Die DHV hat eine neue Information zum Thema Urlaub im Corona-Risikogebiet veröffentlicht

Die Information gibt Antworten zu folgenden Fragen:
•    Corona-Test: Zwang durch den Arbeitgeber?
•    Zwang durch den Staat?
•    Was gilt nun bei Dienstreisen?
•    Anspruch auf Bezahlung bei angeordneter Quarantäne?
•    Auf jeden Fall Entschädigung vom Staat?

Für Ihre Fragen und Anliegen zu diesem Thema stehen unsere Geschäftsstellen gerne zur Verfügung.

Infoblatt_Corona-Urlaub_im_Risikogebiet_Teil_2.pdf

Corona Prämie bei der Kunzler GmbH

Gute Leistung unter besonderer Belastung verdient einen Ausgleich!

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kunzler Fleischwaren GmbH und Co. KG haben auch während der Corona-Virus-Pandemie in Ihrem Arbeitseifer und Ihrer Leistungsbereitschaft nicht nachgelassen.

Angesichts des zusätzlichen Arbeitsaufwandes durch Hygiene- und Sicherheits-maßnahmen war es nicht selbstverständlich, dass der Produktionsablauf so schnell an die neuen Bedingungen angepasst werden konnte. Daher war es nur folgerichtig, dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den  Betrieben der Kunzler Fleischwaren GmbH in den Genuss der Ausschüttung einer Corona-Sonderzahlung gekommen sind.

Bereits Ende April fanden die Betriebsparteien zusammen, um sich dieses Themas an-zunehmen. Der ausschließlich aus DHV-Mitgliedern bestehende Betriebsrat unter der Leitung von Coralie Schwarz, wurde in diesen Gesprächen durch DHV Landesgeschäftsführer Lukas Menzel beraten. Der vertrauens- und respektvolle Umgang von Arbeitnehmervertretern und Geschäftsführung, der hier schon seit Jahren Gang und Gäbe ist, zeigte sich hier erneut und führte zu einer raschen, als auch soliden Übereinkunft.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einen Bonus von 20,0% Ihres Brutto-Monatsgehalts. Bei diesem einmaligen Lohnplus muss es im Jahr 2020 aber nicht bleiben. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter haben vereinbart, neben ihren turnusgemäßen Tarifverhandlungen, auch über die Auszahlung einer zweiten Corona-Sonderzahlung, die Ende des Jahres ausgeschüttet werden könnte, zu verhandeln.

In diesem Abschluss zeigen sich erneut die positiven Ergebnisse, die aufgrund einer langjährigen vertrauensvollen Partnerschaft erreicht werden können. Die DHV steht Ihren Mitgliedern in schweren Zeiten treu zur Seite und ist auch in außergewöhnlichen Zeiten bereit, nach den besten möglichen Lösungen zu suchen.

Bundesfachgruppe Handel und Warenlogistik: Übernahme der Auszubildenen 2020 unter Corona – Jetzt!

Wir, die Bundesfachgruppe Handel und Warenlogistik der DHV, fordern alle Arbeitgeber im Handel dazu auf, Ihre Auszubildenen nach bestandener Prüfung, gerade unter den Bedingungen der Corona-Pandemie, zu übernehmen.

Bieten Sie Sicherheit in unsicheren Zeiten! Denn gerade in unsicheren Zeiten sollten Sie auf Ihre Zukunft bauen und die Auszubildenen werden es sicherlich mit Loyalität, Vertrauen und Arbeitseifer Ihrem Unternehmen zurückgeben!

Wir fordern alle DHV-Mitglieder und Betriebsräte dazu auf, sich für die Übernahme der Auszubildenden stark zu machen. Wir weisen alle Mitglieder in den Jugend- und Auszubildendenvertretungen darauf hin, dass Sie unbefristet übernommen werden sollten.

Wir wünschen allen Auszubildenden, die dieses Jahr Ihren Abschluss machen, viel Glück und Erfolg bei den Prüfungen.“

WICHTIG! Für Azubis und Ausbildungsbetriebe in der Corona-Krise

Durch die Corona-Pandemie mussten die IHK-Abschlussprüfungen für Auszubildende, deren Ausbildung im Sommer endet, verschoben werden. Die schriftlichen Prüfungen sollen bundeseinheitlich Mitte Juni stattfinden. Mündliche Prüfungen bzw. praktische Übungen haben in einigen Kammern bereits stattgefunden.

