Tarifabschlüsse zur Kurzarbeit bei Banken und Versicherungen

Die Krise macht auch bei den Banken und Versicherungen nicht Halt. Derzeit ist zwar der Anteil der von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe in diesen Branchen noch nicht sehr hoch. Aber die Sorge der Beschäftig-ten ist dennoch groß: Niemand weiß, wie lange die Krise gehen wird, wie heftig eine mögliche zweite Krankheitswelle ausfallen wird und wie groß die Geschäftseinbrüche in den nächsten Monaten noch sein werden.

Seit Beginn der Krise führte die DHV intensive Tarifverhandlungen mit den Arbeitgeberverbänden. Da diese nicht vor Ort stattfinden konnten, trafen sich die Verhandlungskommissionen von Arbeitgebern und DHV in Videochats. Die unter hohem Zeitdruck und einem Verhandlungsrhythmus im Abstand von wenigen Tagen ausgehandelten Kompromisse können sich sehen lassen:

Volks- und Raiffeisenbanken
Mit den Volks- und Raiffeisenbanken schloss die DHV bereits Mitte März eine tarifvertragliche Regelung ab. Inhalt dieser Regelung ist, dass im Falle von be-trieblichen Regelungen zur Kurzarbeit die tarifvertragliche Beschäftigungssicherungsklausel, die eine Absenkung der Arbeitszeit bis zu 20 % ermöglicht, nicht zur Anwendung kommt. Diese Vereinbarung lässt damit betriebliche Kurzarbeit über 20 % hinaus zu. Wegen der Vielfalt und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situationen der über 900 Volks- und Raiffeisenbanken hatte die DHV-Tarifkommission auf eine einheitliche tarifvertragliche Regelung verzichtet. Eine solche hätte die einen Banken über-, die anderen Banken dagegen unterfordert.

Öffentliche Banken
Mit den öffentlichen Banken hat sich die DHV auf ein Eckpunktepapier verständigt, das Grundlage für Haustarifverträge mit den öffentlichen Banken sein wird. Vereinbart worden ist ein gestaffelter Aufstockungsbetrag in Höhe der Entgelt-Differenz zwischen dem Netto-Ist-Entgelt und dem regelmäßigen Netto-Soll-Entgelt in Höhe von maximal 92 % in den Tarifgruppen 1-5 bis 75 % auf ein Jahresgehalt bis zu 110.000 € bei den außertariflichen Beschäftigten. Diese Aufsto-ckungsleistungen können noch erhöht werden, wenn der Umfang der Kurzarbeit mehr als 50 % beträgt. Bemerkenswert ist, dass sich die DHV mit ihrer Forderung nach einem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen in von der Kurzarbeit betroffenen Unternehmen durchsetzen konnte, der sogar noch drei Monate nach Ende der Kurzarbeit nachwirkt.

Privatbanken, Bausparkassen
Sehr intensiv gerungen wurde um die tariflichen Aufstockungsbeträge und um den Streitpunkt Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen. Bemerkenswert ist vor allem die Höhe des Aufstockungsbetrages in den unteren Entgeltgruppen: Bis zur Tarifgruppe 7, 8. Berufsjahr wird das Kurzarbeitergeld auf 95 % der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt. Damit kommen rund 30 % der Bankbeschäftig-ten in den Genuss dieser Rege-lung! Die Staffelung des Aufstockungsbetrages reicht bis zu 75 % bei außertariflich Beschäftigten auf ein Jahresgehalt von 100.000 €. Ein weiteres Zugeständnis der Arbeitgeber ist die entsprechende maximal sechswöchige Anwendung der Aufstockungsbeträge auf die Entschädigungsleistungen für die Beschäftigten, die sich in Quarantäne befinden. Leider waren die Arbeitgeber im Gegenzug nicht bereit, betriebsbedingte Kündigungen auszuschließen.

Private Versicherungen
Bei den Privaten Versicherungen sieht der DHV-Tarifvertrag die Möglichkeit einer Kurzarbeiterregelung in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vor. Die Mindestaufstockungsleistungen betragen 90 % des Nettoarbeitsentgelts und in den unteren Gehaltsgruppen bis Gehaltsgruppe II 95 %. Während der Laufzeit der Betriebsvereinbarung dürfen keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden.

