::geschaeftsstelle::DHV-Hauptgeschäftsstelle::/geschaeftsstelle::
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Wir über uns
::introtext::
DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. vertritt die Interessen von etwa 73.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie steht in der Tradition der christlichen Angestelltengewerkschaftsbewegung. Auch heute lässt sie sich in ihrem Handeln von den Grundprinzipien der christlichen Soziallehre, der Solidarität, Subsidiarität und des Pluralismus leiten.
Die Schwerpunkte der Branchen, in denen die DHV als eigenständige und unabhängige Arbeitnehmerinteressenbewegung auftritt, sind der Handel, die Banken, die Versicherungen und die Gesetzliche Sozialversicherung. Die DHV kämpft für die Verbesserungen der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder. Zur Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder bekennt sich die DHV sich zur Sozialpartnerschaft genauso, wie zum Arbeitskampf- und Streikrecht.
Die DHV vertritt die Interessen ihrer Mitglieder ebenfalls gegenüber anderen Sozialpartnern und der Politik. Dazu dient unter anderem die Mitgliedschaft im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands und dem internationalen Zusammenschluss christlicher Gewerkschaften WOW.
Mit Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde der DHV am 22.06.2021 die Tariffähigkeit aberkannt. Diese Entscheidung hält die DHV für einen verfassungswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht als Arbeitnehmerkoalition und in die Grundrechte Ihrer Mitglieder, sich einer tariffähigen Arbeitnehmerkoalition ihrer Wahl anzuschließen! Die DHV wird daher eine Verfassungsbeschwerde einlegen und für die Wiedererlangung ihrer Tariffähigkeit kämpfen! Die fehlende Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen hält die DHV aber nicht davon ab, sich für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten einzusetzen. Sie wird:
- Forderungen zu laufenden Tarifverhandlungen formulieren,
- den Verlauf von Tarifverhandlungen und deren Ergebnisse kritisch begleiten,
- ihre Mitglieder zur Beteiligung an Protest- und Streikaktionen unter Zahlung einer Streikunterstützung aufrufen,
- dort, wo es möglich ist, als eigenständige Verhandlungspartnerin schuldrechtliche Kollektivvereinbarungen verhandeln und abschließen.
Die DHV gewährt weiterhin ihren Mitgliedern ein umfangreiches Servicepaket – informieren Sie sich auf unserer Internetseite!
Der im September 2018 gewählte DHV-Hauptvorstand v. li. n. re.: Andreas Müller, Anne Kiesow, Jörg Steinbrück, Henning Röders, Hans-Rudolf Folz
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Satzung
Satzung
Beschlossen vom 20. ordentlichen Bundesgewerkschaftstag der DHV am 7. und 8. November 2014. Eingetragen im Vereinsregister Hamburg 4697
Präambel
DHV – Die Berufsgewerkschaft (im Folgenden: DHV) wurde als Handlungsgehilfenverband im Jahre 1893 gegründet. Im Jahre 1950 wurde die DHV als kaufmännische Angestelltengewerkschaft wieder gegründet. Entsprechend der Tradition und den Prinzipen einer berufsverbandlich orientierten Angestelltengewerkschaft hat die DHV das Ziel, die gewerkschaftlichen und beruflichen Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kaufmännischen und verwaltenden Berufen ohne die Beschränkung auf eine bestimmte Branche zu vertreten.
Obgleich der Angestelltenbegriff heute rechtlich und tarifpolitisch keine Bedeutung mehr hat, ist er nach wie vor im Bewusstsein vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verankert, insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Zudem hat sich der Charakter der Arbeitsverhältnisse in verschiedenen Wirtschaftsbereichen verändert: Der Abschluss von Tarifverträgen allein für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen kommt deshalb für bestimmte Branchen nicht in Betracht.
Auf Grundlage dieser historischen und rechtlichen Entwicklungen hat sich die DHV nachfolgende Satzung gegeben.
§ 1 Allgemeines
1. Die “DHV – Die Berufsgewerkschaft“ erstreckt sich über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die DHV hat ihren Sitz in Hamburg.
2, Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Gerichtsstand ist Hamburg.
4. Die DHV ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§ 2 Tarifzuständigkeitsbereich
1. Die DHV ist tarifzuständig für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer in den nachfolgenden Bereichen und schließt für diese Tarifverträge ab:
-
- private Banken und Bausparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, Lan-des/Förderbanken, Spezialinstitute, Sparkassen
- Einzelhandelsgeschäfte, Waren- und Kaufhäuser, Verbrauchermärkte, Filialbetriebe im Einzelhandel, Versandhandel, Drogerien, Zentrallager, Tankstellen, zuzüglich der handelsunterstützenden, stationären und straßengebundenen Warenlogistik
- Binnengroßhandel, Cash- und Carrymärkte, Handelsunternehmen und Auslieferungslager aller Industrien, Ein- und Ausfuhrhandel, genossenschaftlicher Großhandel, zuzüglich der handelsunterstützenden, stationären und straßengebundenen Warenlogistik
- Gesetzliche Krankenkassen
- Privates und öffentlich-rechtliches Versicherungsgewerbe
- Einrichtungen der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie der Jugendhilfe
- Kliniken und Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform
- Rettungsdienste
- Arbeiterwohlfahrt und Tochtergesellschaften
- Deutsches Rotes Kreuz und Tochtergesellschaften
- Textilreinigung und Textilreinigungsdienstleistungen
- Fleischwarenindustrie
- IT Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte
- Reiseveranstalter
sowie Nebenbetriebe, die Dienstleistungen für diese erbringen, jedoch rechtlich ausgegliedert und selbständig sind.
