CGB: Mit uns keine Einschränkung der Betriebsrats- und Arbeitnehmerrechte!
Die wirtschaftlichen und menschlichen Auswirkungen der Coronakrise haben Deutschland fest im Griff. Unternehmen laufen Gefahr, massive Verluste zu erleiden, und viele der Beschäftigten sind in Kurzarbeit. Für viele Stimmen aus der Wirtschaft und aus wirtschaftsnahen Kreisen scheint daher die Gelegenheit günstig, alte Forderungen nach Einschränkung und Reduzierung von Arbeitnehmerrechten, Arbeitnehmerschutzrechten und der Betriebsverfassung in neuem Gewand zu präsentieren. Es besteht zumindest die Hoffnung, dass die Forderungen in dieser Zeit auf fruchtbaren Boden fallen.
Für uns christliche Gewerkschaften ist aber klar, eine Einschränkung von jahrzehntelang erkämpften Arbeitnehmerrechten darf es nicht geben. Der Bundesvorsitzende des CGB, Adalbert Ewen formuliert es klar:
“Arbeitnehmerschutzgesetze, etwa im Arbeitszeitgesetz und im Kündigungsschutzgesetz und die Betriebsverfassung mit ihrer über Jahrzehnte bewährten Mitbestimmung, sind die Grundpfeiler unserer Arbeitswelt in Deutschland. Sie unterscheiden uns von anderen Ländern und geben höchstmöglichen Schutz bei adäquater Belastung der Arbeitgeber. Es gibt auch in Krisenzeiten keinen Grund, dies anders zu handhaben. Es ist völlig ausreichend, wenn die Legitimierung für Videokonferenzen zur Beschlussfassung in Krisenzeiten in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen wird.”
Damit erteilt der CGB Bundesvorsitzende Forderungen nach Lockerungen im Arbeitsrecht eine klare Absage und stellt klar:
“Mit uns wird es ein Aufweichen der Arbeitnehmerrechte nicht geben. Corona rechtfertigt nicht alles!“