Tarifabschlüsse zur Kurzarbeit bei Banken und Versicherungen

Die Krise macht auch bei den Banken und Versicherungen nicht Halt. Derzeit ist zwar der Anteil der von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe in diesen Branchen noch nicht sehr hoch. Aber die Sorge der Beschäftig-ten ist dennoch groß: Niemand weiß, wie lange die Krise gehen wird, wie heftig eine mögliche zweite Krankheitswelle ausfallen wird und wie groß die Geschäftseinbrüche in den nächsten Monaten noch sein werden.

Seit Beginn der Krise führte die DHV intensive Tarifverhandlungen mit den Arbeitgeberverbänden. Da diese nicht vor Ort stattfinden konnten, trafen sich die Verhandlungskommissionen von Arbeitgebern und DHV in Videochats. Die unter hohem Zeitdruck und einem Verhandlungsrhythmus im Abstand von wenigen Tagen ausgehandelten Kompromisse können sich sehen lassen:

Volks- und Raiffeisenbanken
Mit den Volks- und Raiffeisenbanken schloss die DHV bereits Mitte März eine tarifvertragliche Regelung ab. Inhalt dieser Regelung ist, dass im Falle von be-trieblichen Regelungen zur Kurzarbeit die tarifvertragliche Beschäftigungssicherungsklausel, die eine Absenkung der Arbeitszeit bis zu 20 % ermöglicht, nicht zur Anwendung kommt. Diese Vereinbarung lässt damit betriebliche Kurzarbeit über 20 % hinaus zu. Wegen der Vielfalt und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situationen der über 900 Volks- und Raiffeisenbanken hatte die DHV-Tarifkommission auf eine einheitliche tarifvertragliche Regelung verzichtet. Eine solche hätte die einen Banken über-, die anderen Banken dagegen unterfordert.

Öffentliche Banken
Mit den öffentlichen Banken hat sich die DHV auf ein Eckpunktepapier verständigt, das Grundlage für Haustarifverträge mit den öffentlichen Banken sein wird. Vereinbart worden ist ein gestaffelter Aufstockungsbetrag in Höhe der Entgelt-Differenz zwischen dem Netto-Ist-Entgelt und dem regelmäßigen Netto-Soll-Entgelt in Höhe von maximal 92 % in den Tarifgruppen 1-5 bis 75 % auf ein Jahresgehalt bis zu 110.000 € bei den außertariflichen Beschäftigten. Diese Aufsto-ckungsleistungen können noch erhöht werden, wenn der Umfang der Kurzarbeit mehr als 50 % beträgt. Bemerkenswert ist, dass sich die DHV mit ihrer Forderung nach einem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen in von der Kurzarbeit betroffenen Unternehmen durchsetzen konnte, der sogar noch drei Monate nach Ende der Kurzarbeit nachwirkt.

Privatbanken, Bausparkassen
Sehr intensiv gerungen wurde um die tariflichen Aufstockungsbeträge und um den Streitpunkt Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen. Bemerkenswert ist vor allem die Höhe des Aufstockungsbetrages in den unteren Entgeltgruppen: Bis zur Tarifgruppe 7, 8. Berufsjahr wird das Kurzarbeitergeld auf 95 % der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt. Damit kommen rund 30 % der Bankbeschäftig-ten in den Genuss dieser Rege-lung! Die Staffelung des Aufstockungsbetrages reicht bis zu 75 % bei außertariflich Beschäftigten auf ein Jahresgehalt von 100.000 €. Ein weiteres Zugeständnis der Arbeitgeber ist die entsprechende maximal sechswöchige Anwendung der Aufstockungsbeträge auf die Entschädigungsleistungen für die Beschäftigten, die sich in Quarantäne befinden. Leider waren die Arbeitgeber im Gegenzug nicht bereit, betriebsbedingte Kündigungen auszuschließen.