Die Verschiebung der Prüfungstermine hat für Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag bereits am 30. Juni endet, zur Folge, dass einzelne Prüfungsteile erst nach vertraglichem Ausbildungsende absolviert werden können. Die DHV rät in diesen Fällen, das vertragliche Ausbildungsverhältnis zu verlängern. Die Verlängerung muss der IHK angezeigt werden. Da das Ausbildungsverhältnis unbeschadet des vertraglichen Ausbildungsendes spätestens mit Feststellung des Bestehens der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss endet, ist die Kenntnis der Termine der letzten Prüfungsteile oder Ergänzungsprüfungen für die Festlegung der Verlängerungsdauer des Ausbildungsvertrages unerheblich.

Auszubildende, die bereits absehen können, dass sie auch bei Bestehen der Abschlussprüfung von ihrem Ausbildungsvertrieb nicht weiterbeschäftigt werden, sollten daran denken, sich unverzüglich bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, da sie sonst bei Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit riskieren, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

 

DHV-Tarifempfehlung in Zeiten der Coronakrise

Der DHV-Hauptvorstand hatte in seiner Sitzung im Januar folgenden Empfehlungskatalog für die in 2020 stattfindenden Tarifverhandlungen beschlossen:

  • Gehaltskorridor abhängig von der jeweiligen Branchensituation: 4-6 %
  • Überproportionale  Anhebung der unteren Gehaltsgruppen
  • Überproportionale  Anhebung von Ausbildungsvergütungen
  • Vermeidung von Sonntags – und Feiertagsarbeit

Diese Tarifempfehlung bedarf angesichts der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden schwersten Rezession der Nachkriegszeit einer Modifizierung: 

Der DHV-Hauptvorstand empfiehlt seinen Tarifkommissionen, 

  • Die Aushandlung tariflicher Regelungen zur Beschäftigungssicherung zu legen.
  • In von Kurzarbeit betroffenen Unternehmen und Branchen sollen Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages zur Kurzarbeit geführt werden.
    Ziele eines Abschlusses müssen eine deutliche Aufstockung des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes und ein Verbot von betriebsbedingten Kündigungen von Beschäftigten, die in dem vom Kurzarbeit betroffenen Betriebsteil arbeiten, sein.
  • Mit Unternehmen mit einem hohen Anteil von Beschäftigten im Homeoffice und ohne betriebliche Regelungen zum Homeoffice sollen Verhandlungen über tarifliche Regelungen zum Homeoffice, insbesondere zur Zahlung einer Pauschale zur Abgeltung der Kosten des Homeoffices, geführt werden.

DHV-Hauptvorstand

CGB: Mit uns keine Einschränkung der Betriebsrats- und Arbeitnehmerrechte!

CGB: Mit uns keine Einschränkung der Betriebsrats- und Arbeitnehmerrechte!

Die wirtschaftlichen und menschlichen Auswirkungen der Coronakrise haben Deutschland fest im Griff. Unternehmen laufen Gefahr, massive Verluste zu erleiden, und viele der Beschäftigten sind in Kurzarbeit. Für viele Stimmen aus der Wirtschaft und aus wirtschaftsnahen Kreisen scheint daher die Gelegenheit günstig, alte Forderungen nach Einschränkung und Reduzierung von Arbeitnehmerrechten, Arbeitnehmerschutzrechten und der Betriebsverfassung in neuem Gewand zu präsentieren. Es besteht zumindest die Hoffnung, dass die Forderungen in dieser Zeit auf fruchtbaren Boden fallen.

Für uns christliche Gewerkschaften ist aber klar, eine Einschränkung von jahrzehntelang erkämpften Arbeitnehmerrechten darf es nicht geben. Der Bundesvorsitzende des CGB, Adalbert Ewen formuliert es klar:

“Arbeitnehmerschutzgesetze, etwa im Arbeitszeitgesetz und im Kündigungsschutzgesetz und die Betriebsverfassung mit ihrer über Jahrzehnte bewährten Mitbestimmung, sind die Grundpfeiler unserer Arbeitswelt in Deutschland. Sie unterscheiden uns von anderen Ländern und geben höchstmöglichen Schutz bei adäquater Belastung der Arbeitgeber. Es gibt auch in Krisenzeiten keinen Grund, dies anders zu handhaben. Es ist völlig ausreichend, wenn die Legitimierung für Videokonferenzen zur Beschlussfassung in Krisenzeiten in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen wird.”

