Grundsätzlich verjähren Urlaubsansprüche innerhalb von 3 Jahren nachdem sie entstanden sind. Die Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen gemäß §§ 193. 199 Abs. 1 BGB sind nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20) auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub anzuwenden. Die Frist beginnt allerdings nicht zwingend mit dem Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist zu laufen, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch und die gesetzlichen Verfallfristen informiert hat – „Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers“.