Private Versicherungen
Bei den Privaten Versicherungen sieht der DHV-Tarifvertrag die Möglichkeit einer Kurzarbeiterregelung in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vor. Die Mindestaufstockungsleistungen betragen 90 % des Nettoarbeitsentgelts und in den unteren Gehaltsgruppen bis Gehaltsgruppe II 95 %. Während der Laufzeit der Betriebsvereinbarung dürfen keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden.

GALERIA Karstadt Kaufhof: Einen solchen Dank für treue Dienste hätte man sich sparen können

Es geht turbulent zu bei der GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH: Laut Berichten in Zeitungen und Magazinen sollen auf unbestimmte Zeit die Betriebsrenten nicht ausbezahlt werden. Mit dieser Entscheidung lässt die Geschäftsführung nun die ehemaligen Mitarbeiter/innen, die   sich  jahrelang  für  ihr  Unternehmen  engagiert  hatten  und  sich  jetzt  im wohlverdienten Ruhestand befinden, auf unbestimmte Zeit im Regen stehen! Diese hatten sich ihren wohlverdienten Ruhestand wohl auch etwas anders vorgestellt.  

In einem zitierten Schreiben an die ehemaligen Beschäftigten bringt die Geschäftsleitung
zum Ausdruck: „Wir  sind  uns  bewusst,  dass  Ihre  Bezüge  aus  der  betrieblichen Altersversorgung ein bedeutender Bestandteil Ihres Einkommens sind.“

Wir, als DHV, sind entsetzt und erschüttert über dieses lapidare Vorgehen, auch wenn man
sich in einem Rettungsschirm und in der Insolvenz befindet. Wir empfinden und halten dieses Vorgehen als unsozial und wenig fürsorglich.

Nach   Rückfrage   mit   einigen   ehemaligen   und   sich   im   Ruhestand   befindenden Mitarbeitern/innen   und   DHV-Mitgliedern   scheint   die   Nicht-Auszahlung   mehrheitlich ehemalige Karstadt-Mitarbeiter/Innen und nur einige sich im Ruhestand befindliche Kaufhof Mitarbeiter/Innen zu betreffen.

Gerade die Kolleginnen und Kollegen der geringen Gehaltsklassen bzw. Stufen trifft dieses Vorgehen ins Mark. Eine Belohnung für treue Dienste sieht anders aus. Die betreffenden DHV-Mitglieder im Ruhestand fordern wir daher auf, sich umgehend mit ihrem jeweiligen Geschäftsführer in Verbindung zusetzten, um zu prüfen, ob und wie man im jeweiligen Falle ihre Ansprüche geltend macht und ggfs. juristische Schritte einleitet.

Wir sind auch nach Beendigung des aktiven Arbeitslebens für unsere DHV-Mitglieder da!

DHV-Tarifkommission DRK Thüringen fordert eine tarifvertragliche Prämie von 500 € monatlich

 

Die DHV-Tarifkommission des DRK Thüringen ist einstimmig der Meinung, dass alle Mitarbeiter/innen im DRK Thüringen ihren Beitrag dazu geleistet haben und weiterhin leisten, um die „Krise“ zu bewältigen. Deshalb fordert die DHV-Tarifkommission eine tarifvertragliche Prämie für alle Mitarbeiter/innen, die unmittelbar mit den Auswirkungen des neuartigen Corona-Virus belastet sind (z.B. Rettungsdienste)! Der Entwurf dafür ist den Arbeitgebern zugestellt wurden.Noch immer sind die gravierenden Auswirkungen der Corona-Pandemie in Deutschland zu spüren. Während die Einen in Kurzarbeit geschickt werden, haben die Anderen alle Hände voll zu tun. Letzteres trifft insbesondere auf die Mitarbeiter/innen in der kritischen Infrastruktur im Gesundheitswesen zu. Während die Bundesregierung den Unternehmen unabdingbare Finanzhilfen und Soforthilfeprogramme in Milliardenhöhe zur Verfügung stellt, erhalten die Mitarbeiter/innen der kritischen Infrastruktur im Gesundheitswesen ein DANKE! Nicht Mehr!

