Unbestritten enthält der Tarifvertrag Besserstellungen gegenüber der Anlage 12 DAK-TV. Dieses betrifft vor allem
- Die Besitzstandsregelung bei Versetzungen in die Fläche (inkl. neuer Dienststellen).
- Die Einrichtung der Unterstützungseinheit in der Zentrale.
- Den Besitzstand während des Einsatzes in der Unterstützungseinheit.
Er wirft aber auch vielen Fragen auf:
Sozialauswahl
- Welche Vergütungsgruppe ist bei der Vergleichbarkeit anzusetzen, die gegenwärtig gezahlte oder die maximal mögliche auf der aktuellen Stelle?
- Ab wann gilt das derzeitige Tätigkeitsfeld als verfestigt, langjährig, dauerhaft?
- Müssen die besonderen Berufsgruppen, die zusätzlich aus der Sozialauswahl herausgenommen werden können, auch in diesem Tätigkeitsfeld tätig sein?
Gültigkeit der Anlage 12
- Fallen die Mitarbeitenden, die einen Einsatz in der Unterstützungseinheit (d.h. ohne Stelle) erhalten, unter die Anlage 12, bis ihnen eine dauerhafte Stelle zugewiesen werden konnte?
- Fallen diese Mitarbeitenden so lange unter die Anlage 12, bis sie eine mit der bisherigen Stelle gleichwertige oder höherwertige Stelle erhalten haben?
Besitzstand
- Gilt der Besitzstand auch für Umsetzungen auf niedriger bewertete Tätigkeiten in der Zentrale?
- Gilt der Besitzstand auch dann, wenn man über den „Umweg“ der Unterstützungseinheit auf eine niedriger bewertete Stelle gesetzt wird (Analog DVB ProDAK Stichwort: „adäquat eingesetzt“)?
Verlagerung von Stellen
- Der Tarifvertrag sieht Sonderregelungen für Mitarbeitende der Zentrale in Außenstellen vor. Gelten diese Analog für Mitarbeitende der Zentrale in Hamburg, deren Stellen in weit entfernte Dienststellen in der Fläche oder Außenstellen der Zentrale verlagert werden?
Die DHV hat die DAK-Gesundheit aufgefordert, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Erst nach Beantwortung der Fragen wird die DHV-Tarifkommission darüber entscheiden, ob der Tarifvertrag 03/2019 insgesamt eine Besserstellung gegenüber der Anlage 12 darstellt und der DHV ggf. eine Nachzeichnung empfehlen