Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) begrüßt ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5. Juni 2025 (Az. 8 AZR 117/24), das die Rechte von Bewerbern im Hinblick auf den Datenschutz im Bewerbungsverfahren deutlich stärkt. Das Urteil stellt nun klar, dass Arbeitgeber Internet-Recherchen über Bewerber nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung strenger Informationspflichten durchführen dürfen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Universität eine Google-Recherche über einen Bewerber durchgeführt, ohne den Bewerber darüber zu informieren. Das BAG sprach dem Bewerber daraufhin einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu.
Der CGB begrüßt die Kernbotschaften dieses Urteils für die Beschäftigten:
- Keine anlasslose Internet-Recherche: Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht pauschal oder routinemäßig im Internet „googeln“. Eine Recherche ist nur zulässig, wenn ein konkreter, sachlicher Anlass hierfür besteht, beispielsweise bei offensichtlichen Widersprüchen in den Bewerbungsunterlagen oder zur Verifizierung bestimmter Angaben.
- Informationspflicht des Arbeitgebers: Das Urteil bekräftigt die Pflicht des Arbeitgebers, Bewerber umfassend darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden – auch wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Internet stammen. Diese Informationspflicht gemäß Art. 14 DSGVO ist essentiell für den Schutz der persönlichen Daten.
- Schadensersatz bei Missachtung: Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Pflichten, insbesondere die Missachtung der Informationspflicht, zu finanziellen Konsequenzen für Arbeitgeber führen können.
Der CGB sieht in diesem Urteil eine wichtige Stärkung der Arbeitnehmerrechte und des Datenschutzes im Bewerbungsverfahren. Das BAG-Urteil sendet ein klares Signal an alle Arbeitgeber, ihre Prozesse im Recruiting zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der DSGVO vollumfänglich entsprechen. Für Bewerber bedeutet dies mehr Schutz vor unkontrollierter Datenerhebung.