Dabei sind es gerade diese Mitarbeiter/innen, ohne die die Krise nicht bewältigt werden kann. Sie sind es, die die Corona-Infizierten vor Ort versorgen und an vorderster Front für unsere Gesundheit kämpfen und unser Leben retten. Dabei riskieren sie nicht selten ihre eigene Gesundheit, vielleicht auch ihr eigenes Leben und das ihrer Familien gleich mit! Dies tun sie Tag für Tag, an sieben Tagen der Woche, rund um die Uhr!

Neben dem hohen Risiko der Eigengefährdung, sind diese Mitarbeiter/innen zusätzlich einer extremen Mehrbelastung ausgesetzt. Ein DANKE aus Politik und Gesellschaft tut gut, keine Frage. Doch auch finanziell müssen diese extremen Anstrengungen, Höchstleistungen und zusätzlichen Risiken endlich honoriert werden. Unsere Bestrebungen scheitern (noch) an der ablehnenden Haltung der Arbeitgeberseitedort heißt es: „nicht refinanzierbar“. Dabei gibt es inzwischen Kliniken, die öffentlich erklären, eine solche Corona-Prämie auszuzahlen.

  • Wir fordern unsere Tarifpartner im Gesundheitswesen auf, mit der DHV in     Tarifverhandlungen über die Zahlung einer Prämie von 500 € monatlich für alle Mitarbeiter/innen, solange wir mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu kämpfen haben, zu treten!
  • Die Verantwortlichen der Politik fordern wir auf, eine solche Prämie steuerfrei zu stellen!
  • Darüber hinaus fordern wir Kostenträger und Politik auf, die Löhne im Gesundheitswesen grundsätzlich zu verbessern! Denn jede/r einzelne Mitarbeiter/in hält in dieser Zeit das Gesundheits-System am Laufen! Ohne sie würde das System kollabieren, einfach so!

 

 

BARMER – Befristete Sonderregelung zu Arbeitszeiten

Die Corona-Pandemie und ihre massiven Auswirkungen auf die Arbeitswelt stellt auch die BARMER vor große Herausforderungen in der Arbeitsorganisation. Die Wahrung des gebotenen Mindestabstands kann in vielen Büros nur mit einer entsprechenden Reduzierung des anwesenden Personals sichergestellt werden. Weiterhin wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch die Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Betreuungseinrichtungen für Pflegebedürftige für viele Beschäftigte erschwert. Die Alternative, die Arbeit im Homeoffice zu verrichten, ist nicht in allen Fällen möglich – sei es weil, die familiären, räumlichen oder technischen Möglichkeiten nicht gegeben sind oder weil die zu leistende Arbeit nur im Büro erbracht werden kann.
Vor diesem Hintergrund haben sich DHV und BARMER auf eine bis zum 31.08.2020 befris-tete Sonderregelung zu einer flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit verständigt. Auf freiwilliger Basis können Beschäftigte ihre Arbeitsleistung statt an einem Regelarbeitstag auch am Samstag erbringen. Angeordnete Arbeit am tariflich arbeitsfreien Samstag ist weiterhin nur im Rahmen der tariflichen und betrieblichen Überstundenregelungen möglich.

Metro Properties – Abschluss nach langem Ringen

Im November 2019 hatten die Tarifverhandlungen mit der Metro Properties begonnen. Der Start war holprig, der Verlauf der Verhandlungen stand im Zeichen der Unsicherheit bezüglich der Zukunft von real und der weiteren Entwicklungen im MetroKonzern. Schließlich trat die Corona-Krise noch als weiterer Unsicherheitsfaktor hinzu. Im April haben sich die DHVTarifkommission und die Arbeitgeberseite auf einen Tarifabschluss mit einer kurzen Laufzeit geeinigt, der den Mitarbeiter/innen direkt zugutekommt. Die Einigung umfasst:  

  • eine Einmalzahlung von 1.125,00 € bei Vollzeit, bei Teilzeit entsprechend des Vollzeitgrades 
  • eine DHV-Mitgliederprämie von 300,00 €

Die Einmalzahlung und die Zahlung der Mitgliederprämie für die bis zum 31.03.2020 eingetretenen DHV-Mitglieder erfolgen mit dem Maigehalt. Der Abschluss umfasst ein Geschäftsjahr und ist zum 30.09.2020 kündbar. Die Tarifpartner hoffen, dass sich in einigen Monaten eine bessere allgemeine Planbarkeit, so dass der nächste Tarifvertrag wieder eine längere Laufzeit umfassen kann.