2. Die DHV ist auch tarifzuständig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen bei kommunalen Arbeitgebern und bei Körperschaften des öffentlichen Rechts auf kommunaler Ebene.
§ 3 Aufgaben und Ziele
1. Die DHV vertritt die Interessen der Mitglieder in christlich sozialer Grundhaltung. Sie fordert ein auf die Stärkung des Persönlichkeitsbewusstseins gerichtetes Berufsethos. Sie bekennt sich zu einem politisch und wirtschaftlich in Freiheit vereinten Europa.
2. Diesem Ziel dienen:
-
- Tarifverhandlungen und Tarifabschlüsse unter Beachtung des jeweils gültigen Tarifstatutes mit den Arbeitgebern und ihren Verbänden. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen ist sie bereit, Arbeitsniederlegungen oder andere Kampfmaßnahmen einzusetzen. Zur Wahrung gemeinsamer Belange kann die Tarifarbeit auch in Kooperation mit anderen Gewerkschaften stattfinden.
- Beratung und Betreuung der Mitglieder in allen ihr Arbeitsverhältnis betreffenden rechtlichen, sozialen und beruflichen Fragen;
- Einwirkung auf die Gesetzgebung und auf die zuständigen Behörden und Körperschaften sowie auf die öffentliche Meinungsbildung in allen die berufspolitischen Interessen berührenden Fragen;
- Beteiligung an allen Wahlen zur betrieblichen Interessenvertretung, wie z.B. Betriebsratswahlen, Personalratswahlen oder Aufsichtsratswahlen.
- Beteiligung an den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen in der Sozialversicherung;
- Gewährung von Rechtsschutz durch die Vertretung der Mitglieder gegenüber Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern oder anderen Institutionen einschließlich der Vertretung vor den Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten;
- berufs-, sozial- und gewerkschaftspolitische Unterrichtung der Mitglieder durch die Gewerkschaftszeitschrift und durch besondere Druckschriften;
- Förderung der Berufs- und Allgemeinbildung;
- Zusammenschluss der Jugendmitglieder in einer eigenständigen Jugendorganisation in der DHV zur Förderung ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung;
- Gewährung von Unterstützung bei Streik und Aussperrung;
- Mitgliedschaft im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) und Zusammenarbeit mit den diesem angehörenden Gewerkschaften und Verbänden.
- Verfolgung der DHV – Interessen auf internationaler Ebene.
3. Die DHV kann zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Gesellschaften des privaten oder öffentlichen Rechts errichten und unterhalten oder sich an solchen beteiligen.
4. Die DHV und ihre Gliederungen dürfen von Unternehmern oder ihren Verbänden keine Zuwendung annehmen.
5. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind innerhalb der Gewerkschaft ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, soweit sie innerhalb des Tarifzuständigkeitsbereichs nach § 2 beschäftigt sind.
2. Mitglied können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, die in kaufmännischen und verwaltenden Berufen tätig sind. Für diese Mitglieder kann eine Tarifbindung nur hergestellt werden, soweit sie unter den Tarifzuständigkeitsbereich des § 2 der Satzung fallen.
3. Berufsanwärter dieser Berufe, die sich in einer Berufsausbildung, einer Berufs- oder Handelsschule/Wirtschaftsschule, in einer Umschulung oder in einem Studium befinden, können ebenfalls eine Mitgliedschaft erwerben.
4. Die jugendlichen Mitglieder sind in einer eigenständigen Jugendorganisation zusammengeschlossen, die als Gliederung der Gewerkschaft ihr Leben nach eigener Ordnung und Satzung gestaltet. Die Satzung wird vom Bundesjugendtag beschlossen; sie bedarf der Bestätigung durch den Hauptvorstand und Aufsichtsrat der Gewerkschaft. Mitglieder in dieser Jugendorganisation sind alle DHV-Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ihre Mandatsträger ohne Altersbeschränkung.
5. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der DHV und in einer dem CGB angehörenden oder mit der DHV oder dem CGB kooperierenden Gewerkschaft ist möglich.
6. Für Mitglieder, die ihrer Wehrpflicht genügen oder Bundesfreiwilligendienst ableisten, bleibt die Mitgliedschaft in der DHV aufrechterhalten. In diesen Fällen ruhen die Mitgliedsrechte und die Mitgliedspflichten (einschließlich der Beitragspflicht) für die Dauer dieses Dienstes. Die Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstzeit wird auf die Mitgliedszeit in der DHV angerechnet.
7. Ordentliche Mitglieder, die nicht mehr Arbeitnehmer sind und als Selbstständige ein Gewerbe ausüben, werden dadurch zu außerordentlichen Mitgliedern. Sie können die Rechte der ordentlichen Mitglieder nicht mehr beanspruchen. Mitglieder, die Rente beziehen oder arbeitslos sind, bleiben ordentliche Mitglieder.
