Tarifabschluss Werbeaußendienst privates Versicherungsgewerbe: Erhöhung der Mindesteinkommens bis zu 3 %

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27. September 2012

Am 25. September 2012 einigten sich DHV und der Arbeitgeberverband des Privaten Versicherungsgewerbe auf eine Anhebung der Mindesteinkommen für die Beschäftigten im Werbeaußendienst. Die Tarifeinigung sieht bei einer Laufzeit bis zum 30.09.2014 folgende Erhöhungen vor:

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 Ab 01.10.2012

 Ab 01.10.2013

Mindesteinkommen Stufe I  1.865 € 
(+ 3 %)
 1.920 € 
(+ 2,9 %)
Mindesteinkommen Stufe II
(nach zweijähriger 
Unternehmenszugehörigkeit)
1.900 € 
(+ 1,9 %)
 1.920 € 
(+ 1,0 %)
Mindesteinkommen 
Organisierender 
Werbeaußendienst
2.315 € 
(+1,8 %) 
 2.355 € 
(+ 1,7 %)

Unverrechenbarer Anteil für den organisierenden Außendienst

 485 
(+1,0 %)
 495 
(+ 2,1 %)
Einkommensgrenzen für 
Anspruch auf Sonderzahlung
 4.600 € 
(+ 2,2 %)
4.700 € 
(+ 2,2 %)
Höchstbeträge für 
Sonderzahlungen 
gem. § 19 Ziff. 5 MTV 
(Weihnachtsgeld)

• Stufe I: 1.745 € 
(+ 2,9 %)

• Stufe II: 2.170 € 
(+ 2,8 %)

• Org. Werbe-außendienst:
2.415 € 
(+ 3,0 %) 

• Stufe I: 1.795 € 
(+ 2,9 %)

• Stufe II: 2.230 € 
(+ 2,8 %)

• Org. Werbe-außendienst: 
2.485 € 
(+ 2,9 %)

Höchstbeträge für 
Sonderzahlungen 
gem. § 22 Ziff. 3 MTV 
(Urlaubsgeld)

• Stufe I: 1.090 € 
(+ 2,8 %)

• Stufe II: 1.360 € 
(+ 3,0 %)

• Org. Werbe-außendienst:
1.515 € 
(+ 3,1 %) 

• Stufe I: 1.120 € 
(+ 2,8 %)

• Stufe II: 1.400 € 
(+ 2,9 %)

• Org. Werbe-außendienst:
1.560 € 
(+ 3,0 %) 

Provisionsausgleich 
für Eigengeschäfte 
pro tariflichen Urlaubstag
300 € 
(+ 3,4 %) 
310 € 
(+ 3,3 %) 

Darüber hinaus tarifierten DHV und AGV die Verpflichtung der Angestellten in Unternehmen, die sich der Brancheninitiative „Regelmäßige Weiterbildung für Versicherungsvermittler“ angeschlossen haben, den Anforderungen aus der Brancheninitiative nachzukommen.

Der Tarifabschluss ist ein akzeptabler Kompromiss, der den Beschäftigten des Versicherungsaußendienstes eine angemessene Sicherung ihres Mindesteinkommens garantiert.

Der AGV brachte wieder die Forderung nach Reduzierung des Mindesteinkommens bei einem dauerhaften Unterverdienst auf den Tisch: In dem Fall, dass die verdienten Bezüge in drei aufeinander folgenden Jahren im Jahresdurchschnitt unter 90 % des Mindesteinkommen liegen, sollte nach den Vorstellungen des AGV ab dem vierten Jahr eine jährliche Kürzung der Bezüge bis zu einer Grenze von 60 % des Mindesteinkommens möglich sein. Die DHV wies diese Forderung der Arbeitgeberseite als für die betroffenen Beschäftigten nicht zumutbar zurück.

Abwehren konnte die DHV-Tarifkommission auch die von der Arbeitgeberseite geforderte Streichung der Sozialzulage.

Die DHV-Forderung nach einer unbefristeten Verlängerung des Altersteilzeitabkommens für den organisierenden Werbeaußendienst wurde auf die parallel in diesem Jahr stattfindenden Verhandlungen über die Zukunftsfähigkeit der Tarifverträge des privaten Versicherungsgewerbes vertagt. Die DHV wird im Rahmen der dafür terminierten Verhandlung am 28.11.2012 diese Forderung auf den Tisch bringen. Ein absolutes No Go ist für die Arbeitgeberseite die Ausdehnung des Altersteilzeitabkommens auch auf den nicht organisierenden Werbeaußendienst.

Durchsetzen konnte sich die DHV-Tarifkommission leider nicht mit ihrer Forderung nach Einführung des unverrechenbaren Anteils am Mindesteinkommen auch für den nicht organisierenden Außendienst. Die Arbeitgeberseite lehnt diese Forderung kategorisch ab mit der Begründung, dass es sich hierbei um einen für sie nicht akzeptablen Systemwechsel im Verdienst des Versicherungsaußendienstes handelt. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum dem nicht organisierenden Außendienst kein unverrechenbares Mindesteinkommen zugebilligt wird, obwohl er immer mehr Verwaltungsarbeit leisten muss und damit weniger Zeit für Vertragsabschlüsse hat.

V.i.S.d.P Henning Röders

 

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