Gleiches Geld für gleiche Arbeit –Das BAG stärkt mit seinem Urteil die Rechte von Frauen!
Gleicher Job und weniger Geld als männliche Kollegen? Schlecht verhandelt, so das Argument des Arbeitgebers. Eine Frau sah sich dadurch diskriminiert und zog vor Gericht. Die Vorinstanzen gaben dem Arbeitgeber recht. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteil 8 AZR 450/21) kippte jetzt diese Entscheidungen und sprach der Klägerin ca. 14.500 Euro entgangenes Gehalt und eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 2000 Euro zu.
Die Klägerin war kurz nach einem männlichen Kollegen eingestellt worden. Der Unterschied beim Grundgehalt betrug in der Probezeit ganze 1.000 Euro monatlich, etwas später, nachdem ein Tarifvertrag eingeführt wurde, waren es noch etwa 500 Euro monatlich, obwohl die Klägerin und ihr Kollege gleiche Verantwortlichkeiten und Befugnisse hatten. Sie verlangte mit ihrer Klage eine Nachzahlung und eine Entschädigung wegen Diskriminierung vom beklagten Arbeitgeber. Dieser berief sich darauf, die Klägerin habe eben schlechter verhandelt als der männliche Kollege, dem man ursprünglich das gleiche Angebot gemacht habe und auf die geltende Vertragsfreiheit beim Abschluss der Arbeitsverträge. Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation.
Das BAG dagegen bejahte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es führte aus, dass wenn Frauen und Männer wie im verhandelten Fall bei gleicher Arbeit unterschiedlich bezahlt werden, dies die Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 22 AGG begründe. Diese Vermutung konnte der beklagte Arbeitgeber nicht widerlegen. Nach Ansicht des BAG ist besseres Verhandlungsgeschick kein Argument für unterschiedliches Entgelt. Auch weitere Argumente der Beklagtenseite, z. B. dass der männliche Kollege perspektivisch eine besser bezahlte Kollegin mit Leitungsfunktion ersetzen sollte, stellten nach Ansicht des Senats keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar und waren nicht geeignet, die Vermutung der Diskriminierung zu widerlegen.
Dieses Urteil wird vielfach als Meilenstein im Streit um gleiche Löhne und Gehälter von Frauen und Männern in Deutschland gesehen. 2022 lag der Gender Pay Gap laut Statistischem Bundesamt bei durchschnittlich bei 18 Prozent. Das ist u. a. darauf zurückzuführen, dass Frauen häufig im Niedriglohnsektor oder in Teilzeit arbeiten. Haben Frauen eine vergleichbare Qualifikation, Arbeit, Arbeitszeit und Erwerbsbiografie, dann, so das statistische Bundesamt liegt der sogenannte bereinigte “Gender Pay Gap” immer noch bei sieben Prozent.
Es stellt sich die Frage, ob das Urteil wirklich ein Meilenstein für die Entgeltgerechtigkeit ist. Sarah Lincoln von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, die die Klägerin beim Verfahren unterstützt hatte, hält das seit 2017 bestehende Entgelttransparenzgesetz für “zu schwach, um Frauen zu schützen”. Demnach bestünden Auskunftsrechte zum Gehalt nur in Unternehmen ab 200 Beschäftigten. Sie hofft daher auf eine neue Richtlinie der EU. Es ist zwar grundsätzlich verboten, Frauen aufgrund ihrer Geschlechts für die gleiche Arbeit geringer zu bezahlen als Männer, das Entgelttransparenzgesetz ist allerdings nicht mehr als die Bekundung guten Willens auf dem Weg, den Gender Pay Gap zu beseitigen, da bereits für die Auskunftsansprüche zu hohe Hürden bestehen. Außerdem bleibt die Begründung des Urteils abzuwarten. Erst dann wird klar, ob es sich bei diesem Urteil des BAG um eine Einzelfallentscheidung handelt, oder ob es wirklich richtungsweisend ist.