8. Außerordentliche Mitglieder dürfen insbesondere nicht den leitenden Körperschaften der Gewerkschaft und ihrer Gliederungen angehören und nicht an Abstimmungen teilnehmen.
9. Über den Status eines ordentlichen/außerordentlichen Mitglieds entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Hauptvorstand. Gegen dessen Entscheidung kann das Mitglied beim Aufsichtsrat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Berufung einlegen. Dieser entscheidet abschließend. Während des Berufungsverfahrens ruhen sämtliche gewerkschaftliche Mandate.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich und einkommensgerecht zu entrichten, an den Aufgaben der DHV tatkräftig mitzuarbeiten sowie die Gewerkschaft und ihre Einrichtungen zu fördern.
2. Die Mitglieder erkennen diese Satzung und alle mit ihr übereinstimmenden Beschlüsse der Organe der DHV an.
§ 6 Begründung der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der Aufnahmebestätigung genannten Tag.
2. Den aus anderen Gewerkschaften zur DHV übergetretenen Mitgliedern kann die vorausgegangene Mitgliedschaft angerechnet werden. Über die Dauer der Anrechnung entscheidet der Hauptvorstand.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Kündigung.
2. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung ist nur dann rechtsverbindlich, wenn sie beim Hauptvorstand unter Wahrung der Kündigungsfrist schriftlich vorliegt.
3. Die Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge im Rückstand sind, oder die durch Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Gewerkschaftsorgane oder durch andere Handlungen die Gewerkschaft oder ihr Ansehen schädigen, können durch den Hauptvorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann der/die Ausgeschlossene binnen einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Berufung beim Aufsichtsrat einlegen.
4. Während des Berufungsverfahrens ruht das Recht zur Ausübung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Mandate.
5. Alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Mandate erlöschen nach einer Kündigung durch das Mitglied mit sofortiger Wirkung, beim Ausschluss durch den Hauptvorstand nachdem der Ausschluss rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mandate.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Die Beiträge setzt der Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes fest.
2. Der Beitrag ist monatlich fällig und an die DHV-Hauptverwaltung zu entrichten. Einzelheiten und Abweichungen regelt die Beitragsordnung, die vom Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes beschlossen wird.
3. Das Mitglied verliert den Anspruch auf die Leistungen der Gewerkschaft, wenn es nicht seinen Beitrag gemäß der Beitragsordnung zahlt.
4. Die Ausübung von Mandaten im und für die DHV setzt neben der Mitgliedschaft eine einkommens- und fristgerechte Beitragszahlung voraus.
§ 9 Rechtschutz
1. Die DHV gewährt ihren Mitgliedern nach einjähriger Mitgliedschaft Rechtsschutz nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung, die vom Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes beschlossen wird. Der Anspruch endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.
2. Der Anspruch auf Rechtsschutz entfällt rückwirkend, wenn ein Mitglied während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens, für das Rechtsschutz gewährt wurde, oder innerhalb von zwölf Monaten nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aus der Gewerkschaft austritt oder ausgeschlossen wird; in diesen Fällen sind die von der DHV übernommenen Kosten für dieses Verfahren zu erstatten
§ 10 Streikunterstützung
Bei Arbeitsniederlegungen zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen, die vom Hauptvorstand gebilligt sind, oder bei Maßregelungen und Aussperrungen gewährt die DHV den betroffenen Mitgliedern Unterstützungen nach einer vom Aufsichtsrat auf Antrag des Hauptvorstandes beschlossenen „Unterstützungsordnung für Streik und Aussperrung“.
§ 11 Organe der Gewerkschaft
Organe der Gewerkschaft sind der Bundesgewerkschaftstag, der Aufsichtsrat und der Hauptvorstand. Ein Mitglied kann nur einem dieser Organe angehören.
§12 Bundesgewerkschaftstag
1. Der Bundesgewerkschaftstag besteht aus Delegierten. Die Delegierten werden von den Landesverbänden auf den Landesverbandstagen gewählt. Ihre Zahl wird in einem vom Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates erlassenen Delegiertenschlüssel festgelegt. Die Amtsdauer der Delegierten erlischt am Tage vor dem übernächsten auf ihre Wahl folgenden Gewerkschaftstag.
2. Zum Delegierten ist mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gewerkschaft jedes volljährige ordentliche Mitglied wählbar, das seinen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung gezahlt hat und mit seinen Verpflichtungen gegenüber der Gewerkschaft nicht in Verzug ist.
3. Außer den Delegierten nehmen die Hauptvorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder, die Geschäftsführer der Landes- und Bezirksverbände und die Landesverbandsvorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen mit beratender Stimme teil.
4. Der ordentliche Bundesgewerkschaftstag ist vom Hauptvorstand alle vier Jahre nach einem von ihm und dem Aufsichtsrat gemeinsam zu bestimmenden Ort einzuberufen. Außerordentliche Bundesgewerkschaftstage können mit einer Frist von drei Wochen vom Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach einem von ihm zu bestimmenden Ort einberufen werden.
5. Der ordentliche Bundesgewerkschaftstag wird spätestens zwölf Wochen vorher durch Bekanntmachung in der Gewerkschaftszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung sowie Bekanntgabe der Frist für die Einreichung von Anträgen einberufen. Antragsberechtigt sind die Delegierten, der Hauptvorstand, die Landesvorstände, die Bundesfachgruppenvorstände sowie der Aufsichtsrat.
