Welcher Chat ist noch privat – in einer Chatgruppe mit Arbeitskollegen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das weit ins Private von Arbeitnehmern hineinreicht.

Ein Arbeitnehmer kann sich „nur im Ausnahmefall“ darauf berufen, dass ein Chatverlauf mit stark beleidigendem, rassistischem, sexistischem und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und/oder Kollegen und dessen Verlauf und Inhalt vertraulich sei. Das heißt, im Regelfall kann der betreffende oder die betreffenden Arbeitnehmer keine Vertraulichkeit mehr erwarten. Und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann ausgesprochen werden. (vgl. Az.: 2 AZR 17/23).

Bei diesem Urteil des BAG ist bemerkenswert, dass es in der Vorinstanz anders entschieden wurde. Im Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hieß es, die betreffenden Worte und Inhalte seien „Bestandteil einer vertraulichen Kommunikation“.  Man ging davon aus, dass man sich in einer privaten und vertrauten Gruppe frei äußern könne und dürfe. Da der Äußernde davon ausging, dass die Beleidigungen und Diskriminierungen den Kreis der Chatgruppe nicht verlassen und somit die betroffenen und diskriminierten Personen auch nicht erreichen würden. 

Das BAG-Urteil macht so die Qualität der Kommunikation zum wesentlichen Maßstab. Wann und was Gechattetes richtig ist, gilt es dann im Einzelfall zu klären. Wann sind Chatäußerungen zwar heftig, aber noch okay?  Wann wird es rassistisch und sexistisch, ergehen sich die Beteiligten in Gewaltfantasien, wann ist es nicht mehr okay? So kann aus privat auf einmal öffentlich und aus idiotischen Geschwafel ein fester Kündigungsgrund werden.

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir als Gewerkschaft jede Form von Rassismus, Sexismus oder Aufrufe zur Gewalt und politischen Extremismus in jeden Fall für nicht tragbar halten und ablehnen.

Wir möchten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Chat mit Arbeitskollegen privat wie beruflich dazu anregen, jeden grenzwertigen Kommentar lieber sein zu lassen.