Foto 2tv edeka

EDEKA – Abschluss eines Nachtrags zum Tarifvertag in Würzburg

Am ersten Tag der Lockerungen nach dem strengen Regelungen in Bayern wurde am 27. April ein Nachtrag zu einem Tarifvertrag abgeschlossen zwischen der DHV und der EDEKA Handelsgesellschaft Nordbayern-Sachsen-Thüringen mbH.
In der Sache handelt es sich um einen Beitritt der EDEKA Rechenzentrum Süd GmbH mit ca. 50 Mitarbeitern/-innen mit Sitz in Würzburg, nach § 3 Betriebsverfassungsgesetz.
Eine schwere Verhandlung war nicht zu erwarten, Tarifkommission und Arbeitgeber waren sich zügig in der Sache einig.
Die Verhandlung verlief in einer etwas ungewöhnlichen Atmosphäre, ohne Händeschütteln zur Begrüßung und Verabschiedung und weit getrennt sitzend im Verhandlungsraum.
Nochmals herzlichen Dank an die Mitglieder der Tarifkommission.

 Foto 2tv edeka

Eine ungewöhnliche Tarifverhandlung in Zeiten der Coronakrise Die Verhandlungskommission v.l.n.r. : Walter Öhrlein, Friedhelm Dömges und Michael Staab

Tarifinformation Privates Versicherungsgewerbe Hintergrundinformationen zum Tarifvertrag Kurzarbeit

Mittlerweile haben alle drei Gewerkschaften den Tarifvertrag (TV) zur Kurzarbeit für die private Versicherungswirtschaft abgeschlossen.

Folgende Hintergrundinformationen hierzu:

  • Was bedeutet Kurzarbeit?
    Infolge Kurzarbeit kann (nur) vorübergehend die mit dem Beschäftigten vereinbarte Arbeitszeit anteilig oder vollständig reduziert werden. Dies erfordert die Zustimmung des Beschäftigten. Sie kann im Arbeitsvertrag bereits vereinbart worden sein oder sich z.B. aus einem TV ergeben. In der Versicherungswirtschaft sieht § 11 Ziffer 1 Abs. 5 Manteltarifvertrag (MTV) die einseitige Reduzierung der Arbeitszeit von 38 Wochenstunden auf bis zu 30 Wochenstunden vor. Die Regelung ist über 24 Jahre alt.
    Durch den im April 2020 abgeschlossenen Tarifvertrag (TV) kann jetzt darüber hinaus die Arbeitszeit bis auf „Null“ abgesenkt werden.
  • Kurzarbeit Null wird es selten in einem Versicherungsunternehmen geben
    Dafür sprechen zwei Gründe:
    Im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe bricht die Einnahmenseite bei den Versicherungen nicht komplett weg, weil die Versicherungsnehmer ihre Beiträge überwiegend zahlen werden. Es wird weiterhin Arbeitsbedarf in unterschiedlichem Umfang anfallen.
    Freilich wird es Einbußen im Neugeschäft geben. Das alleine rechtfertigt aber nicht unbedingt Kurzarbeit einzuführen und somit erfolgreich Kurzarbeitergeld beantragen zu können.
    Kurzarbeitergeld kann nämlich nur der Arbeitgeber beantragen, in dessen Betrieb mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
    Außerdem müssen grundsätzlich zunächst Überstunden und Arbeitszeitguthaben abgebaut werden.
  • Ohne Zustimmung der Betriebsräte keine Kurzarbeit
    Nach dem TV kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nur einführen, wenn er zuvor die Einzelheiten mit dem Betriebsrat (BR) in einer Betriebsvereinbarung geregelt hat. Die Zustimmung des BR kann nicht erzwungen werden. Der BR kann auch bessere Konditionen vereinbaren als im TV bestimmt.
  • Schwachpunkte des TV Kurzarbeit
    Nach § 2 des TV ist ein Nettogehalt (einschließlich Kurzarbeitergeld) von 90% garantiert. Für bestimmte Personengruppen liegt es sogar bei 95%. Nach der Auffassung des Arbeitgeberverbandes ist bei der Berechnung des Nettoeinkommens aber nur der Tariflohn maßgeblich. Darüber hinaus gehende Gehaltsbestandteile wie freiwillige Zulagen fallen ebenso wenig darunter wie AT- oder ÜT-Gehälter. Die BR`s haben die Möglichkeit hier bessere Regelungen zu vereinbaren.
    Dies gilt in gleicher Weise für die Höhe der Aufstockungssätze. So können bis zu 100% des Nettogehaltes vereinbart und vom BR auch mit guten Gründen gefordert werden. Denn im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe verfügen die Versicherer über eine stabile Einnahmenseite.