6. Der Bundesgewerkschaftstag beschließt über Änderungen zu dieser Satzung. Der Bundesgewerkschaftstag hat den Geschäftsbericht und die Abrechnung des Hauptvorstandes entgegenzunehmen und ist über den Stand der Beschlüsse des vorigen Bundesgewerkschaftstages zu unterrichten. Der Bundesgewerkschaftstag ist über die Geschäftstätigkeit der von der Gewerkschaft betriebenen oder unterhaltenen Gesellschaften und deren finanzielle Entwicklung zu unterrichten. Der Bundesgewerkschaftstag hat über die Entlastung des Hauptvorstandes zu entscheiden; er wählt den/die Bundesvorsitzende(n) und die Mitglieder des Hauptvorstandes. Die Beschlüsse des Bundesgewerkschaftstages sind für alle Mitglieder verbindlich. Ein ordnungsgemäß einberufener Bundesgewerkschaftstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
Der Bundesgewerkschaftstag kann Ehrenvorsitzende bestellen, die an den Sitzungen des Hauptvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen können.
7. Beschlüsse des Bundesgewerkschaftstages werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Hiervon ausgenommen sind die Wahlen zum Hauptvorstand gemäß § 14, Anträge zur Satzungsänderung und ein Beschluss über die Auflösung der Gewerkschaft gemäß § 16 der Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Ein Beschluss über die Auflösung der Gewerkschaft bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gewählten Delegierten.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Bundesgewerkschaftstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den/die Bundesvorsitzende(n) und den/die Vorsitzende(n) des Aufsichtsrates unterschriftlich zu beurkunden ist.
§ 13 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus Mitgliedern, die auf vier Jahre von den Landesverbänden auf den Landesverbandstagen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Sie müssen ordentliche Mitglieder, dürfen aber nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gewerkschaft sein. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat erfolgt ehrenamtlich.
2. Jeder Landesverband wählt ein Aufsichtsratsmitglied. Ihre Amtszeit beginnt mit der Konstituierung des Aufsichtsrates.
3. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt der Landesverbandsvorstand einen Vertreter für die Zeit bis zum nächsten Landesverbandstag.
4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n), eine(n) Stellvertreter(in) und mindestens ein weiteres Mitglied, die zusammen den geschäftsführenden Aufsichtsrat bilden. Der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter(in), vertritt den Aufsichtsrat gegenüber Dritten.
5. Der Aufsichtsrat dient als ständige Vertretung der Mitglieder zur Überwachung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Genehmigung des Haushaltes des Hauptvorstandes
– Genehmigung der Rechnungslegung des Hauptvorstandes
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Dem geschäftsführenden Aufsichtsrat obliegt
– die Erledigung der laufenden Geschäfte des Aufsichtsrates
– die Prüfung der Rechnungslegung des Hauptvorstandes (aus Abs. 4) im Auftrag des Aufsichtsrates
– der Abschluss von Dienstverträgen mit Hauptvorstandesmitgliedern. Er wird dabei vertreten durch seinen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
7. Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig.
§ 14 Hauptvorstand
1. Der Hauptvorstand besteht aus dem/der Bundesvorsitzenden, mindestens einer(m) Stellvertreter(in) und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Die jeweilige Gesamtzahl der zu wählenden Hauptvorstandsmitglieder setzt der Aufsichtsrat fest. Der Aufsichtsrat kann weitere Mitglieder in den Hauptvorstand kooptieren, die an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Kooptierung ist widerruflich.
2. Die Hauptvorstandsmitglieder werden durch den Bundesgewerkschaftstag einzeln auf Vorschlag des Aufsichtsrates gewählt. Wählbar ist jedes volljährige ordentliche Mitglied. Zur Wahl ist mehr als die Hälfte der Stimmen der gewählten Delegierten erforderlich. Zuerst werden der/die Bundesvorsitzende und danach der/die Vertreter(innen) gewählt. Lehnt der Bundesgewerkschaftstag eine(n) der hierfür vorgeschlagenen Bewerber/innen ab, oder kommt eine Kandidatur nicht zustande, so hat der Aufsichtsrat solange einen neuen Wahlvorschlag zu machen, bis für diesen die erforderliche Mehrheit gefunden ist.
Sollten bei der Wahl der weiteren Hauptvorstandsmitglieder ein oder mehrere Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht erreichen, oder kommt eine Kandidatur nicht zustande, so hat auch hierfür der Aufsichtsrat anstelle der abgelehnten Bewerber solange neue Wahlvorschläge zu machen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist..
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre von dem der Wahl folgenden Kalenderjahr ab. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Hauptvorstandsmitgliedern bestimmt der Aufsichtsrat bis zur Neuwahl des Hauptvorstandes auf dem nächstfolgenden Bundesgewerkschaftstag die Nachfolge.
4. Der Hauptvorstand hat die Geschäfte der Gewerkschaft satzungsgemäß nach den mit dem Aufsichtsrat vereinbarten Grundsätzen zu führen und das Vermögen der Gewerkschaft zu verwalten. Der Hauptvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Hauptvorstand vertritt die Gewerkschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Für alle rechtsverbindlichen Erklärungen der Gewerkschaft sind die Unterschriften von zwei Hauptvorstandsmitgliedern erforderlich. Der Hauptvorstand kann den/die Bundesvorsitzende(n) oder eines seiner Mitglieder beauftragen, Dritte über Beschlüsse des Hauptvorstandes zu informieren.
