Nach bald zwei Jahren rechtlicher Auseinandersetzung über zwei gerichtliche Instanzen, ist die Frage nach der Gültigkeit der Betriebsratswahl für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kunzler Fleischwaren GmbH & Co KG nun endlich befriedigend geklärt. Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist schon unter normalen Umständen, aufgrund eines weitreichenden Kataloges formaler Voraussetzungen, komplex. Durch die Corona-Virus-Pandemie waren die Gegebenheiten zusätzlich erschwert, da nun auch die Stimmabgabe per Briefwahl ermöglicht und umgesetzt werden musste. Den Vertreterinnen und Vertretern der DGB-Gewerkschaft NGG waren die rechtlichen Hürden anscheinend aber immer noch nicht hoch genug. Zwar hatte die NGG es versäumt, durch eine eigene Liste an der Wahl teilzunehmen, dies hielt aber ihre Vertreter nicht davon ab im Anschluss juristisch gegen diese vorzugehen.
Der Katalog angeblicher Verstöße bei der Durchführung der Wahl, der durch den Rechtsbeistand der NGG vor Gericht vorgelegt wurde, war durchaus umfangreich. Er litt aber an einem entscheidenden und durchgehenden Mangel. Wenn man sich die Mühe machte, die Unterlagen der Wahl anzusehen, stellten sich die Anschuldigungen als gegenstandslos oder zumindest sehr nachlässig heraus. Was angeblich fehlte, war vorhanden. Die angeblichen massiven Fehler, stellten sich als lediglich formale unbedeutende heraus. Warum es der zweiten gerichtlichen Instanz bedurfte, um diesen einfachen Umstand zu erkennen, kann wahrscheinlich auch auf eine juristische Überinterpretation eines einzelnen Sachpunktes der ersten Instanz zurückgeführt werden. Der Hinweis des vorsitzenden Richters Herrn Dr. Karl-Werner Dörr, dass das Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung durch die Beschäftigten in den Betrieben gedacht ist und nicht zum Ausleben juristischer Spitzfindigkeiten, sollten sich einige der Beteiligten stark zu Herzen nehmen.
Die Entscheidung der ersten Instanz wurde aufgehoben, sämtliche Klagepunkte der NGG für unbegründet oder als nicht ausreichend erklärt und der weitere Rechtsweg ausgeschlossen. Nachdem das Damoklesschwert der Wahlanfechtung endlich beseitigt ist, kann sich der Betriebsrat voll seiner Aufgabe widmen, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten. Die Arbeit des Betriebsrates wurde durch die quälende Frage der Rechtssicherheit aufgrund der Wahlanfechtung zwar nicht unmöglich gemacht, aber doch zumindest unnötig gehemmt. Nachdem dieser Umstand nun endlich überwunden ist, kann das Gremium mit dem Wissen, um die Rechtmäßigkeit seiner Wahl nun mit neuem Elan seinen Aufgaben nachgehen. Dabei wird die DHV – Die Berufsgewerkschaft mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbstverständlich stets mit Rat und Tat zur Seite stehen. Denn es gibt weiterhin viel zu tun!
Lukas Menzel