Tarifbindung

Tarifbindung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehört, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen haben (Verbandstarifvertrag). Es kann aber auch ein einzelner Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft einen Firmen- oder Haustarifvertrag abschließen.

Tarifvertragsgesetz (TVG)

§ 3 Abs. 1 TVG: “Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.”

Regelungen zu betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen gelten bereits dann, wenn nur der Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ 3 Abs. 2 TVG). Auf eine Tarifbindung des Arbeitnehmers kommt es in diesen Fällen nicht an.

In einzelnen Unternehmen können Betriebsvereinbarungen über Regelungstatbestände, die tarifvertraglichen Regelungen vorbehalten sind, nur dann abgeschlossen werden, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich ergänzende Betriebsvereinbarungen zuläßt
(§ 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz).

Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten zwischen den beiderseits Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend.

§ 4 Abs. 1 TVG: “Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.”

Dies hat zur Folge, dass Abweichungen nur dann zulässig sind, wenn sie durch den Tarifvertrag ausdrücklich gestattet werden oder wenn Regelungen zu Gunsten der Arbeitnehmer getroffen werden sollen (sog. Günstigkeitsprinzip).

Die unmittelbare und zwingende Wirkung der Rechtsnormen tritt auch durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages ein. Die Allgemeinverbindlich- keitserklärung erstreckt die unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifnorm auch auf die „Aussenseiter“, und zwar sowohl auf die nicht dem tarifschliessenden Arbeitgeber- verband angehörenden Arbeitgeber als auch auf die nicht oder gewerkschaftlich anders organisierten Arbeitnehmer.

Nach dem Tarifvertragsgesetz besteht also ein Anspruch auf tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen oder auf sonstige tarifvertragliche Leistungen nur dann, wenn sowohl

  1. der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglied der den Tarifvertrag schliessenden Verbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaften) sind.

    oder

  2. der Arbeitgeber selbst Tarifpartei ist (Haus- oder Firmentarifvertrag) und der Arbeitnehmer Mitglied der den Tarifvertrag schliessenden Gewerkschaft angehört.

    oder

  3. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Tarifbindung / Arbeitsvertrag

Sind beide Parteien des Arbeitsvertrages oder eine Partei nicht tarifgebunden, so kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen auch für ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen sollen.

Die Regelungen des Tarifvertrages wirken bei einer solchen vertraglichen Bezugnahme nicht als Rechtsnormen auf das Arbeitsverhältnis ein, sondern gestalten es lediglich als vertragliche Bestimmung. Dies bedeutet auch, dass zum Nachteil des Arbeitnehmers von den tariflichen Regelungen abgewichen werden kann.

Die Rechte der nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer sind daher bei einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag nicht im gleichen Maße gesichert wie die der Gewerkschaftsmitglieder. Diese unterschiedliche Behandlung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen oder den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
(BAG, Urteil vom 20.07.60).

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