Datenschutz ist wichtig. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, nach DSVGO Auskunft über alle Ihre Daten, welche er gespeichert hat, verarbeitet oder nutzt, zu geben. Dies sollte er innerhalb von vier Wochen bewerkstelligt haben.
Leider stellt sich das in der Praxis in der Arbeitswelt meisten nicht so leicht dar. Nun gibt es jedoch seit November 2023 ein treffendes Urteil.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat einem Kläger mit Urteil vom 3. November 2023 (Az. 5 Ca 877/23) eine Entschädigung in Höhe von 750 Euro zugesprochen, weil sein Auskunftsersuchen an ein Unternehmen, bei dem er sich beworben hatte, verspätet beantwortet habe.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte der Beklagten im März 2017 seine Bewerbungsunterlagen zugesandt. Mit Schreiben vom 18.05.2023 begehrte der Kläger von der Beklagten Auskunft nach der DSGVO darüber, ob und welche Daten zu seiner Person gespeichert seien. Er setzte der Beklagten eine Frist bis zum 02.06.2023. Das Schreiben ging der Beklagten am 18.05.2023 per Email zu. Die Beklagte nahm keine Stellung bis zum 03.06.2023. Sodann erinnerte der Kläger die Beklagte mit Email vom 03.06.2023 an sein Anliegen. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.06.2023 eine Negativauskunft mit dem Inhalt, dass keine Daten des Klägers bei ihr gespeichert seien. Per E-Mail vom 09.06.2023 bat der Kläger die Beklagte um Mitteilung, aus welchem Grund diese die Auskunft nicht zuvor erteilt habe. Per E-Mail vom 13.06.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Auskunft mit Blick auf Artikel 12 DSGVO fristgerecht erteilt worden sei. Mit Email vom 13.06.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1.000 Euro wegen behaupteter Verletzung des Art 12 DSGVO auf. Die Beklagte lehnte den Anspruch des Klägers mit Email vom 14.06.2023 ab.
Das Gericht begründet seine Entscheidung, dass der Verantwortliche zwar nach 19 Tagen auf das Auskunftsersuchen geantwortet habe, aber gemäß Artikel 12 Abs. 3 der Datenschutzgrundverordnung eine „unverzügliche“ Beantwortung Voraussetzung ist.
Die DSGVO sieht zwar in Art. 12 Abs. 3 für die Beantwortung eine maximale Frist von einem Monat ab Eingang des Antrags vor. Diese Höchstfrist darf aber nicht routinemäßig, sondern nur in schwierigeren Fällen ausgeschöpft werden. Angelehnt an § 121 BGB, ist unter „unverzüglich“ „ohne schuldhaftes Zögern” zu verstehen. Da „unverzüglich” weder „sofort” bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist aber ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben. Die speziellen Umstände für einen erhöhten zeitlichen Bearbeitungsaufwand müssen vom Verantwortlichen dargelegt werden.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Verantwortliche auch verpflichtet, die Struktur der Organisation so zu gestalten, dass eine fristgerechte Bearbeitung von eingehenden Anträgen möglich ist.
Da der Kläger in Ungewissheit über seine personenbezogenen Daten gelassen worden sei, sieht das Gericht den immateriellen Schaden darin, dass der Kläger seine Daten vorübergehend nicht kontrollieren konnte. Darüber hinaus konnte der Betroffene nicht überprüfen, ob und wie die Beklagte seine persönlichen Daten verarbeitet hatte.
Für nähere Informationen zu Entscheidung:
www.justiz.nrw/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_duisburg/j2023/5_Ca_877_23_Urteil_20231103.html
oder als link Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 877/23 (justiz.nrw)
Henning Röders
Bundesvorsitzender