Damit erteilt der CGB Bundesvorsitzende Forderungen nach Lockerungen im Arbeitsrecht eine klare Absage und stellt klar:

“Mit uns wird es ein Aufweichen der Arbeitnehmerrechte nicht geben. Corona rechtfertigt nicht alles!“

CGB unterstützt Forderung des Ethik-Rates

NACH OFFENER DEBATTE / ZEITPLAN FÜR SCHRITTWEISE RÜCKKEHR ZUR NORMALITÄT ERFORDERLICH

Die christlichen Gewerkschaften fordern einen Zeitplan für eine schrittweise Rückkehr zur Normalität nach dem sich abzeichnenden Höhepunkt der Corona-Pandemie in Deutschland. Sie unterstützen die Forderung des Deutschen Ethik-Rates nach einer offenen Debatte über schrittweise Lockerungen der zur Eindämmung der Pandemie getroffenen Maßnahmen.

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen und stellvertretender Bundesvorsitzender der CDA/CGB-Arbeitsgemeinschaft: „Der Vorsitzende des Ethik-Rates, Prof. Dr. Dabrock, hat zurecht darauf hingewiesen, dass bei aller Sorge um den Gesundheitsschutz mögliche Schäden durch die derzeitigen Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens nicht aus dem Blick geraten dürfen. Bereits jetzt sind die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie in Deutschland weitaus gravierender als die medizinischen. Wenn auch das Robert-Koch-Institut anfangs die Gefahren für Deutschland durch das Corona-Virus falsch eingeschätzt hat, so hat es doch Recht behalten mit der Aussage, dass die Mortalitätsrate bei Corona deutlich niedriger liegt als bei Sars. Bei der Sars-Epedemie 2002/2003 lag die Sterblichkeitsrate bei 10 Prozent, beim Corona-Virus in Deutschland aktuell bei 1,75 Prozent lt. Statista. Damit dies so bleibt und auch die Zahl der Neu-Infektionen weiter eingedämmt wird, bedarf es sicherlich weiterhin deutlicher Einschränkungen der Reise- und Versammlungsfreiheit, aber mit mehr Augenmaß und Differenzierungen.

Warum dürfen sich in Supermärkten eine nicht festgelegte Zahl von Kunden aufhalten, während in Kirchen, in denen sich die Einhaltung von Abstandsgeboten relativ einfach organisieren lässt, keine Gottesdienstes stattfinden dürfen?

Warum dürfen Bau- und Supermärkte Blumen und Pflanzen verkaufen, während Blumengeschäfte geschlossen bleiben müssen?

Warum sind Spaziergänge in kleinen Parks möglich, während weite Strände gesperrt bleiben?

Warum bedarf es für Städte wie Wilhelmshaven und Emden mit 11 bzw. 12 Corona-Infizierten (Stand 7.4.) der selben Einschränkungen von Grundrechten wie für Großstädte wie Köln, mit 1738 Infizierten?

Die Beispiele für Ungereimtheiten ließe sich fortsetzen. Es wird Zeit, dass die politisch Verantwortlichen wieder ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden und ihre Entscheidungen nicht länger nur auf die Empfehlungen von Virologen stützen.“

Der CGB verweist darauf, dass die Existenz vieler Arbeitnehmer wie Betriebe von einer baldigen Rückkehr zur Normalität abhängt. Die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld und das Sozialschutzpakte der Bundesregierung sowie die entsprechenden Programme der Länder bieten nur Überbrückungshilfen. Betriebe wie Beschäftigte benötigen daher schnellstmöglich Planungsgrundlagen für ihre weitere Zukunft, wie sie der österreichische Bundeskanzler für sein Land bereits verkündet hat. Die Gefahr, dass sich vielleicht nicht alles so (schnell) realisieren lässt, wie in Aussicht gestellt, muss dabei in Kauf genommen werden.