6. Dem Hauptvorstand – vertreten durch den/die Bundesvorsitzende(n) – obliegt die Einstellung, Versetzung und Entlassung der berufsamtlichen Mitarbeiter der Gewerkschaft.
7. Beschlussfassungen des Hauptvorstandes sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig.
§ 15 Gliederung
1. Die Gewerkschaft gliedert sich in Landesverbände und regionale Gruppen.
2. Zur Wahrnehmung gewerkschaftlicher Interessen können innerhalb der Gewerkschaft Betriebs- und Fachgruppen gebildet werden.
3. Für alle Gliederungen gilt die Gliederungsordnung, die der Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates erlässt.
4. Für die Bildung von Landesverbänden und Fachgruppen sowie deren Untergliederungen ist die vom Hauptvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erlassende Gliederungs-ordnung maßgebend.
§ 16 Auflösung
1. Die Entscheidung über die Auflösung der Gewerkschaft steht dem Gewerkschaftstag zu (vgl. § 12 Ziffer 7).
2. Das bei der Auflösung der Gewerkschaft vorhandene Vermögen wird Wohltätigkeitszwecken zugeführt, wenn der die Auflösung beschließende Gewerkschaftstag keine andere Bestimmung trifft.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung erlangt ihre Rechtskraft am Tage der Eintragung in das Vereinsregister am 25.02.2015
Unsere Statuten als PDF-Dokumente
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Hier finden Sie die aktuellen Statuten der DHV als PDF zum Download. Sie benötigen zum Betrachten den kostenlosen Adobe Acrobat-Reader.
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Statuten
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WOW (International)
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Die DHV und die CGM sind Mitglied der Weltorganisation der Arbeitnehmer (WOW – World Organization of Workers). Über die Mitgliedschaft in der WOW sind die beiden christlichen Gewerkschaften international vernetzt und für die Durchsetzung und Verbesserung der Arbeitnehmerinteressen aktiv.
Über WOW – die Weltorganisation der Arbeitnehmer
Die Weltorganisation der Arbeitnehmer (WOW) ist ein internationaler Gewerkschaftsverband von nationalen Gewerkschaften. Sie hat derzeit 1,3 Millionen Mitglieder und vereint insgesamt 130 Gewerkschaften aus über 60 Ländern.
Die WOW tritt für die Wahrung und die Förderung der Interessen der Arbeitnehmerschaft in den Bereichen
- Verwaltungswesen
- Kommerzielle und technische Dienste
- Metall- und Elektroindustrie
- Bank- und Versicherungswesen
- IKT-Sektor
- Einzelhandel
- Grafikindustrie
- Security-Dienste
- Medien
ein.
Geschichte
WOW ist die Nachfolgeorganisation vom Weltbund der Angestellten (WBA; World Federation of Clerical Workers, WFCW), der im September 1921 in Luxemburg gegründet wurde. Der WBA war Teil des Weltverbandes der Arbeitnehmer (WVA, World Confederation of Labour, WCL). Nachdem der WVA sich zum 1. November 2006 auflöste, um sich gemeinsam mit dem Internationalen Bund Freier Gewerkschaften (IBFG) auf den Internationalen Gewerkschaftsbund (IGB) zu verschmelzen, beschloss der WVA als eine internationale unabhängige Föderation unter dem Arbeitsnamen World Organization of Workers sein Engagement fortzusetzen. Der neue Name World Organization of Workers wurde im Rahmen des ersten WOW-Kongresses auf Malta am 3. und 6. November November 2008 beschlossen. Die WOW richtete ein Büro mit neuer Besetzung in Brüssel ein. Zusätzlich entschied man sich, die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Gewerkschaftsverbänden, die im gleichen Sektor aktiv sind, wie zum Beispiel Union Network International (UNI) zu stärken und weiter auszubauen. Mittlerweile vertritt WOW Mitgliedsorganisationen in Afrika, Asien, Europa, Nordamerika und Lateinamerika.
Aufgaben
Die WOW tritt ein für den Aufbau einer Weltgemeinschaft mit einer Vision von Freiheit, Würde, Gerechtigkeit und Solidarität. Die Hauptgrundsätze der WOW-Philosophie besagen, dass nationale und internationale Politik auf demokratischen Werten und Institutionen beruhen muss und dass von der Wirtschaft alle Menschen und nicht nur einige Wenige profitieren sollen. Die WOW ist bestrebt, im Sinne der Entwicklung einer Gesellschaft von Solidarität, sozialer Gerechtigkeit und Frieden, Arbeit und Kapital trotz ihrer gegensätzlichen Kräfte so weit als möglich auszusöhnen. Konflikte zwischen Arbeitnehmerschaft, Arbeitgeber und/oder dem Staat sollten auf dem Wege des sozialen Dialoges und der Verhandlungen gelöst werden. Der Tarifvertrag bzw. der Kollektivarbeitsvertrag stellt dabei das grundlegende Instrument und Fundament für einen sozialen Frieden dar. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze tritt die WOW engagiert dafür ein, die Arbeitsbedingungen und die wirtschaftliche und soziale Stellung der Beschäftigten zu verbessern. Die WOW ist davon überzeugt, dass eine internationale und pluralistische Gewerkschaftsbewegung die beste Garantie für die Wahrung und die Förderung der Interessen der Arbeitnehmerschaft auf nationaler und internationaler Ebene darstellt.
