Privatbanken: Paket für Nachwuchskräfte und zur betrieblichen Altersvorsorge geschnürt

Bereits mit dem Tarifabschluss 2019 hatte der Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes (AGV Banken) mit den verhandelnden Gewerkschaften eine Verhandlungsvereinbarung zu den Themen „Tarifvertrag Auszubildende“ und „Sozialpartnermodell Betriebsrente“ vereinbart.

In 2020 nahmen DHV und AGV Banken die Verhandlungen zu diesen Themen auf. Ein weiteres Schwerpunktthema war die Reform der tariflichen Eingruppierungen, für das in 2019 ebenfalls eine Verhandlungsverpflichtung getroffen worden war. Bis zur Aberkennung der Tariffähigkeit durch das Bundesarbeitsgericht verhandelten DHV und AGV Banken intensiv zu diesen Themenkomplexen.

Im Frühjahr 2021 schien eine Einigung vor, oder im Zuge der anstehenden Gehaltstarifrunde 2021, im Bereich des Möglichen. Aber dann scheiterten die Verhandlungen. Nach einem langen Ringen konnten sich verdi und DBV im Frühjahr 2022 mit dem AGV Banken nur auf einen Gehaltstarifabschluss einigen, der aus Sicht der DHV sehr dürftig und vor allem gemessen an dem Verhandlungsaufwand zu den anderen Themen sehr enttäuschend war.

Über vier Jahre nach der Verhandlungsverpflichtung einigten sich die verhandelnden Tarifvertragsparteien auf einen Nachwuchskräfte-Tarifvertrag und auf ein Sozialpartnermodell Betriebsrente einigen. Ergebnisse sind u.a. im Einzelnen:

Nachwuchskräfte-Tarifvertrag:

  • Einbeziehung dual Studierender
  • Einheitliche Vergütung der Nachwuchskräfte und zusätzliche Vergütungsstufe für dual Studierende
  • Lernmittelzuschuss: Ausbildungsbeginn 300 Euro, zwölf Monate später 200 Euro und weitere zwölf Monate später 150 Euro. Auf die Lernmittelzuschüsse werden vergleichbare betriebliche Leistungen angerechnet.
  • Erweiterte Übernahmeregelung: 12 Monate nach bestandener Abschlussprüfung; im Anschluss Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei entsprechender Bewährung.

Bewertung DHV:

Diese Regelung klingt besser, als sie es tatsächlich ist. Die Übernahme knüpft an die Voraussetzung von betrieblichem Bedarf und nicht entgegenstehender personen-, verhaltens- und betriebsbedingter Gründe sowie an entsprechender betrieblicher Ausschreibungen. Faktisch ist dieser Teil des Nachwuchskräftetarifvertrages nichts weiter als eine mit guten Worten formulierte Bestätigung dessen, wozu eine Ausbildung dienen soll: Dass Nachwuchskräfte für den betrieblichen Bedarf ausgebildet und bei entsprechender Eignung übernommen werde

  • Recht auf Teilzeit-Ausbildung: Auszubildende können ihre Ausbildung künftig unter bestimmten Bedingungen auch in Teilzeit absolvieren, etwa bei Betreuungsverpflichtungen oder einer Schwerbehinderung.
  • Freistellung dual Studierender für Bachelorarbeit analog zum bereits bestehenden Freistellungsanspruch für Auszubildende von 3 Tagen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung
  • Anerkennung von Wartezeiten dual Studierender beim Krankengeldzuschuss

Sozialpartnermodell Betriebsrente:

Die Tarifvertragspartner haben sich auf die Einführung eines Optionsmodell geeinigt. Die Entscheidung darüber, ob das neue Modell eingeführt wird, liegt bei den Unternehmen. Die Einführung erfolgt in Unternehmen mit Betriebsrat vorrangig durch eine Betriebsvereinbarung. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers ist bereits abschließend im Tarifvertrag geregelt.

Auch Unternehmen ohne Tarifbindung sollen an dem Sozialpartnermodell partizipieren können.

Der Tarifvertrag schließt eine Arbeitgeberhaftung aus. Die reine Beitragszusage verpflichtet den Arbeitgeber nur zur Abführung der Beiträge an die Versorgungseinrichtung und zur Weitergabe eingesparter Sozialversicherungsbeiträge. Darüber hinaus treffen den Arbeitgeber keine weiteren Pflichten; insbesondere steht er weder für Versorgungsleistungen in bestimmter Höhe ein, noch trifft ihn nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Pflicht zur Prüfung oder Anpassung der Versorgungsleistungen. Im Gegenzug für diesen Garantieverzicht versprechen die Tarifvertragsparteien ein attraktiveres Investment und eine höhere Rentenleistung durch chancenorientierte Kapitalanlage.

Der Arbeitgeberbeitrag ist tarifvertraglich abschließend festgeschrieben. Er soll schrittweise von 1,75 Prozent auf 2,25 Prozent des Brutto-Monatsgrundgehalts ansteigen. Für Unternehmen ohne Tarifbindung wird die Höchststufe des Arbeitgeberbeitrages von 1,15 Prozent auf 1,65 Prozent des Brutto-Monatsgehalts gesteigert.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten einen Beitrag von mindestens 1,0 Prozent des tarifvertraglichen Brutto-Monatsgehalts bzw. bei außertariflicher Vergütung des vertraglich vereinbarten Brutto-Monatsgehalts.

Für Beschäftigte mit geringeren Einkommen (derzeit maximal 2.575 Euro Monatsbrutto) leistet der Arbeitgeber unmittelbar bei Einführung des Sozialpartnermodells den Höchstbeitrag. Darüber hinaus können die Betriebsparteien für diesen Personenkreis regeln, dass kein Arbeitnehmerbeitrag geleistet werden muss, dies aber möglich ist.

Das Sozialpartnermodell läuft über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes als Partner.

Die DHV begrüßt die Einigung der Tarifvertragsparteien grundsätzlich als zukunftsweisend. Der Nachwuchskräfte-Tarifvertrag beinhaltet durchaus innovative Aspekte. Das Sozialpartnermodell Betriebsrente ist durchaus eine Option für die betriebliche Altersversorgung. Der Tarifvertrag darf aber nicht dazu führen, dass attraktivere betriebliche Altersversorgungsregelungen – insbesondere diejenigen mit Garantieverzinsung – verdrängt werden.