Peter Rudolph: „Für viele Beschäftigte aus Branchen und Gewerben mit niedrigem Lohnniveau wie dem Einzelhandel, der Gastronomie oder dem Friseurhandwerk reicht das Kurzarbeitergeld nicht zur Existenzsicherung, so dass sie zusätzlich auf Erspartes zurückgreifen müssen oder ergänzender staatlicher Hilfen bedürfen. Sie bedürfen dringend der Planungsperspektiven für ihre wirtschaftliche Existenz. Ähnlich geht es vielen Kleinunternehmen, insbesondere in Branchen, in denen verlorene Umsätze nicht ausgeglichen werden können.

Aktuellen Handlungsbedarf sieht der CGB auch im Bereich der häuslichen Pflege. Rund 300.000 Pflegebedürftige werden in Deutschland durch ausländische Pflegekräfte betreut. Rudolph: „Wir sind dringend auf diese Kräfte angewiesen und müssen alles tun, um sie im Land zu halten. Sie müssen als „systemrelevant“ eingestuft werden und bedürfen erleichterter Reisebedingungen.“

Angemessener Lebensunterhalt in der Corona-Krise

Weitere Maßnahme zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes notwendig!

Das Kurzarbeitergeld ist nach Auffassung der Berufsgewerkschaft DHV in vielen Fällen nicht ausreichend – es müssen weitere gesetzliche Regelungen zur Aufstockung getroffen werden!

Die DHV begrüßt zwar die Erleichterungen bezüglich der Inanspruchnahme der Kurzarbeit. Es ist das richtige Signal in dieser historischen Krise, dass Unternehmen ab einer Grenze von 10 % der Beschäftigten im Betrieb das Instrument der Kurzarbeit anwenden können. Damit kann die Beschäftigung in vielen Unternehmen für die Dauer der durch das Coronavirus ausgelösten Wirtschaftskrise gehalten werden.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes sieht die DHV dagegen in vielen Fällen nicht als ausreichend an: 60 % des Nettolohns als Regelsatz/ 67 % für Arbeitnehmer/innen mit Kindern reichen oft nicht aus, um den täglichen Lebensunterhalt zu finanzieren. Wer keine Vermögensreserven hat, läuft Gefahr, in eine Schuldenfalle zu laufen. Das gilt vor allem für Arbeitnehmer/innen mit Familien, die schon in normalen Zeiten auf jeden Cent achten müssen! Diese Gefahr wird umso akuter, je länger die Wirtschaftskrise andauert und die Unternehmen ihre Beschäftigten in Kurzarbeit halten müssen!

Die DHV ist daher mit den Tarifpartnern in Gesprächen und Verhandlungen für tarifliche Lösungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes. Ziel dieser Verhandlungen ist es, Beschäftigten, die infolge der Kurzarbeit empfindliche Einbußen beim Bestreiten Ihres Lebensunterhalts hinnehmen müssen, mit einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes unter die Arme zu greifen.

Allerdings sind auch viele Unternehmen durch die Coronakrise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Und die Unternehmen, die sich eine tarifvertragliche Aufstockung noch leisten können, müssen für diese Investition Geld aufwenden, das nach der Corona-Krise an anderer Stelle, z.B. für die (Wieder-)Einstellung von Beschäftigten, fehlen wird.

Der Verhandlungsspielraum für tarifliche Lösungen ist damit begrenzt. Um sinnvolle tarifliche Lösungen zu ermöglichen, muss die Bundesregierung handeln: Denn: Anders als in bisherigen Krisen ist diese Rezession zu einem großen Teil Folge eines staatlich verordneten Shutdowns zur Eindämmung der grassierenden Ausbreitung des Coronavirus!  

Die DHV fordert die Bundesregierung daher auf, tarifliche Vereinbarungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes in Form von finanziellen Zuschusszahlungen an die Unternehmen zu fördern!

Darüber hinaus muss die Bundesregierung sicherstellen, dass unabhängig von einer tariflichen Regelung Beschäftigte im Niedriglohnsektor eine Aufstockung ihres Kurzarbeitergeldes bekommen. Das Kurzarbeitergeld darf nicht unter dem staatlichen Mindestlohn liegen!

Die DHV fordert die Bundesregierung auf, das Kurzarbeitergeld in den unteren Einkommen so auszugestalten, dass der Nettolohn, der mit einem Mindestlohn von 9,35 € brutto in der Stunde verdient wird, nicht unterschritten wird! Darüber hinaus ist bis zu einem Stundenlohn von 15,00 € das Kurzarbeitergeld auf 80 % des Nettolohns aufzustocken!

