGB steht für den Erhalt des Arbeitszeitgesetzes ein und erteilt Bestrebungen zur Einschränkung oder gar Abschaffung von Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen eine entschiedene Absage. Gleichwohl verschließt sich der CGB nicht sinnvollem Reformbedarf. So ist eine Regelung zur Erfassung von Vertrauensarbeitszeit, die der seit 2022 geltenden BAG-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung Rechnung trägt und endlich Rechtsklarheit für Arbeitnehmer/innen, Betriebs-/Personalräte und Arbeitgeber bringt, dringend notwendig. Bereits seit 2023 liegt ein Referentenentwurf zu einer entsprechenden Novellierung des Arbeitszeitgesetzes vor. Dieser wurde wegen des Auseinanderbrechens der Ampelregierung nicht auf den Gesetzgebungsweg gebracht. Die neue Bundesregierung kann nach fast einem dreiviertel Jahr im Amt außer Ankündigungen noch nichts Konkretes an Beratungsergebnissen vorweisen. Anstatt mit markigen Worten auf Neujahrsempfängen die Abschaffung des Arbeitszeitgesetzes zu fordern, sollte Friedrich Merz Tatkraft zeigen und dafür sorgen, dass endlich eine praktikable Gesetzesregelung zur Vertrauensarbeitszeit auf den Weg gebracht wird!“

Hände

DHV-Information zum Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz und zur Diskussion um die Einführung einer 4 Tage-Woche

Arbeitszeit: Tariflicher/Betrieblicher Handlungsspielraum statt gesetzlicher Vorgaben!

Die Berufsgewerkschaft DHV verfolgt die politische Diskussion um die Änderung des Arbeitszeitgesetzes und um die Einführung einer 4 Tage-Woche mit einem kritischen, das Augenmerk auf die Branchen-/betriebliche Situation gerichteten Blick.

Unbestritten besteht die Notwendigkeit der Anpassung des Arbeitszeitgesetzes an die Maßgaben der BAG-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung. Die DHV begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Diese setzt Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit wirksam Grenzen. Die Bundesregierung muss die Maßgaben der BAG-Entscheidung in Gesetzesrecht umsetzen und dementsprechend das Arbeitszeitgesetz anpassen. Dabei darf sie allerdings nicht über das Ziel hinausschießen und mögliche Spielräume zu einer flexibleren Handhabung betrieblicher Arbeitszeitregelungen noch weiter einengen.

  • So sollte die Bundesregierung Ausnahmen von der elektronischen Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nicht in die Hände der Tarifparteien legen, sondern den Betriebsparteien in Form von Betriebs-/Dienstvereinbarungen unabhängig von einer tarifvertraglichen Erlaubnis an die Hand geben. Über sinnvolle Ausnahmen können am besten Arbeitgeber und Betriebsparteien vor Ort und nicht die Tarifparteien am Verhandlungstisch entscheiden.
  • Gerade unter dem Aspekt auch des Wunsches vieler Arbeitnehmer*innen nach mobiler Arbeit und Arbeiten im Homeoffice sollten zu strikte Vorgaben in Form einer elektronischen Arbeitszeiterfassungspflicht vermieden werden. Es sollte in der Entscheidung der im Homeoffice tätigen oder mobil arbeitenden Arbeitnehmer*innen liegen, ob sie die Arbeitszeit mittels eines elektronischen Kontrollsystems oder händisch aufzeichnen wollen.
  • Es müssen alle Spielräume ausgeschöpft werden, Vertrauensarbeitszeit dann zuzulassen, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in gewollt ist und es eine Grundlage in Form einer Betriebs-/Dienstvereinbarung gibt.

Auch die Diskussion um die 4 Tage-Woche muss weg von der Politik hin zu den Tarif-/Betriebsparteien verlagert werden. Es ist ein Trugschluss zu glauben, dass die Arbeit, die heute in einer 5 Tage-Woche geschafft wird, zukünftig auch generell in einer 4 Tage-Woche geschafft werden kann, ohne dass die betroffenen Arbeitnehmer*innen in die Gefahr einer Überlastung geraten. Das gilt vor allem unter dem Aspekt des dramatisch wachsenden Fachkräfte-/Arbeitskräftemangels. Insbesondere darf die im Arbeitszeitgesetz geregelte tägliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit nicht von 8 Stunden auf 10 Stunden hochgesetzt werden. Eine solche Gesetzesänderung stünde nicht im Einklang mit dem Ziel der Gesundheitsförderung der Beschäftigten.

Die Politik sollte die Frage, ob eine 4 Tage-Woche unter den Aspekten der Arbeitsanforderung, der Work-Life-Balance und dem zur Verfügung stehenden Potential an Arbeitskräften bzw. möglichen Bewerber*innen ermöglicht werden kann, den Tarif-/Betriebsparteien überlassen. Sie sollte tunlichst vermeiden, in Sonntagsreden den Druck auf Arbeitgeber, Gewerkschaften, Betriebs-/Personalräte und Beschäftigte zu erhöhen. Vielmehr sollte die Politik ihre eigenen Hausaufgaben machen und z.B. mit einem zeitgemäßen Fachkräfteeinwanderungsgesetz, besseren Bildungsrahmenbedingungen, besseren finanziellen Bedingungen und Förderbedingungen und vor allem mit einer vorausschauenden Wirtschafts-, Steuer-, Finanz- und Energiepolitik dafür sorgen, dass der Standort Deutschland wieder attraktiver wird und das Potential an Arbeitskräften erhöht wird. Nur unter solch verbesserten Rahmenbedingungen kann eine 4 Tage-Woche ernsthaft ins Auge gefasst werden und von Betriebs-/Tarifparteien unter Beachtung der jeweiligen Branchen-/Unternehmenssituation vereinbart werden.