CGB WEIST FORDERUNG DES HANDELSVERBANDES DEUTSCHLAND NACH MEHR SPIELRAUM FÜR SONNTAGSÖFFNUNGEN ENTSCHIEDEN ZURÜCK

CGB-Sprecher Peter Rudolph: „Es ist unerträglich, wie Verbandsfunktionäre des Einzelhandels immer wieder unter Missachtung der geltenden Ladenschlussgesetze und des grundgesetzlich geschützten Sonntages als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung für zusätzliche Möglichkeiten zu Sonntagsöffnungen des Einzelhandels plädieren. Wenn ausgerechnet der Präsident des Handelsverbandes Deutschlands, Alexander von Preen, fordert, Kommunen und Händler sollten frei über verkaufsoffene Sonntage entscheiden können, so zeugt dies nicht nur von Unkenntnis über die Rechtslage, sondern auch vom fehlenden Verständnis für die Belange der Beschäftigten. Aber wahrscheinlich hat Herr von Preen eher die Interessen der der in 56 Ländern vertretenen Sporthandelsgruppe Intersport im Blickpunkt gehabt, deren CEO er ist, als die mehr als 318.000 Einzelhandelsbetriebe, deren Interessensvertreter er sein sollte. Die Mehrzahl der deutschen Einzelhändler hat ganz andere Sorgen als fehlende Möglichkeiten zur Sonntagsöffnung. Wenn Herr von Preen sich mal der Mühe unterziehen würde, deutsche Innenstädte zu besuchen, würde er feststellen, dass in vielen Städten die Ladenöffnungszeiten heute kürzer sind als noch zu Zeiten des Bundesladenschlussgesetzes. Nur ein ver-schwindend geringer Teil der Einzelhandelsgeschäfte nimmt die nach den meisten Landes-Ladenschlussgesetzen erweiterten Ladenöffnungszeiten in Anspruch. So sind in der Bremer Innenstadt die meisten Geschäfte lediglich gerade noch von 10 bis 19 Uhr geöffnet, in den Nebenzentren an Samstagen vielfach sogar nur bis 12 oder 13 Uhr. Die wachsende Zahl leerstehender Ladenlokale und die damit verbundene Verödung vieler Innenstädte lässt sich somit sicherlich nicht mit unzureichenden Möglichkeiten zur Ladenöffnung begründen. Statt die Obergrenzen für Sonntagsöffnungen abzulehnen und damit den Sonntagsschutz infrage zu stellen, sollte sich der Handelsverband lieber verstärkt darüber Gedanken machen, wie der hohen Zahl von Insolvenzen im Einzelhandel Einhalt geboten und die Attraktivität des stationären Einzelhandels gestärkt werden kann.“

Der CGB und seine für den Handel zuständige Berufsgewerkschaft DHV erinnern daran, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Entscheidung vom 26.11.2014 (69/2014) die Messlatte für Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit heraufgesetzt und deutlich gemacht hat, dass es keinen erheblichen Schaden i.S. des Gesetzes darstellt, wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter dem Wunsch zurücktreten muss, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen. Die Politik steht damit in der Verantwortung , die weitere Ausbreitung kommerziell begründeter Sonn- und Feiertagsarbeit zu unterbinden anstatt sie durch Ausnahmeregelungen, wie sie auch nach den Ladenschlussgesetzen möglich sind, zu legalisieren und zu fördern.

CGB Bremen kritisiert Senatsbeschluss zu Sonntagsöffnungen

Seit Jahren streiten der CGB und seine für den Handel zuständige Berufsgewerkschaft DHV für die Einhaltung des Sonntagsschutzes und gegen eine Aufweichung des Sonntagsverkaufsverbotes im Einzelhandel. Eine aktuelle reprä­sentative Meinungsumfrage des Meinungsforschungsinstituts Yougov hat erst kürzlich wieder bestätigt, dass CGB und DHV mit ihrer Ablehnung erweiterter Sonntagsöffnungen richtig liegen. 53 Prozent der Befragten lehnten ebenso wie die christlichen Gewerkschaften eine Lockerung des Verbotes der Ladenöffnungen an Sonntagen ab. Lediglich 37 Pro­zent begrüßen solche Lockerungen. Gleichwohl hat der Bremer Senat am 06.12.24 auch für dieses Jahr wieder groß­zügige Ausnahmeregelungen für Ausnahmen vom Sonntagsverkaufsverbot in der Stadtgemeinde Bremen beschlos­sen.

Entsprechend den Vorschlägen des Handelsverbandes Nordwest hat der Senat per Verordnung Sonntagsöffnungen anlässlich von zwölf Veranstaltungen genehmigt. Der CGB hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Verordnungsent­wurf darauf hingewiesen, dass es sich bei Veranstaltungen wie dem Vegesacker Kinderfest, den Dorffesten in Findorff und Oslebshausen, dem Weinfest in Borgfeld, der Gewerbeschau und der Messe WeserArt in Osterholz sowie dem Gröpelinger Sommer und Feuerspuren-Festival in Gröpelingen jeweils nur um ortsteilbezo­gene Events ohne besondere wirtschaftliche oder touristische Bedeutung handelt, die eine Ausnahme vom Sonntags­verkaufsverbot rechtfertigen würden. Von den vom Handelsverband für eine Sonntagsöffnung genannten Anlässen rechtfertigen nach Auffassung des CGB und seiner zuständige Berufsgewerkschaft DHV somit lediglich die Osterwiese, La Strada, das Vegefest so­wie der Freimarkt eine Sonntagsöffnung. Dies gilt insbesondere für den Bremer Freimarkt, bei dem aufgrund der unstrit­tig besonderen Bedeutung auch auf eine räumliche Begrenzung der Ausnahmeregelung verzichtet werden könnte.

Der CGB kritisiert bereits seit Jahren, dass der Senat dem Handel in der Stadtgemeinde Bremen unter Bezugnahme auf ein mit einigen Institutionen im Jahre 2008 vereinbartes Konzept, alljährlich eine weitgehend gleichbleibende Zahl von Sonntagsöffnungen mittels Ausnahmeregelung ermöglicht, für die jeweils nach Anlässen gesucht wird, mit denen sich die Ausnahmeregelungen begründen lassen. Dabei wird zudem mit geschätzten Besucherzahlen operiert, die zu­meist nicht nachprüfbar belegt werden können.

Der CGB erwartet vom Senat, dass er offensiv das grundgesetzlich verankerte Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gewährleistet, in dem rechtlich mögliche Ausnahmen restriktiv gehandhabt werden. Er erinnert daran, dass das Bun­desverwaltungsgericht bereits in einer Entscheidung vom 26.11.2014 (69/2014) die Messlatte für Ausnahmen vom Ver­bot der Sonntagsarbeit heraufgesetzt und deutlich gemacht hat, dass es keinen erheblichen Schaden i.S. des Ge­setzes darstellt, „wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter dem Wunsch zurücktreten muss, spontan auftre­tende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen.“