Arbeitsschutzkontrollgesetz legt Mindestquote für Kontrollen der Aufsichtsbehörde fest.
Die Zahl schwerer und tödlicher Arbeits- und Wegeunfälle ist in den letzten zwei Jahrzehnten um ca. zwei Drittel zu-rückgegangen. Für das Jahr 2020 wurde 760.492 meldepflichtige Arbeitsunfälle, darunter 399 mit tödlichem Aus-gang, sowie 152.823 meldepflichtige Wegefälle, davon 238 mit tödlichem Ausgang, gemeldet.
Die Arbeitgeberverbände würden gerne die Wegeunfälle aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung streichen, haben aber bislang mit ihrer Forderung beim Gesetzgeber kein Gehör gefunden. Politik und Versicherungsträger setzen insbesondere auf Prävention, um die Kosten für das deutsche Arbeitsschutzsystem im Rahmen zu halten. Sie könne sich dabei auf das Sozialgesetzbuch (SGB) VII stützen, das in § 14 die Unfallversicherungsträger verpflichtet „mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren … zu sorgen“ und „dabei auch die Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachzugehen.“ Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen kommen dieser gesetzlichen Verpflichtung u.a. durch betriebsärztlichen und sicherheitstechnische Betreuung und Kontrolle, die Qualifizierung und Information des hierfür erforderlichen Personals, die Erarbeitung von Unfallverhütungsvor-schriften sowie durch Entwicklung von Modellprojekten und Anreizsystemen wie Prämien und Arbeitsschutzpreisen nach. Ihr Erfolg ist dabei in entscheidendem Maße davon abhängig, inwieweit die Unternehmen und Betriebe mitspielen, Hilfsangebote annehmen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Daher gehört zur Prävention auch die Kontrolle. Dass hier Defizite bestehen, haben insbesondere die Anfang letzten Jahres ins Augenmerk einer breiten Öffentlichkeit geratenen unhaltbaren Arbeitsbedingungen in deutschen Schlachthöfe gezeigt, die mehrere Schlachthöfe zu Corona-Hotspots gemacht haben.
Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber gehandelt. Er hat nicht nur die Arbeitsbedingungen in den Schlachthöfen verbessert, sondern auch ein Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKG) erlassen, das am 1.Januar diesen Jahres in Kraft getreten ist und eine Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz zum Ziel hat. Mit dem neuen Gesetz wird für die Anzahl und Häufigkeit von Betriebsbesuchen der Aufsichtsbehörden erstmalig eine Mindestquote festgelegt, die durch eine neu einzurichtende „Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ begleitet und ausgewertet werden soll. Damit soll insbesondere dem Rückgang der Betriebsbesichtigungen durch Landesbehörden begegnet werden, die bislang nach eigenem Ermessen über die Anzahl und Häufigkeit von Betriebsbesichtigungen entscheiden konnten. Die Mindestbesichtigungsquote, die die Länder ab 2026 erfüllen müssen, beträgt 5 Prozent. Die Unfallversicherungsträger liegen bereits heute über dieser Quote. Mit jährlich zwischen 220.000 und 230.000 Betriebsbesichtigungen kommen sie bei einer Gesamtzahl von 3,4 Millionen Betrieben in Deutschland auf eine Besich-tigungsquote von rd. 6 Prozent.
Die Besichtigungsquoten sind jedoch bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen höchst unterschiedlich und abhängig von den Branchen und deren Gefahrenpotential. So sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), die für mehr als eine Million Betriebe in Deutschland der zuständige Unfallversicherungsträger ist, derzeit 130 ausgebildete Aufsichtspersonen im Außendienst tätig. Unterstellt, jede dieser Aufsichtspersonen würde jeden Tag einen Betrieb besuchen, würde dies bedeuten, dass jedes Mitgliedsunternehmen der VBG mit lediglich einem Besuch innerhalb von 42 Jahren rechnen müsste. Betriebsbesichtigungen nach dem Gießkannenprinzip wären daher wenig effektiv und sinnvoll. Wie andere Versicherungsträger auch, versucht die VBG daher, ihre Besichtigungsfrequenzen an den unterschiedlichen Risiken der bei ihr versicherten Branchen zu orientieren. Grundlage sind dabei Auswertungen des Unfall- und Berufskrankheiten-Geschehens. Gleichwohl kommt auch die VBG aufgrund des Arbeitsschutzkontrollgesetzes nicht um eine Erhöhung ihres Aufsichtspersonals umhin. Daher soll im Rahmen der Aufstellung des Per-sonalhaushalts für das Jahr 2022 jede Bezirksverwaltung eine zusätzliche Funktionsstelle für eine Aufsichtsperson erhalten.
Gemäß Festlegung der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (NAK) sollen in der in diesem Jahr gestarteten 3.Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) von den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Landesbehörden je 100.000 Betriebsbesichtigungen durchgeführt werden, d.h., 25.000 pro Jahr. Die VBG wird dabei ab 2022 mit jährlich 1500 Betriebsbesuchen beteiligt sein.