Gerade in Krisenzeiten zeigt sich der Wert einer Gewerkschaftsmitgliedschaft: Sichern Sie sich Tarifschutz und Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz für maximal 25 € im Monat!

Für Sie verhandeln:

Peter Abend, Gothaer Krankenversicherung AG, Vorsitzender der Bundesfachgruppe Privates Versicherungsgewerbe
Martin Adam, Hallesche Krankenversicherung AG
Nicolé Benzinger-Henzler, Württembergische Versicherung AG
Peter Daniel Forster, NÜRNBERGER Lebensversicherung AG
Manuela Franz-Fiedler, Sparkassenversicherung Sachsen
Katja Höper, Gothaer Krankenversicherung AG
Ute Koser, NÜRNBERGER Lebensversicherung AG
Johann Lindmeier, Allianz Beratungs- und Vertriebs AG
Sabine Müllers. Barmenia Versicherungen
Ina Pabst, NÜRNBERGER Lebensversicherung AG
Matthias Rickel, Talanx / HDI
Henning Röders, DHV-Bundesvorsitzender
Heike Rottmann, Barmenia Versicherungen
Matthias Rottwinkel, Gothaer Krankenversicherung AG
Sascha Smatula, Gothaer Krankenversicherung AG
Rose-Maria Sommer, Aufsichtsrätin Allianz Beratungs- und Vertriebs AG
Thomas Völk, NÜRNBERGER Lebensversicherung AG
Roland Maria Weigt, Allianz SE

DAK Gesundheit Personalratswahl 2020

Bei der DAK-Gesundheit stehen im Mai 2020 die Personalratswahlen an. Die DHV tritt zur Wahl zum Hauptpersonalrat, zu den Bezirkspersonalräten der Geschäftsgebiete und des Vertriebs sowie zur Wahl des Personalrates der Zentrale mit über 400 Kandidatinnen und Kandidaten an. Das Motto der DHV-Listen lautet „DHV-Das Heißt Vertrauen!“

Darüber hinaus treten zahlreiche DHV-Mitglieder als Kandidatinnen und Kandidaten zu den Wahlen der örtlichen Personalräte der einzelnen Dienststellen an.

Die außergewöhnlich hohe Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten ist ein beeindruckender Beweis der sehr guten Akzeptanz der DHV bei den Beschäftigten der DAK-Gesundheit.

Wegen der Corona-Pandemie werden die Wahlen bei der DAK-Gesundheit ausschließlich per Briefwahl durchgeführt.

Nachfolgend eine Auswahl der Flyer zu den Personalratswahlen:

2020 HPR

BPR Regional Vertrieb 2020.pdf

DHV BPR GG Nord.pdf

DHV BPR GG Ost.pdf

DHV BPR GG Sd.pdf

DHV BPR GG West.pdf

DHV BPR Kooperationsvertrieb.pdf

DHV BPR Multiplikatoren Vertrieb.pdf

DHV BPR Partner Vertrieb.pdf

PRZ 2020_2020-04-03.pdf