100 Jahre Betriebsverfassungsgesetz

Am 4.Februar konnte das Betriebsverfassungsgesetz auf eine 100-jährige Geschichte zurückblicken. Die DHV nimmt dies zum Anlass, um an die Bedeutung der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung für den sozialen Frieden in unserem Land zu erinnern und die überfällige Anpassung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsregelungen an die Bedingungen einer zunehmend globalisierten und digitalisierten Arbeitswelt einzufordern.

Für notwendig erachtet die DHV insbesondere die Erweiterung des Betriebsbegriffes im Betriebsverfassungsgesetz auf „virtuelle Betriebe“, die sich rein auf moderne IT-Kommunikation stützen, sowie die Erweiterung des Arbeitszeitbegriffs auf Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes mittels elektronischer Verbindungen Aufgaben wahrnimmt sowie auf Bereitschaftsdienste, in denen der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber mittels aktiver Kommunikationseinrichtungen erreichbar sein muss. Auch der Zuständigkeitsbereich der Betriebsräte muss nach Auffassung der DHV ausgeweitet werden, da in den Betrieben zunehmend neben den „Kernbelegschaften“ auch Unternehmensfremde als Zeitarbeitnehmer oder Werkvertragsbeschäftigte tätig sind. Weiterhin tritt die DHV für einen verbesserten Kündigungsschutz für Wahlvorstände und Wahlbewerber bei Betriebsratswahlen ein sowie für erweiterte strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten bei Behinderung von Betriebsratsgründungen und Betriebsratswahlen durch Arbeitgeber

Für die DHV ist es ein Skandal, dass Unternehmen sich straflos kommerzieller Berater bei der Verhinderung von Betriebsratsgründungen oder Beeinflussung von Betriebsratswahlen bedienen dürfen. Gerade vor dem Hintergrund von Digitalisierung, Globalisierung und Energiewende sollten die Unternehmen Interesse an funktionierenden Betriebsräten als Bindeglied zwischen Arbeitgeber und Belegschaft und Mittler bei sozialen Konflikten haben.“

Die DHV betrachtet mit Sorge die nachlassende Organisationsbereitschaft und sinkende Tarifbindung der Arbeitnehmer. Sie verweist auf den Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein einer betrieblichen Interessensvertretung, tarifvertraglicher Absicherung und der Höhe der Entlohnung.

Wenn über vier der insgesamt 45,3 Millionen Erwerbstätigen in Deutschland dauerhaft unter prekären Umständen arbeiten und leben müssen, bei denen Altersarmut vorprogrammiert ist, so hat dies nach Auffassung der DHV sicherlich auch damit zu tun, dass nur noch etwa 40% der Erwerbstätigen durch einen Betriebsrat vertreten werden, nur noch 29% der westdeutschen und 18% der ostdeutschen Betriebe durch einen Branchen- oder Haustarif gebunden sind und nur noch rund 44% der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einem Tarifvertrag oder in Anlehnung an einen Tarifvertrag entlohnt werden. Gut 1,4 Millionen Beschäftigte müssen sich mit dem gesetzlichen Mindestlohn begnügen, der seit dem 1.1. dieses Jahres 9,35 Euro beträgt.

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