Homeoffice während der Corona-Krise?

Warum Vereinbarungen so wichtig sind!

Deutschland ist im Ausnahmezustand. Das Corona-Virus hat auch uns erreicht. Viele Arbeitgeber schicken jetzt ihre Angestellten ins Homeoffice um arbeitsfähig zu bleiben, um die Ansteckungsgefahr zu verringern, um Angestellte die zur Risikogruppe gehören zu schützen. Wenn es im Betrieb schon Regelungen zum Thema Homeoffice zum Beispiel durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag  gibt, umso besser. Aber was ist eigentlich zu beachten?

Grundsätzlich gilt: Einen gesetzlichen Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, gibt es nicht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Unternehmen das Homeoffice als generell vereinbar mit dem Organisationskonzept ansieht, dies entsprechend dokumentiert hat und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Das heißt, auch wenn man als Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten möchte, weil man Angst hat, sich anzustecken, braucht man die Zustimmung des Arbeitgebers. Umgekehrt gilt, dass Arbeitgeber nicht einseitig anordnen können, ob und wann Mitarbeiter im Homeoffice zu arbeiten haben. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung umfasst zwar generell die Befugnis zur Bestimmung des Arbeitsorts. Da aber die Wohnung als intimste Privatsphäre des Arbeitnehmers besonderen Schutz genießt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig zwingen, seine Privaträume als Büro zu benutzen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können hierzu allerdings Vereinbarungen treffen.

Vereinbarungen zum Homeoffice sind sinnvoll. Das gilt gerade auch dann, wenn über einen möglicherweise längeren Zeitraum im Homeoffice gearbeitet werden soll.

Ab ins Homeoffice und beide sind einverstanden. Damit allein ist es nicht getan. Es gilt: Ein Arbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz – egal, ob zu Hause oder im Büro! Es gilt auch für Homeoffice die Arbeitsstättenverordnung. § 2 Absatz 7 ArbStättV besagt, dass Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten sind und damit konkreten Regelungen unterliegen. Vom Arbeitgeber fest eingerichtet – das kann auch für eine bestimmte Zeit gelten, zum Beispiel während der Corona-Pandemie. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer im Homeoffice mit allen Mitteln auszustatten, die für die Arbeit benötigt werden.

Der Arbeitgeber muss für technische Sicherheit sorgen. Beim Homeoffice sind einige Besonderheiten zu beachten. Nicht jeder Arbeitnehmer verfügt über ausreichend schnelles und stabiles Internet. Gegebenenfalls muss die Bandbreite erhöht und damit der Tarif verändert werden. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber. Rechtsgrundlage ist der allgemein anerkannte Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB, der besagt, dass Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise von zu Hause aus erbringen, zusätzlich zu ihrem vertraglichen Entgelt unter Umständen einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Nutzung ihrer Wohnung, des Internets, Telefons etc. haben können.

Viele Arbeitnehmer müssen während ihrer Arbeitszeit auch telefonisch unter der Nummer des Arbeitgebers erreichbar sein. Auch dafür hat der Arbeitgeber zum Beispiel über Diensthandys und Rufnummernumleitung zu sorgen. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Mitarbeiter ihr privates Handy benutzen. Das kann man zwar vereinbaren, aber dann müsste der Arbeitgeber auch hier unter Umständen einen Teil der Kosten übernehmen.

Im Idealfall stellt der Arbeitgeber den Mitarbeitern im Homeoffice einen Laptop zur Verfügung. Dies dient schon allein der Datensicherheit. Familienmitglieder sollten keinen Zugriff auf den Rechner haben, Software und Datenschutz sollten auf dem neuesten Stand sein. Das ist bei privaten Rechnern nicht immer gegeben. Arbeitnehmer müssen unter Umständen auch währen des Homeoffice Zugriff auf Betriebsinterna, Intranet etc. haben. Hierzu kann die Einrichtung eines VPN, eines virtuellen privaten Netzwerkes notwendig sein.

