Corona-Verdienstausfall: Infektionsschutzgesetz oder Tarifvertrag?

In vielen Tarifverträgen sind bezahlte  Arbeitsbefreiungen geregelt. Dies bedeutet in bestimmten, dort aufgezählten Fällen kann der Arbeitnehmer frei nehmen, während der Arbeitgeber weiter das Gehalt zahlt. Typischerweise sind damit Fälle wie Eheschließung, Todesfälle, Einschulung, etc. gemeint. In nahezu allen Fällen sind diese Beispielskataloge abschließend, also nur auf diese Fälle beschränkt.

Nun haben viele Arbeitgeber bei Quarantäne-Fällen betreuungsbedürftiger Angehöriger bzw. Schul- und Kitaschließungen ihre Arbeitnehmer auf die Inanspruchnahme  von Urlaubstagen verwiesen. Manche Arbeitnehmer haben versucht, die tariflichen Ansprüche auf bezahlte Arbeitsbefreiung mit dem Argument der Gleichartigkeit auf diese Fälle anzuwenden.

Beides ist falsch. Denn seit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gibt es eine gesetzliche Regelung, die über einer tariflichen Regelung steht. Nach §56 Absatz 1a) IfSG erhält nun jede erwerbstätige Person staatliche Entschädigung für Zeiten, in denen wegen Schul- oder Kitaschließung  Kinder betreut werden müssen, keine Alternative zur Verfügung steht und deshalb diese Person einen Verdienstausfall erleidet. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer somit unbezahlt freizustellen, unabhängig von bestehenden Tarifverträgen.

Den Nachweis darüber muss jede Person gegenüber der Behörde führen können, auf sein Verlangen auch gegenüber dem Arbeitgeber. Jeder Arbeitnehmer kann diesen Verdienstausfall gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dieser muss sich dann an die zuständige Behörde wenden.

Die Höhe der Entschädigung in Fällen des Absatzes 1a) beträgt für die ersten 10 Wochen 67 Prozent des Verdienstausfalls der erwerbstätigen Person. Der Verdienstausfall ist das Netto-Entgelt, das der  Arbeitnehmer in seiner regelmäßigen Arbeitszeit erzielt. Zulagen fallen nicht darunter.

Damit bietet dieser Anspruch eine Erleichterung für Eltern, die Kinderbetreuung und Arbeitsleistung in Corona-Zeiten unter einen Hut bringen müssen. Zur Überbrückung von längerfristigen Schul- und Kita-Schließungen ist dieser Anspruch aber nicht geeignet. Angesichts der wochenlangen staatlich angeordneten Schließungen in diesem Frühjahr und der jetzt schon wieder erfolgten Schließungen einzelner Kitas und Schulen fordert die DHV daher eine Anhebung auf 100 % des Verdienstausfalles. Familie zu haben darf auch in Corona-Zeiten kein Nachteil sein!

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