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DAK-Gesundheit: Zuschuss zur Entgeltumwandlung nach BetrAVG geltend machen!

Die DAK-Gesundheit ist seit dem 01.01.2022 gemäß § 1 a Abs. 1 a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) verpflichtet, auch für Entgeltumwandlungen, die vor dem 01.01.2019 vereinbart wurden, einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts zu zahlen, sofern durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.

Grundlage für die individuelle Vereinbarung einer Entgeltumwandlung ist § 40 MTV DAK-TV. Dort geregelter Durchführungsweg ist die Entgeltumwandlung im Wege einer Direktversicherung. Die Leistungen nach der Anlage 7 DAK-TV, die von der DAK-Gesundheit getragen werden, stellen keine Direktversicherung im Sinne des § 40 MTV DAK-TV dar.

Alle Beschäftigten der DAK-Gesundheit, die mit der DAK-Gesundheit eine Entgeltumwandlung nach § 40 DAK-TV vereinbart haben, haben einen Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts, den die DAK-Gesundheit an die Direktversicherung weiterleiten muss, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge einspart!

Sie sind sich unsicher – dann zögern Sie nicht – rufen Sie uns an – wir helfen Ihnen schnell weiter!

Uns erreichen Fragen von Mitgliedern, warum die DAK-Gesundheit in ihrem Fall den 15-prozentigen Zuschuss nicht an die Direktversicherung weitergeleitet hat. Wir fordern die DAK-Gesundheit auf, ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 a Abs. 1 a BetrAVG nachzukommen und den Zuschuss auf die Entgeltumwandlung korrekt im Sinne des Gesetzes weiterzuleiten!

 

Unser Rat an die Kollegen/innen, die Entgeltumwandlung gem. § 40 DAK-TV betreiben: Machen Sie Ihren Anspruch auf Weiterleitung eines Zuschusses i.H.v. 15 % des umgewandelten Entgelts rückwirkend zum Januar 2022 geltend! Nachfolgend ein Mustertext für die Geltendmachung des Anspruchs:

 
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mit Ihnen vor dem 01.01.2019 eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Wege einer Direktversicherung abgeschlossen. Gemäß § 1 a Abs. 1 a  BetrAVG sind Sie verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss an meine Direktversicherung weiterzuleiten, soweit die DAK-Gesundheit als meine Arbeitgeberin durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Dieser seit dem 01.01.2022 für meine Entgeltumwandlung bestehende Verpflichtung sind Sie bislang nicht nachgekommen. Auf meiner Gehaltsabrechnung ist dieser Zuschuss auch nicht gesondert ausgewiesen. Ich fordere Sie auf, rückwirkend ab dem 01.01.2022 den in § 1 a Abs. 1 a BetrAVG geregelten Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts an meine Direktversicherung bei der … weiterzuleiten.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens, dass Sie meiner Aufforderung entsprechend den von Januar bis Juni dieses Jahres entstandenen Zuschussbetrag an meine Direktversicherung weitergeleitet haben und dass meine zukünftigen Ansprüche auf eine Zuschusszahlung gem. § 1 a Abs. 1 a BetrAVG erfüllt werden.

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