Struktur der Organisation
Die Struktur der WOW basiert auf demokratischen Werten und Grundlagen, in der alle Mitgliedsorganisationen Stimmrecht und Mitspracherecht haben.
Weltkongress
Das höchste Verwaltungsorgan der WOW ist der Weltkongress, der alle vier Jahre tagt. Der Weltkongress bewertet die Aktivitäten und Finanzen der WOW der vergangenen vier Jahre, wählt die Mitglieder des Weltvorstandes sowie dessen Präsident und erstellt ein neues strategisches Programm, zusammen mit einem Aktionsplan für die kommende Vierjahresperiode.
Weltvorstand
Während des Zeitraums zwischen zwei Weltkongressen bildet der Weltvorstand das ranghöchste Entscheidungsgremium, das ein Mal pro Jahr zusammenkommt. Die Koordinierung der täglichen Aktivitäten sowie des WOW-Sekretariates stehen unter der Verantwortung des Exekutivausschusses.
Präsident der Weltorganisation der Arbeitnehmer ist Roel Rotshuizen (CNV Dienstenbond, Niederlande).
Die weiteren Mitglieder des Weltvorstandes sind die Vizepräsidenten:
- Günther Trausznitz (Präsident Europäische Organisation der Weltorganisation der Arbeitnehmer – EO/WOW; Stellvertretender Bundessekretär FCG/GPA-djp , Österreich)
- Juana Maritza Chireno (Präsident FETRALCOS, Lateinamerika; Vorstandsmitglied CGT, Venezuela)
- Koffi Chrysanthe Zounnadjala Agbogbe (Präsident FPE, Afrika; Generalsekretär FENET, Togo; Abgeordneter Sekretär CSTT, Togo)
- Miguel Angel Duche (stellvertr. Generalsekretär und Schatzmeister FELATRABS, Lateinamerika)
- Roberto Mejía Alarcón (Präsident FELATRAC ,Lateinamerika; Präsident ANP, Peru)
- Hummayun Mohammad Shakir (Präsident ABCW, Asien; Generalsekretär Unity of White Collar Workers of APTUC, Pakistan)
- Dick Heinen (Exekutivdirektor Christian Labour Association of Canada – CLAC, Kanada)
Schatzmeister der Weltorganisation der Arbeitnehmer ist Rolf Weber (Internationales Sekretariat KRIFA, Dänemark).
Weitere Vorstandsmitglieder sind zudem der strategische Berater beim WOW-Sekretariat Piet Nelissen sowie geschäftsführender Sekretär der Weltorganisation der Arbeitnehmer Bjørn van Heusden.
Kontakt
Internationales Sekretariat Weltorganisation der Arbeitnehmer – WOW
Rue Montoyer 39. I
B-1000 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 (0)2 502 72 76
Fax: +32 (0)2 502 72 76
www.wownetwork.be
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CESI Union Unabhängiger Gewerkschaften
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Confédération Européenne des Syndicats Indépendants
Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands ist als gewerkschaftliche Spitzenorganisation in Deutschland Mitglied der CESI, der „Confédération Européenne des Syndicats Indépendants“ (Europäische Union unabhängiger Gewerkschaften).
Europäische …
Die Die CESI ist eine europäische Gewerkschaftsorganisation. Sie umfasst Gewerkschaften aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und aus anderen europäischen Staaten.
Das soziale Europa nimmt langsam Gestalt an. Das Ziel der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen hat nach wie vor höchste Priorität. Ohne europäische Initiativen und eine bessere Koordinierung nationaler Maßnahmen wird es nicht möglich sein, weitere Fortschritte in der Sozialpolitik zu machen und den Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zu gewinnen. Daher müssen die Beschäftigten ihre Kräfte vereinen, um ihre Interessen auf der europäischen Ebene durchzusetzen.
Europa ist jedoch mehr als nur die Mitgliedsstaaten der Union. Mit der Aufnahme der zehn neuen Mitgliedsstaaten am 1. Mai 2004 und von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 hat die Europäische Union eines ihrer ambitioniertesten Projekte abgeschlossen. Die kulturelle Vielfalt Europas und seine verschiedenen Traditionen stellen aber nicht nur eine Herausforderung dar, sondern auch eine Bereicherung. Die CESI befürwortet die Erweiterung der EU, damit die Voraussetzungen für den Bau des “Europäischen Hauses” geschaffen werden können.
… Union …
Die CESI ist ein Zusammenschluss freier und unabhängiger Gewerkschaften Europas.
Als europäischer gewerkschaftlicher Dachverband können der CESI
- nationale Dachgewerkschaften
- europäische Dachgewerkschaften
- auf europäischer Ebene zusammengeschlossene Berufsgewerkschaften sowie
- nationale Einzelgewerkschaften
beitreten.