Auch Arbeitsschutz ist ein Thema. Der Arbeitsplatz sollte sinnvoll gewählt werden. Er entscheidet häufig darüber, wie produktiv das Homeoffice tatsächlich ist. Nicht jeder Mitarbeiter hat so viel Wohnraum, dass ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Wie geht man damit um?  Für Mitarbeiter, die nur hin und wieder zu Hause Mails lesen und beantworten mag der Küchentisch ausreichend sein. Aber was ist mit Mitarbeitern, die keinen Schreibtisch und Bürostuhl zu Hause haben? Arbeitet man am Couchtisch, so bekommt man schnell Rückenprobleme. Das Arbeitszimmer sollte nicht gerade der Ort sein, an dem sich das komplette Familienleben abspielt. Da ist Ablenkung durch Kinder, laufende Fernseher etc. vorprogrammiert. Hier hilft es einen Zeitplan aufzustellen. Die Arbeitszeit richtet sich auch beim Homeoffice nach dem Arbeitsvertrag. In der Regel sind das 8 Stunden täglich. Wer jetzt schnell ins Homeoffice „umzieht“, den stellen diese Dinge vor Herausforderungen. Hier macht es Sinn mit dem Arbeitgeber klare Ziele zu definieren. Muss ich am Couchtisch arbeiten, dann brauche ich mehr Pausen. 8 Stunden hält man so nicht durch.

Eine erforderliche schnelle der Arbeitsstättenverordnung entsprechende Homeoffice-Einrichtung wird sich oft nicht bewerkstelligen lassen. Auch hier gilt: konkrete Absprachen mit dem Arbeitgeber sind sinnvoll.

Zu beachten ist auch immer das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß BetrVG. Welche Arbeitnehmer sollen im Homeoffice arbeiten? Wie wird die Tätigkeit überwacht, wie wird die Arbeitszeit erfasst, ab wann wird im Homeoffice gearbeitet und wann wird das Homeoffice wieder beendet?

Auch wichtig: Welchen Versicherungsschutz haben Arbeitnehmer im Homeoffice? Es gibt eindeutige Regelungen zum Versicherungsschutz an der Arbeitsstätte und zu Wegeunfällen. Im Homeoffice wird oft Privates und Berufliches nicht sauber voneinander getrennt. Aus diesem Grund müssen Arbeitnehmer hier Schutzlücken in Kauf nehmen. Wer z. B. im Homeoffice arbeitet und sich auf dem Weg vom Schreibtisch zum Kühlschrank durch Ausrutschen verletzt, kann keinen Arbeitsunfall geltend machen (Bundessozialgericht, Urteil v. 5.7.2016, Az: B 2 U 2/15 R). Etwas anderes ist es allerdings, wenn der Weg innerhalb der Wohnung eindeutig dienstlich ist (z. B. Unfälle auf dem Weg zu einem Raum, in dem der Mitarbeiter ungestört mit einem Kollegen im Unternehmen telefonieren kann Bundessozialgericht, Urteil v. 27.11.2018, Az.: B 2 U 28/17 R). Hat ein Arbeitnehmer keine private Unfallversicherung, dann kann es sinnvoll sein mit dem Arbeitgeber auch hierzu eine Vereinbarung zu treffen.

Silke Schönherr-Wagner

Kurzarbeit in Zeiten der Coronavirus-Pandemie: DHV unterstützt Betriebsräte bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen

Das Thema Kurzarbeit zieht immer größere Kreise. Täglich erreichen uns Anfragen von Betriebsräten, die sich Hilfe suchend an uns zum Thema Kurzarbeit wenden.

Wir lassen unsere Mitglieder in schweren Zeiten nicht im Regen stehen!

Die DHV stellt ihren Mitgliedern umfassende Informationen zum Thema Kurzarbeit zur Verfügung. Auch eine Muster-Betriebsvereinbarung haben wir formuliert. Diese senden wir auf Anfrage gerne an unsere Mitglieder.

Alle Beschäftigte, die nähere Informationen und Beratung zum Thema Kurzarbeit wünschen, sind herzlich eingeladen, DHV-Mitglied zu werden und von unserem umfassenden Rechtsberatungsservice zu profitieren! Laden Sie oben rechts den Mitgliedsantrag herunter und schicken ihn ausgefüllt – gerne auch eingescannt per E-Mail – an die DHV-Hauptgeschäftsstelle!