Die CESI ist auf europäischer Ebene Ansprechpartner der europäischen Institutionen, vor allem der Europäischen Kommission. Sie steht im Dialog zu Vertretern aller Organisationen und ist ein wichtiger Akteur in der europäischen Sozial- und Beschäftigungspolitik, insbesondere bei der Wahrnehmung der Interessen der in den öffentlichen Diensten Europas Beschäftigten.
… Unabhängiger …
Die CESI vertritt freie und unabhängige Gewerkschaften und Gewerkschaftsdachverbände des privaten und öffentlichen Sektors, die demokratischen Grundsätzen entsprechen und für die Anerkennung der Menschenrechte eintreten.
Als unabhängiger europäischer Gewerkschaftsdachverband ist die CESI an keine staatliche, religiöse oder ideologische Ausrichtung gebunden.
… Gewerkschaften
Die CESI verteidigt den gewerkschaftlichen Pluralismus und betrachtet sich als eine Partnerin im europäischen sozialen Dialog.
Für die CESI sind sozialer Frieden, soziale Gerechtigkeit, die Anerkennung von Arbeitnehmerrechten und finanzierbare Sozialsysteme unerlässliche Koordinaten des europäischen Sozialmodells. Die soziale Marktwirtschaft auf der Grundlage dieses Modells garantiert freie Märkte und soziale Ausgewogenheit als gleichwertige Ziele. Die Eigeninitiative und die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger sind ein wesentlicher Bestandteil davon.
Die Zahl der Beschäftigten in multinationalen Unternehmen nimmt in Europa stetig zu. Für die europäische Gewerkschaftsbewegung ist es daher unerlässlich, ein effektives Gegengewicht zu schaffen.
Aufbau und Struktur der CESI
Kongress
Der Kongress ist das höchste beschlussfassende Organ der CESI und tritt alle vier Jahre zusammen. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidium und den Vertretern der Mitgliedsgewerkschaften. Jede Mitgliedsorganisation entsendet einen Delegierten. Die übrigen Sitze werden entsprechend der Mitgliederzahl auf die einzelnen Mitgliedsorganisationen verteilt. Die Beschlüsse des Kongresses sind bindend für alle Mitgliedsorganisationen der CESI.
Vorstand
Der Vorstand ist die höchste Instanz der CESI zwischen den Kongressen. Er besteht aus je einem Vertreter der Mitgliedsgewerkschaften und dem Präsidium. Der Vorstand wird vom Präsidium einberufen und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Präsidium
Das Präsidium führt die Geschäfte der CESI als Kollegium in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Kongresses und des Vorstandes. Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister sowie dem Vorsitzenden der Akademie Europa.
Der aktuelle Präsident der CESI ist Romain WOLFF (Confédération Générale de la Fonction Publique (CGFP).
Vizepräsidenten sind:
- Péterné Erzsébet BOROS – Magyar Köztisztviselk, Közalkalmazottak és Közszolgálati Dolgozók Szakszervezete (MKKSZ)
- Klaus DAUDERSTÄDT – deutscher beamtenbund und tarifunion (dbb)
- Jean-Claude DELAGE – Fonctions Publiques-CGC (FP-CGC)
- Domingo FERNÁNDEZ VEIGUELA – Central Sindical Independiente y de Funcionarios (CSI-F)
- Fritz NEUGEBAUER – EUROFEDOP
- Esther REYES DÍEZ – EUROFEDOP
- Marco Paolo NIGI – Confederazione Generale dei Sindacati Autonomi dei Lavoratori (CONF.S.A.L.)
- Eric DE MACKER – CNV-Publieke Zaak (CNV-PZ)
- Urs STAUFFER – Zentralverband öffentliches Personal Schweiz (ZV)
- Vorsitzender der Akademie Europa ist Dr. Wilhelm GLOSS – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD).
Kommissionen und Berufsräte
Um Fragen erörtern zu können, die speziell den öffentlichen und den privaten Sektor betreffen, gibt es zwei branchenübergreifende Zusammenschlüsse innerhalb der CESI, die aktive Vertreter der Mitgliedsorganisationen aus den entsprechenden Bereichen organisieren.
Die Berufsräte unterstützen die Arbeit der CESI Organe. In ihnen findet die den sozialen Dialog branchen- und berufsgruppenspezifisch begleitende Sach- und Facharbeit statt. Es gibt derzeit sieben Berufsräte: Zentralverwaltung und Finanzen, Verteidigung, Bildung, Justiz, Post und Telekom, Gesundheit sowie Sicherheit.
Die Kommissionen unterstützen die Arbeit der CESI Organe und in gewerkschafts- und branchenübergreifenden Querschnittsaufgaben. Sie beschließen Stellungnahmen und Entschließungen. Gegenwärtig gibt es zwei permanente Fachausschüsse: Den Fachausschuss “Recht der Frau und Gleichstellung (FEMM)” sowie den Fachausschuss “Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (SOC)”
Akademie Europa
Die Bildungsarbeit der CESI wird durch eine Bildungseinrichtung, der Akademie Europa, durchgeführt. Die Bildungsangebote der Akademie Europa stehen allen Mitgliedsgewerkschaften der CESI zur Verfügung.
Die Bildungsarbeit hat folgende Schwerpunkte:
- die Durchführung, Veröffentlichung und Verbreitung von Studien, Analysen und Expertenberichten
- das Anregen von wissenschaftlicher Forschung, das Inauftraggeben und Überwachen von Forschungsarbeiten
- Information und Beratung in verschiedenen Politikbereichen, v.a. in sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
- die Organisation von Seminaren, Fachkonferenzen, Versammlungen, Kongressen, Symposien, Expertentreffen und Podiumsdiskussionen
- die Förderung von beruflichen Kenntnissen durch spezielle Maßnahmen
Wenn Sie mehr über die Europäische Union Unabhängiger Gewerkschaften (CESI) erfahren möchten, Fragen, Anregungen und Hinweise oder Interesse an einer Mitarbeit auf der europäischen Bühne haben, dann wenden Sie sich an das Generalsekretariat der CESI. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen als kompetente Ansprechpartner gern zur Verfügung.
Confédération Européenne des Syndicats Indépendants (CESI)
Avenue de la Joyeuse Entrée 1–5
B-1040 Bruxelles
Belgien
Tel: +32 (0)2 282 18 70
Fax: +32 (0)2 282 18 71
E-Mail: info@ cesi.org
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Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB)
Die Christlichen Gewerkschaften in Deutschland arbeiten seit über 100 Jahren für das Gemeinwohl auf der Basis der christlichen Soziallehre. Seit Ihrem ersten Kongress im Jahre 1899 in Mainz haben sie einen weiten Weg zurückgelegt. Die erfolgreiche Arbeit Christlicher Gewerkschaften in Deutschland endete vor 70 Jahren mit dem Verbot aller Gewerkschaften durch die Nationalsozialisten. Sie machten die Gewerkschaften zu Zwangsmitgliedern der Deutschen Arbeitsfront.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde durch die alliierten Kontrollbehörden eine Wiederbegründung der Christlichen Gewerkschaften verhindert. Sie zogen das Modell der Einheitsgewerkschaft dem der Richtungsgewerkschaften vor.
Gegen große Widerstände konnten es die Christlichen Gewerkschaften durchsetzen, dass Gewerkschaftspluralismus in Deutschland besteht. Nur durch Wettbewerb werden Gewerkschaften zu Höchstleistungen in der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen angespornt.
Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die Christlichen Gewerkschaften sind dabei im Aufwind. Die Arbeitnehmer erkennen zunehmend, dass diese eine klare Alternative zu der „Einheitsgewerkschaft“ sind.
Erstmals 1964 hatte der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands Leitsätze verabschiedet, die Richtung und Ziel der Gewerkschaftsarbeit festlegten. Heute wie damals bekennt sich der CGB zu christlichen Grundsätzen als Fundament seines gewerkschaftlichen Handelns. Überkonfessionalität und Überparteilichkeit sind weiterhin wichtige Grundpfeiler seiner Arbeit.
Der CGB ist eingebunden in eine plurale, europäische Gewerkschaftsbewegung, die Monopolansprüche ablehnt und die Zukunft einer durch Meinungsvielfalt geprägten Gesellschaft aus christlicher Verantwortung mitgestaltet.
Die DHV im Verbund
Die DHV arbeitet eng mit zahlreichen Partnerorganisationen zusammen:
Der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB) ist die gewerkschaftliche Spitzenorganisation der christlichen Gewerkschaften in Deutschland. Die DHV und ihre christlichen Partnergewerkschaften sind Mitglied im CGB.
Auf internationaler Ebene bestehen enge Kontakte zur CESI – Confédération Européene des Syndicats Indépendants und zur World Organisation of Workers (WOW).
Die Kaufmännischen Berufsbildungsstätten e.V. veranstalten auf örtlicher und regionaler ebene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie unterhalten mehrere Übungsfirmen zum Zweck der Umschulung und Ausbildung in kaufmännische Berufe.
Über das DHV-Bildungswerk e.V. bietet die DHV Betriebs- und Personalratsseminare an.
Die DHV-Aktionärvereinigung e.V. ist die Interessenvertretung für Aktionäre. Sie vertritt Stimmrechte in den Hauptversammlungen zahlreicher Aktiengesellschaften mit dem Ziel, die Interessen der Arbeitnehmer in die unternehmerischen Entscheidungsprozesse einzubringen.
Aufsichtsrat
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Der DHV-Aufsichtsrat ist die ständige Vertretung der Mitglieder zur Überwachung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung. Jeder Landesverband entsendet ein Mitglied in den Aufsichtsrat. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren von den Landesverbandstagen gewählt.
Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie mindestens ein weiteres Mitglied, die zusammen den geschäftsführenden Aufsichtsrat bilden. Derzeit besteht dieser aus vier Mitgliedern.
Dem DHV-Aufsichtsrat gehören derzeit an:
Angelika Thies, Landesverband Nordost (Vorsitzende)
Hartmut Rath, Landesverband Niedersachsen/Bremen (stv. Vorsitzender)
Hans-Jürgen Fremmer, Landesverband Mitteldeutschland
Sabine Bondzio, Landesverband Nordrhein-Westfalen
Paul Loyo, Landesverband Rheinland-Pfalz/Saar
Michael Freitag, Landesverband Hamburg/Schleswig-Holstein
Ingrid Prager, Landesverband Bayern
Peter Küppers, Landesverband Hessen
Siegfried Widmann, Landesverband Baden-Württemberg
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